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§ 9

Urlaub


(1) Dem Untergebrachten kann zum Zwecke der Behandlung, zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 67 e des Strafgesetzbuches oder zur Vorbereitung auf seine Entlassung Urlaub gewährt werden. § 8 Abs. 1 gilt entsprechend.


(2) Urlaub aus dem geschlossenen Vollzug darf nicht länger als zwei Wochen dauern; die Höchstgrenze für Urlaub in einem Kalendervierteljahr beträgt einen Monat. Urlaub aus dem offenen Vollzug darf nicht mehr als sechs Monate jährlich betragen. Zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 67e des Strafgesetzbuches und zur Vorbereitung auf die Entlassung kann die Höchstgrenze nach Satz 2 bis auf acht Monate verlängert werden.


(3) Die Gewährung eines Urlaubs von mehr als drei Tagen oder von mehr als insgesamt neun Tagen in einem Kalendermonat bedarf der Zustimmung des Vollstreckungsgerichts oder des Vollstreckungsleiters.

     

 

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