§ 9
Urlaub
(1) Dem Untergebrachten kann zum Zwecke der Behandlung, zur Vorbereitung einer
Entscheidung nach § 67 e des Strafgesetzbuches oder zur Vorbereitung auf seine
Entlassung Urlaub gewährt werden. § 8 Abs. 1 gilt
entsprechend.
(2) Urlaub aus dem geschlossenen Vollzug darf nicht länger als zwei Wochen
dauern; die Höchstgrenze für Urlaub in einem Kalendervierteljahr beträgt einen
Monat. Urlaub aus dem offenen Vollzug darf nicht mehr als sechs Monate jährlich
betragen. Zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 67e des Strafgesetzbuches
und zur Vorbereitung auf die Entlassung kann die Höchstgrenze nach Satz 2 bis
auf acht Monate verlängert werden.
(3) Die Gewährung eines Urlaubs von mehr als drei Tagen oder von mehr als insgesamt neun
Tagen in einem Kalendermonat bedarf der Zustimmung des Vollstreckungsgerichts oder des
Vollstreckungsleiters.