... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

Gesetz zur Ausführung des Hebammen- und Entbindungspflegerrechts

Vom 18. Dezember 1990
GVBl. I S. 724

 

§ 1


Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der für das Gesundheitswesen zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Berufsausübung der Hebammen und Entbindungspfleger einschließlich der Fortbildung und über die Gebühren der Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu erlassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

§ 2


Aufgehoben werden:

1. die als Landesrecht fortgeltenden Vorschriftenteile

a) ...

b) ...

c) ...

d) ...

e) ...

2. ...

3. ...

 

§ 3


Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 2 tritt am 31. März 1991 in Kraft.

  

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen