§ 19
Überwachung der Besuche
(1) Besuche dürfen überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der
Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung des Maßregelvollzuges geboten ist.
(2) Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn der Besucher oder der Untergebrachte gegen
Vorschriften dieses Gesetzes oder eine auf Grund dieses Gesetzes getroffene Anordnung
trotz Abmahnung verstößt. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerläßlich ist, den
Besuch sofort abzubrechen.
(3) Besuche des Verteidigers werden nicht überwacht.
(4) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Dies gilt nicht
für die bei dem Besuch des Verteidigers übergebenen Schriftstücke und sonstigen
Unterlagen sowie für die bei dem Besuch eines Rechtsanwalts, eines Notars oder des
gesetzlichen Vertreters zur Erledigung einer den Untergebrachten betreffenden Rechtssache
übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen; bei dem Besuch des gesetzlichen
Vertreters, eines Rechtsanwalts oder eines Notars kann die Übergabe aus Gründen der
Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung von einer Erlaubnis abhängig
gemacht werden. § 21 Abs. 2 findet Anwendung.