Verordnung zur Ausführung des § 7 Abs. 2 des
Maßregelvollzugsgesetzes
Vom 29. September 1982
GVBl. I S. 233
Auf Grund des § 7
Abs. 3 des Maßregelvollzugsgesetzes vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 414, 440) wird
verordnet:
§ 1
(1) Ärztliche Behandlungen, die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des
Maßregelvollzugsgesetzes nur mit Einwilligung des Untergebrachten, seines
gesetzlichen Vertreters und in den Fällen des § 82 Abs. 1 des
Jugendgerichtsgesetzes des Vollstreckungsleiters vorgenommen werden dürfen, sind alle
Schockbehandlungen, bei denen Erregungs- oder Krampfzustände hervorgerufen werden.
(2) Ärztliche Behandlungen, die nach § 7 Abs. 2 Satz 3 des
Maßregelvollzugsgesetzes der Einwilligung bedürfen, sind alle psychochirurgischen
Eingriffe.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.