Sechster Titel
Schlußbestimmungen
§ 38
§ 39
Geschäftsordnung, Hausordnung
(1) Die Träger der Einrichtungen des Maßregelvollzuges regeln in der Geschäftsordnung für Einrichtungen des
Maßregelvollzuges insbesondere
1. die Organisation der Einrichtungen des Maßregelvollzuges,
2. die Gliederung und die personelle und räumliche Ausstattung der Einrichtungen des
Maßregelvollzuges,
3. die Zusammenarbeit mit Behörden und sonstigen Stellen und den im Vollzug tätigen
Privatpersonen,
4. den Geschäftsgang bei Einrichtungen des Maßregelvollzuges.
(2) Die Träger der Einrichtungen des Maßregelvollzuges erlassen in der für ihre
jeweiligen Einrichtungen geltenden Hausordnungen insbesondere
1. die Ausführungsvorschriften zu § 7,
2. die Regelungen für die Aufnahme und Entlassung,
3. Bestimmungen über
a) die Behandlungszeiten, Freizeit und Ruhezeit,
b) die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche einschließlich der Pflichten
der Besucher sowie den sonstigen Verkehr mit der Außenwelt,
c) die Bekleidung, die Verwahrung von persönlichem Besitz und die Behandlung von
Nachlaßgegenständen,
4. Vorschriften über die Ordnung und Sicherheit in der Einrichtung des
Maßregelvollzuges, insbesondere Vorschriften über den Ausschluß bestimmter Gegenstände
vom persönlichen Besitz, vom Erwerb oder Empfang und über die Durchführung besonderer
Sicherungsmaßnahmen,
5. Hinweise, welche Bediensteten und Stellen für die Entgegennahme von Anträgen und
Beschwerden des Untergebrachten zuständig sind.
Die Hausordnung hat auch eine Übersicht über die Angebote für eine sinnvolle
Freizeitgestaltung zu enthalten.
(3) Die Geschäftsordnung für Einrichtungen des Maßregelvollzuges und die
Hausordnungen bedürfen der Genehmigung des Sozialministers. Die Genehmigung der
Hausordnungen erteilt der Sozialminister im Einvernehmen mit dem Minister der
Justiz.
(4) Das Sozialministerium veröffentlicht die Geschäftsordnung für Einrichtungen
des Maßregelvollzuges im Staats-Anzeiger für das Land Hessen. Die Träger der
Einrichtungen des Maßregelvollzuges machen die Hausordnungen in den
Einrichtungen des Maßregelvollzuges nach § 6
Abs. 3 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen
und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. März 1978 (GVBl. I S. 158), bekannt.