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Verordnung zur Ausführung des Hessischen Krebsregistergesetzes

Vom 2. Januar 2007
GVBl. I S. 7

Verkündet am 3. Januar 2007

 

Aufgrund des § 2 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Krebsregistergesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 582), geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 647), wird, soweit die Höhe des Festbetrags nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Krebsregistergesetzes festgelegt wird, im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen verordnet:

 

§ 1

Registerstelle


Die Registerstelle hat ihren Sitz beim Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen in Frankfurt am Main - Außenstelle Dillenburg -.

 

§ 2

Aufwandsentschädigung


Die Meldepflichtigen erhalten für jede Meldung an das Krebsregister eine Aufwandsentschädigung von vier Euro (Festbetrag). Die Auszahlung erfolgt durch die Vertrauensstelle.

 

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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