§ 4
Vollstreckungsplan
(1) Die Träger der Einrichtungen des Maßregelvollzuges regeln im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz und dem
Sozialminister die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Einrichtungen des
Maßregelvollzuges in einem Vollstreckungsplan.
(2) Abweichungen vom Vollstreckungsplan sind zulässig, wenn
1. hierdurch die Behandlung des Untergebrachten oder seine Eingliederung nach der
Entlassung gefördert wird oder
2. Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe die Abweichung
gebieten.
Die Träger der Einrichtungen des Maßregelvollzuges haben Entscheidungen nach Satz 1 dem Minister der Justiz und
dem Sozialminister unverzüglich mitzuteilen; deren Genehmigung bedürfen Verlegungen in
Einrichtungen oder von Einrichtungen außerhalb des Landes.
(3) Das Sozialministerium veröffentlicht den Vollstreckungsplan im Staats-Anzeiger
für das Land Hessen.