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§ 19

Überwachung der Besuche


(1) Besuche dürfen überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung des Maßregelvollzuges geboten ist.


(2) Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn der Besucher oder der Untergebrachte gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder eine auf Grund dieses Gesetzes getroffene Anordnung trotz Abmahnung verstößt. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerläßlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.


(3) Besuche des Verteidigers werden nicht überwacht.


(4) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch des Verteidigers übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch eines Rechtsanwalts, eines Notars oder des gesetzlichen Vertreters zur Erledigung einer den Untergebrachten betreffenden Rechtssache übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen; bei dem Besuch des gesetzlichen Vertreters, eines Rechtsanwalts oder eines Notars kann die Übergabe aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden. § 21 Abs. 2 findet Anwendung.

 

     

 

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