


Kindergesundheitsschutz-Gesetz
Vom 14. Dezember 2007
GVBl. I S. 856
§ 1
Verbindliche
Früherkennungsuntersuchungen
(1) Zur Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge ist für alle in Hessen
wohnhaften Kinder die Teilnahme an den bis zum Alter von fünfeinhalb Jahren
vorgesehenen Früherkennungsuntersuchungen nach den Richtlinien des
Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von
Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
(Kinder-Richtlinien) in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz.
Nr. 214 vom 11. November 1976), zuletzt geändert am 21. Dezember 2004 (BAnz. Nr.
60 vom 31. März 2005), in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
(2) Darüber hinaus sind auch die Früherkennungsuntersuchungen auf behandelbare
Stoffwechsel- und Hormonerkrankungen nach Anlage 2 der Kinder-Richtlinien
verbindlich. Die Personensorgeberechtigten werden durch die verantwortliche
Person nach § 4 Abs. 2 über Inhalt und Zweck der Untersuchung informiert.
(3) Die Personensorgeberechtigten haben die Teilnahme an den Untersuchungen nach
Abs. 1 und 2 sicherzustellen.
(4) Zusätzlich zu den Untersuchungen nach Abs. 2 können weitere
Früherkennungsuntersuchungen auf behandelbare Stoffwechsel- und
Hormonerkrankungen den Personensorgeberechtigten angeboten werden. Der Beirat
nach § 3 Abs. 6 legt den Umfang dieser zusätzlichen Früherkennungsuntersuchungen
fest.
§ 2
Teilnahme an empfohlenen
Schutzimpfungen
Personensorgeberechtigte eines Kindes, das Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne
des § 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574), besucht,
haben vor der Aufnahme in die Einrichtung durch Vorlage eine ärztliche
Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und
Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen
erhalten hat, oder schriftlich zu erklären, dass sie eine Zustimmung zu
bestimmten Impfungen nicht erteilen.
§ 3
Hessisches
Kindervorsorgezentrum
(1) Das Hessische Kindervorsorgezentrum stellt jeweils unmittelbar nach Ablauf
der für die jeweilige Früherkennungsuntersuchung nach § 1 Abs. 1 in den
Kinder-Richtlinien vorgesehenen Frist fest, welche Kinder nicht an den nach der
Vollendung des zweiten Lebensmonats vorgesehenen Untersuchungen teilgenommen
haben, und fordert die Personensorgeberechtigten auf, die Teilnahme innerhalb
einer angemessenen Frist sicherzustellen. Es kann die Aufforderung wiederholen.
Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, informiert das Hessische
Kindervorsorgezentrum unverzüglich das zuständige Jugendamt.
(2) Das Hessische Kindervorsorgezentrum führt die Laboruntersuchungen nach § 1
Abs. 2 und 4 durch, stellt fest, welche Kinder nicht an den Untersuchungen nach
§ 1 Abs. 2 teilgenommen haben, und wirkt durch Beratung der
Personensorgeberechtigten auf die Teilnahme hin. Die Verantwortung und die
Aufgaben des verantwortlichen Einsenders nach § 7 der Anlage 2 der
Kinder-Richtlinien bleiben unberührt.
(3) Das Hessische Kindervorsorgezentrum berät bei Untersuchungen nach § 1 Abs. 2
und 4 die verantwortlichen Einsender und auf Wunsch die
Personensorgeberechtigten von Kindern mit auffälligen Befunden in ärztlichen
Fragen und wirkt dabei insbesondere auf die Durchführung einer geeigneten
Abklärungsuntersuchung oder die Einleitung einer Therapie hin.
(4) Das Hessische Kindervorsorgezentrum sichert die Qualität der Untersuchungen
nach § 1 Abs. 2 und 4 und erforscht wissenschaftlich deren Auswirkungen auf die
Gesundheit der Bevölkerung.
(5) Leiterin oder Leiter des Hessischen Kindervorsorgezentrums kann nur eine
Ärztin oder ein Arzt sein. Für die Durchführung der Laboruntersuchungen müssen
die Voraussetzungen nach § 12 der Anlage 2 der Kinder-Richtlinien erfüllt sein
und eine Genehmigung nach § 11 der Anlage der Kinder-Richtlinien vorliegen.
