§ 2
Einrichtungen des Maßregelvollzuges
Die Maßregeln werden in Einrichtungen des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen oder
in Einrichtungen anderer, durch Rechtsverordnung der Sozialministerin oder des
Sozialministers im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Justiz
bestimmter Träger vollzogen. Ein
Vollzug in Einrichtungen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wird hierdurch
nicht ausgeschlossen. Träger von Einrichtungen des Maßregelvollzuges können
auch Kapitalgesellschaften sein, deren Anteile vollständig vom
Landeswohlfahrtsverband Hessen oder einer Gesellschaft des
Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, an der der Landeswohlfahrtsverband Hessen
ebenfalls sämtliche Anteile hält, gehalten werden, wenn diese die notwendige
Zuverlässigkeit und Fachkunde nachweisen. Diese werden durch
öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem für den Maßregelvollzug zuständigen
Ministerium und dem Träger mit der Aufgabe des Maßregelvollzugs beliehen. Der
Beleihungsvertrag muss insbesondere sicherstellen, dass in der Einrichtung
jederzeit die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Maßregelvollzugs
erforderlichen personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen
Voraussetzungen gegeben sind. Die Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen sowie
ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die weiteren Ärztinnen und Ärzte
mit Leitungsfunktion bleiben dabei auch in Zukunft Beschäftigte des
Landeswohlfahrtverbandes Hessen und treffen die Ermessensentscheidungen, die in
Grundrechte der Untergebrachten eingreifen.