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§ 4

Vollstreckungsplan


(1) Die Träger der Einrichtungen des Maßregelvollzuges regeln im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz und dem Sozialminister die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Einrichtungen des Maßregelvollzuges in einem Vollstreckungsplan.


(2) Abweichungen vom Vollstreckungsplan sind zulässig, wenn

1. hierdurch die Behandlung des Untergebrachten oder seine Eingliederung nach der Entlassung gefördert wird oder

2. Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe die Abweichung gebieten.

Die Träger der Einrichtungen des Maßregelvollzuges haben Entscheidungen nach Satz 1 dem Minister der Justiz und dem Sozialminister unverzüglich mitzuteilen; deren Genehmigung bedürfen Verlegungen in Einrichtungen oder von Einrichtungen außerhalb des Landes.


(3) Das Sozialministerium veröffentlicht den Vollstreckungsplan im Staats-Anzeiger für das Land Hessen.

 

     

 

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