(6) Bei dem Hessischen Kindervorsorgezentrum wird ein Beirat eingerichtet, der
aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der pädiatrischen Zentren der
hessischen Universitätskliniken, des Berufsverbandes der Kinder- und
Jugendärzte, des Hessischen Datenschutzbeauftragten und des für die öffentliche
Gesundheitsvorsorge zuständigen Ministeriums besteht. Der Beirat wirkt unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Zuständigkeiten und Aufgaben des Hessischen
Kindervorsorgezentrums darauf hin, dass dieses seine Aufgaben ordnungsgemäß
wahrnimmt. Er legt im Einvernehmen mit dem Hessischen Kindervorsorgezentrum
Grundsätze für den Untersuchungsumfang und den Umgang mit Daten und
Untersuchungsmaterial fest. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet
das für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständige Ministerium.
(7) Die für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständige Ministerin oder der
hierfür zuständige Minister bestimmt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen
Minister eine öffentliche Stelle als Hessisches Kindervorsorgezentrum.
(8) Für Mehraufwand, der den Gemeinden durch die Übermittlung der Meldedaten an
das Hessische Kindervorsorgezentrum nach
§ 18a der
Meldedatenübermittlungsverordnung vom 6. Juli 2006 (GVBl. I S. 427),
geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVBl. I S. ), entsteht, erhalten
sie im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs einen entsprechenden Ausgleich.
§ 4
Mitteilungen
(1) Ärztinnen und Ärzte, die eine nach der Vollendung des zweiten Lebensmonats
vorgesehene Früherkennungsuntersuchung nach § 1 Abs. 1 durchführen, übermitteln
dem Hessischen Kindervorsorgezentrum spätestens fünf Werktage nach der
Untersuchung folgende Daten:
1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. Geschlecht,
4. Tag und Ort der Geburt,
5. Namen und Anschrift der oder des
Personensorgeberechtigten,
6. Bezeichnung und Datum der
Früherkennungsuntersuchung.
(2) Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen und Entbindungspfleger, die die für die
Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 erforderlichen Blutproben entnehmen, übermitteln
diese unverzüglich dem Hessischen Kindervorsorgezentrum. Die in Satz 1 genannten
Personen übermitteln dem Hessischen Kindervorsorgezentrum unverzüglich auch die
in Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Daten, wenn die Personenberechtigten eine
Teilnahme ablehnen.
(3) Stellen Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen und Entbindungspfleger bei einer
Untersuchung nach § 1 Abs. 1 oder einer sonstigen Untersuchung tatsächliche
Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Kindes fest, sind sie befugt,
dem zuständigen Jugendamt hiervon Mitteilung zu machen.
§ 5
Datenschutz
(1) Die dem Hessischen Kindervorsorgezentrum übermittelten personenbezogenen
Daten dürfen nur zu den in § 3 genannten Zwecken im dafür erforderlichen Umfang
verarbeitet werden. Personenbezogene Daten über die Gesundheit eines Kindes
dürfen nur mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten an Dritte übermittelt
werden.
(2) Personenbezogene Daten sind spätestens sechs Jahre nach der Geburt des
Kindes oder dann zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Wahrnehmung der Aufgaben
nach diesem Gesetz nicht mehr erforderlich ist. Eine längere Aufbewahrung ist
nur mit Einwilligung der oder des Personensorgeberechtigten oder ab Eintritt der
Volljährigkeit des Kindes mit seiner Einwilligung zulässig.
(3) Die bei den Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 und 4 angefallenen Restblutproben
dürfen nur mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten in verschlüsselter
Form aufbewahrt werden. Die zur Wiederherstellung des Personenbezugs
erforderlichen Zuordnungsregeln sind getrennt bei einer Treuhandstelle zu
verwahren, die durch Rechtsverordnung der für die öffentliche
Gesundheitsvorsorge zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen
Ministers bestimmt wird. Die Wiederherstellung des Personenbezugs ist nur mit
gesondert zu erteilender Einwilligung der oder des Personensorgeberechtigten
oder ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes mit seiner Einwilligung zulässig.
(4) Die Berechtigten nach Abs. 3 Satz 3 können jederzeit die Herausgabe der
Restblutprobe verlangen. Restblutproben sind spätestens nach zehn Jahren zu
vernichten, soweit die Berechtigten einer längeren Aufbewahrung nicht
ausdrücklich zustimmen.
§ 6
Inkrafttreten‚ Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Abweichend hiervon treten §
3 Abs. 7 und § 5 Abs. 3 Satz 2 am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

