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Verordnung zur Durchführung des § 17 des Gesetzes über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen

Vom 7. September 1954
GVBl. S. 154

Auf Grund des § 17 Satz 4 des Gesetzes über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen vom 19. Mai 1952 (GVBl. S. 111) wird verordnet:

 

§ 1


Ärztliche Eingriffe, die wegen einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit nur mit Einwilligung des Untergebrachten oder seines gesetzlichen Vertreters vorgenommen werden dürfen, sind alle hirnchirurgischen Eingriffe.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

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