... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
(HebBO)

Vom 27. März 1991
GVBl. I S. 146

 

Auf Grund des § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Hebammen- und Entbindungspflegerrechts vom 18. Dezember 1990 (GVBl. I S. 724) wird verordnet:

§ 1


(1) Hebammen und Entbindungspfleger haben Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen Hilfe zu leisten und Rat zu erteilen. Bei der Hilfeleistung ist die Gesundheit der Schwangeren, Mütter und Neugeborenen zu schützen und zu erhalten. Bei der Beratung sind neben medizinischen auch soziale und psychische Faktoren zu berücksichtigen. Die Schwangere ist zur Mitarbeit zu gewinnen, ihre Selbständigkeit ist zu fördern.


(2) Hebammen und Entbindungspfleger führen insbesondere folgende Tätigkeiten und Aufgaben in eigener Verantwortung aus:

1. Angemessene Aufklärung und Beratung in Fragen der Familienplanung;

2. Feststellung der Schwangerschaft und Beobachtung der regelrecht verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur Beobachtung des Verlaufs einer regelrecht verlaufenden Schwangerschaft notwendigen Untersuchungen;

3. Durchführung von Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer Risikoschwangerschaft notwendig sind, und Aufklärung über diese Untersuchungen;

4. Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf die Geburt einschließlich Beratung in Fragen der Hygiene und Ernährung;

5. Betreuung der Gebärenden während der Geburt und Überwachung des Feten in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel;

6. Durchführung von Regelgeburten bei Kopflage einschließlich eines etwa erforderlichen Scheidendammschnitts oder das Nähen eines unkomplizierten Dammrisses sowie im Notfall die Durchführung von Beckenendlagengeburten;

7. Erkennen der Anzeichen von Anomalien bei der Mutter oder beim Kind, die das Eingreifen eines Arztes erforderlich machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen; Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwesenheit des Arztes, insbesondere im Notfall manuelle Ablösung der Plazenta mit anschließender manueller Nachuntersuchung der Gebärmutter, soweit erforderlich;

8. Untersuchung, Überwachung und Pflege des Neugeborenen in der Regel in den ersten zehn Tagen nach der Geburt und erforderlichenfalls darüber hinaus einschließlich von Prophylaxe-Maßnahmen und Blutentnahme für Screening- und andere notwendige Untersuchungen; Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in Notfällen und Durchführung von notwendigen Maßnahmen zur Erstversorgung zur Erhaltung der Vitalfunktionen;

9. Pflege der Wöchnerin, Überwachung des Zustandes der Mutter in der Regel in den ersten zehn Tagen nach der Geburt und erforderlichenfalls darüber hinaus sowie Erteilung zweckdienlicher Ratschläge für die bestmögliche Pflege des Neugeborenen;

10. Durchführung der vom Arzt verordneten Behandlung;

11. Abfassen der erforderlichen schriftlichen Dokumentation über die getroffenen Befunde und Maßnahmen;

12. Ausstellen von Bescheinigungen im Rahmen der Berufsausübung.


(3) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse gewissenhaft auszuüben. Dies gilt insbesondere für Fragen der Pränataldiagnostik.


(4) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten.


(5) Der Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers ist kein Gewerbe.

 

§ 2


Hebammen und Entbindungspfleger leisten eigenverantwortlich Hilfe bei allen regelgerechten Vorgängen der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes. Das Behandeln nicht regelmäßiger Vorgänge bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen ist dem Arzt vorbehalten. Hebammen und Entbindungspfleger haben auf Unregelmäßigkeiten und Risikofaktoren zu achten und erforderlichenfalls dafür zu sorgen, daß ein Arzt hinzugezogen wird.

