§ 3
Aufsichtsbehörde
(1) Der Sozialminister führt die Fachaufsicht in Angelegenheiten des Maßregelvollzuges.
Er kann mit der Überwachung der Einrichtungen den Regierungspräsidenten beauftragen in
dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet.
(2) Die Fachaufsichtsbehörde kann den Trägern der Einrichtungen des
Maßregelvollzuges allgemeine Weisungen
erteilen. Im Einzelfall können Weisungen erteilt werden, wenn die Aufgaben des
Maßregelvollzuges nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen oder die erteilten
allgemeinen Weisungen nicht befolgt werden.