Gesetz zur Ausführung des Hebammen- und
Entbindungspflegerrechts
Vom 18. Dezember 1990
GVBl. I S. 724
§ 1
Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der für das Gesundheitswesen
zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die
Berufsausübung der Hebammen und Entbindungspfleger einschließlich der Fortbildung und
über die Gebühren der Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu
erlassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
Aufgehoben werden:
1. die als Landesrecht fortgeltenden Vorschriftenteile
a) ...
b) ...
c) ...
d) ...
e) ...
2. ...
3. ...
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 2 tritt am 31. März
1991 in Kraft.