


Gesetz zum Schutz vor den
Gefahren des Passivrauchens
(Hessisches Nichtraucherschutzgesetz - HessNRSG)
Vom 6. September 2007
GVBl. I S. 568
Verkündet am 20. September 2007
§ 1
Rauchverbot
(1) Das Rauchen ist verboten in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen
1. von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen
sowie öffentlichen Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Landkreise
und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen
des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer
Rechtsform sowie des Hessischen Landtags,
2. des Hessischen Rundfunks,
3. von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), und Privatkrankenanstalten nach § 30
Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl.
I S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S.
1330),
4. von Sportanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 der
Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324),
5. von Theatern, Museen, Kinos, Konzertsälen sowie
sonstigen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit sie der
Öffentlichkeit zugänglich sind,
6. von Hochschulen nach § 2 des Hessischen
Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713), staatlich
anerkannten Hochschulen nach § 102 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes,
staatlich anerkannten Berufsakademien nach dem Gesetz über die staatliche
Anerkennung von Berufsakademien in der Fassung vom 1. Juli 2006 (GVBl. I S.
388) sowie Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des
Hessischen Weiterbildungsgesetzes vom 25. August 2001 (GVBl. I S. 370),
geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2006 (GVBl. I S. 342),
7. von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes in der
Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2971), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
8. von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach
dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl.
I S. 3135), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122),
9. von Flughäfen mit gewerblichem Luftverkehr, die
öffentlich zugänglich sind,
10. von Gaststätten im Sinne des § 1 des
Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).
(2) Rauchverbote in anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 2
Ausnahmen vom Rauchverbot
(1) In Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 7 und 9 können vollständig
abgetrennte und entsprechend gekennzeichnete Räume vorgehalten werden, in denen
das Rauchen gestattet ist. Die Räume müssen so beschaffen sein, dass andere
Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Räume, die Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur
ausschließlichen Nutzung überlassen sind, sind vom Rauchverbot ausgenommen.
(3) In Krankenhäusern können aufgrund ärztlicher Entscheidung im Einzelfall
Ausnahmen für solche Patientinnen und Patienten zugelassen werden, bei denen
dies aus medizinischen oder sonstigen gewichtigen Gründen geboten erscheint,
wenn gewährleistet ist, dass andere Personen durch den Rauch nicht
beeinträchtigt werden.
(4) In Gaststätten können vollständig abgetrennte Nebenräume vorgehalten werden,
in denen das Rauchen gestattet ist. Diese Räume sind ausdrücklich als
Raucherräume zu kennzeichnen.
(5) Das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 gilt nicht in Festzelten, die nur
vorübergehend, höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen an einem Standort
betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber durch entsprechende
Kennzeichnung das Rauchen erlaubt.
(6) Durch Rechtsverordnung der für die öffentliche Gesundheitsvorsorge
zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers können weitere
Ausnahmen zugelassen werden, wenn durch technische Vorkehrungen ein
gleichwertiger Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens wie bei einem
Rauchverbot gewährleistet werden kann.
§ 3
Hinweispflicht
Auf das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 haben die Einrichtungen gut sichtbar
hinzuweisen.
§ 4
Verantwortlichkeit für die
Durchsetzung des Rauchverbotes
Verantwortlich für den Hinweis nach § 3 und die Durchsetzung des Rauchverbotes
sind im Rahmen ihrer Befugnisse:
1. die Leitung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 8
bezeichneten Einrichtungen,
2. die Betreiberin oder der Betreiber der in § 1 Abs.
1 Nr. 9 und 10 genannten Einrichtungen.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. dem Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt,
2. der Hinweispflicht nach § 3 zuwiderhandelt,
3. entgegen seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des
Rauchverbotes nach § 4 keine geeigneten Maßnahmen ergreift, um Verstöße zu
unterbinden und weitere Verstöße zu verhindern.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
1. im Fall von Abs. 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu
200 Euro,
2. im Fall von Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße
bis zu 2 500 Euro geahndet werden.
(3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist der
Gemeindevorstand.
§ 6
Übergangsvorschrift
Bis zum 31. Dezember 2009 ist die Nutzungsänderung von bestehenden
abgeschlossenen Räumen zu Raucher- oder Nichtraucherräumen in Gaststätten
baugenehmigungsfrei, wenn sie einer bestehenden Gaststätte zugeordnet werden. In
den Fällen des Satzes 1 oder wenn die Nutzungsänderung baugenehmigungsfrei ist,
bedarf es keiner Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes, wenn
die Nutzungsänderung der zuständigen Behörde angezeigt wird.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2012 außer Kraft.

