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Verordnung zur Ausführung des § 7 Abs. 2 des Maßregelvollzugsgesetzes

Vom 29. September 1982
GVBl. I S. 233

Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Maßregelvollzugsgesetzes vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 414, 440) wird verordnet:

 

§ 1


(1) Ärztliche Behandlungen, die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Maßregelvollzugsgesetzes nur mit Einwilligung des Untergebrachten, seines gesetzlichen Vertreters und in den Fällen des § 82 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes des Vollstreckungsleiters vorgenommen werden dürfen, sind alle Schockbehandlungen, bei denen Erregungs- oder Krampfzustände hervorgerufen werden.


(2) Ärztliche Behandlungen, die nach § 7 Abs. 2 Satz 3 des Maßregelvollzugsgesetzes der Einwilligung bedürfen, sind alle psychochirurgischen Eingriffe.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

  

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