§ 29
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiete der Gesundheitsfürsorge
(1) Röntgenuntersuchungen der Lunge sind auch ohne Einwilligung des Untergebrachten
zulässig. Im übrigen ist eine zwangsweise Untersuchung, Behandlung oder Ernährung
außer in den Fällen des § 7 nur bei Lebensgefahr, bei
schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des Untergebrachten oder bei Gefahr für die
Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für die Beteiligten
zumutbar sein und in angemessenem Verhältnis zu dem damit bezweckten Erfolg stehen.
(2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung
außer im Falle des Abs. 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff
verbunden ist.
(3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt
werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, daß ein Arzt nicht
rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.