 

§ 3


(1) Hebammen und Entbindungspfleger dürfen ohne ärztliche Anordnung folgende Arzneimittel anwenden und verabreichen:

1. bei gegebener Indikation in der Eröffnungsperiode ein betäubungsmittelfreies krampflösendes oder schmerzstillendes Medikament, das für die Geburtshilfe angezeigt ist,

2. bei bedrohlichen Blutungen in der Nachgeburtsperiode Wehenmittel bzw. Mutterkornpräparate oder eine Kombination beider Wirkstoffe zur Blutstillung, falls ein Arzt nicht rechtzeitig zugezogen werden kann oder die rechtzeitige Einweisung in ein Krankenhaus nicht möglich ist,

3. zur Überbrückung einer Notfallsituation wehenhemmende Mittel bis zur Einweisung in ein Krankenhaus,

4. im Falle der Versorgung eines Dammschnitts ein nicht verschreibungspflichtiges Lokalanästhetikum.


(2) Niedergelassene Hebammen und Entbindungspfleger haben die nach Abs. 1 notwendigen Arzneimittel verfügbar zu halten.

 

§ 4


Hebammen und Entbindungspfleger haben über die ihnen im Rahmen der Berufsausübung anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit sie nicht zur Offenbarung befugt sind (§ 203 des Strafgesetzbuches); das gilt auch gegenüber Ärzten sowie Hebammen und Entbindungspflegern, die nicht bei der Behandlung oder Betreuung mitgewirkt haben. § 7 Abs. 1 bleibt unberührt.

 

§ 5


(1) Hebammen und Entbindungspfleger haben über die in Ausübung des Berufs getroffenen Feststellungen und Maßnahmen bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen und über verabreichte und angewendete Arzneimittel die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen.


(2) Hebammen und Entbindungspfleger haben, soweit sie außerhalb von Krankenhäusern tätig sind, eine Dokumentation über den Geburtsverlauf, die Versorgung des Neugeborenen und des Wochenbettverlaufs bei Hausgeburten anzufertigen.


(3) Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

 

§ 6


(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, dem zuständigen Amtsarzt die notwendigen Auskünfte zur eigenen Person zu erteilen und diesbezüglich Nachweise vorzulegen.


(2) Niedergelassene Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, dem Amtsarzt die notwendigen Auskünfte zu erteilen und ihm Einblick in ihre fallbezogenen Aufzeichnungen zu gewähren, wenn eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende, Wöchnerin oder ein Neugeborenes verstorben oder eine Totgeburt erfolgt ist.


(3) Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Melde-, Anzeige- und Beratungspflichten, insbesondere die Meldepflicht nach dem Bundes-Seuchengesetz, die Anzeigepflichten nach dem Personenstandsgesetz und die Pflichten zur Sicherung der Beratung Behinderter nach dem Bundessozialhilfegesetz.

 

§ 7


(1) Das Gesundheitsamt überwacht in geeigneter Weise, ob Hebammen und Entbindungspfleger ihre Berufspflichten erfüllen. Es kann hierzu Einblick in die Aufzeichnungen nehmen und Hebammen und Entbindungspfleger in Berufsfragen beraten.


(2) Bei Hebammen und Entbindungspflegern, die in Krankenhäusern oder Entbindungsheimen tätig sind, ist die Aufsicht nach Maßgabe der Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil  - vom 30. März 1935 (RMBI. S. 327, 435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1987 (GVBI. 1988 I S. 11), wahrzunehmen.

 

§ 8


(1) Niedergelassene Hebammen und Entbindungspfleger sollen den gesetzlichen Anforderungen entsprechend

1. sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit versichern,

2. ihre Praxis durch ein Schild kennzeichnen, das Namen, Berufsbezeichnung und Sprechstunden angibt,

3. nicht in berufsunwürdiger Weise werben,

4. Beginn und Beendigung der Berufsausübung sowie Änderungen der Niederlassung dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzeigen.


(2) Niedergelassene Hebammen und Entbindungspfleger sind zur gegenseitigen Vertretung verpflichtet. Die jeweilige Vertretung soll dem Gesundheitsamt angezeigt werden.


(3) Niedergelassene Hebammen und Entbindungspfleger berechnen die ihnen zustehenden Gebühren und Auslagen nach den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Gebührenordnungen.

 

§ 9


Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und dies gegenüber dem Gesundheitsamt nachzuweisen. Geeignete Mittel der Fortbildung sind insbesondere die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Hebammenschulen und der Hebammenverbände.

 

§ 10


Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1991 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. 

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen