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Sechster Titel
Schlußbestimmungen

 

§ 38

 

§ 39

Geschäftsordnung, Hausordnung


(1) Die Träger der Einrichtungen des Maßregelvollzuges regeln in der Geschäftsordnung für Einrichtungen des Maßregelvollzuges insbesondere

1. die Organisation der Einrichtungen des Maßregelvollzuges,

2. die Gliederung und die personelle und räumliche Ausstattung der Einrichtungen des Maßregelvollzuges,

3. die Zusammenarbeit mit Behörden und sonstigen Stellen und den im Vollzug tätigen Privatpersonen,

4. den Geschäftsgang bei Einrichtungen des Maßregelvollzuges.


(2) Die Träger der Einrichtungen des Maßregelvollzuges erlassen in der für ihre jeweiligen Einrichtungen geltenden Hausordnungen insbesondere

1. die Ausführungsvorschriften zu § 7,

2. die Regelungen für die Aufnahme und Entlassung,

3. Bestimmungen über

a) die Behandlungszeiten, Freizeit und Ruhezeit,

b) die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche einschließlich der Pflichten der Besucher sowie den sonstigen Verkehr mit der Außenwelt,

c) die Bekleidung, die Verwahrung von persönlichem Besitz und die Behandlung von Nachlaßgegenständen,

4. Vorschriften über die Ordnung und Sicherheit in der Einrichtung des Maßregelvollzuges, insbesondere Vorschriften über den Ausschluß bestimmter Gegenstände vom persönlichen Besitz, vom Erwerb oder Empfang und über die Durchführung besonderer Sicherungsmaßnahmen,

5. Hinweise, welche Bediensteten und Stellen für die Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden des Untergebrachten zuständig sind.

Die Hausordnung hat auch eine Übersicht über die Angebote für eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu enthalten.


(3) Die Geschäftsordnung für Einrichtungen des Maßregelvollzuges und die Hausordnungen bedürfen der Genehmigung des Sozialministers. Die Genehmigung der Hausordnungen erteilt der Sozialminister im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz.


(4) Das Sozialministerium veröffentlicht die Geschäftsordnung für Einrichtungen des Maßregelvollzuges im Staats-Anzeiger für das Land Hessen. Die Träger der Einrichtungen des Maßregelvollzuges machen die Hausordnungen in den Einrichtungen des Maßregelvollzuges nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 1978 (GVBl. I S. 158), bekannt.

 

     

 

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