Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
(HebBO)
Vom 27. März 1991
GVBl. I S. 146
Auf Grund des § 1
des Gesetzes zur Ausführung des Hebammen- und Entbindungspflegerrechts vom 18.
Dezember 1990 (GVBl. I S. 724) wird verordnet:
§ 1
(1) Hebammen und Entbindungspfleger haben Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und
Neugeborenen Hilfe zu leisten und Rat zu erteilen. Bei der Hilfeleistung ist die
Gesundheit der Schwangeren, Mütter und Neugeborenen zu schützen und zu erhalten. Bei der
Beratung sind neben medizinischen auch soziale und psychische Faktoren zu
berücksichtigen. Die Schwangere ist zur Mitarbeit zu gewinnen, ihre Selbständigkeit ist
zu fördern.
(2) Hebammen und Entbindungspfleger führen insbesondere folgende Tätigkeiten und
Aufgaben in eigener Verantwortung aus:
1. Angemessene Aufklärung und Beratung in Fragen der Familienplanung;
2. Feststellung der Schwangerschaft und Beobachtung der regelrecht verlaufenden
Schwangerschaft, Durchführung der zur Beobachtung des Verlaufs einer regelrecht
verlaufenden Schwangerschaft notwendigen Untersuchungen;
3. Durchführung von Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung
einer Risikoschwangerschaft notwendig sind, und Aufklärung über diese Untersuchungen;
4. Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf die Geburt
einschließlich Beratung in Fragen der Hygiene und Ernährung;
5. Betreuung der Gebärenden während der Geburt und Überwachung des Feten in der
Gebärmutter mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel;
6. Durchführung von Regelgeburten bei Kopflage einschließlich eines etwa
erforderlichen Scheidendammschnitts oder das Nähen eines unkomplizierten Dammrisses sowie
im Notfall die Durchführung von Beckenendlagengeburten;
7. Erkennen der Anzeichen von Anomalien bei der Mutter oder beim Kind, die das
Eingreifen eines Arztes erforderlich machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen
Maßnahmen; Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwesenheit des Arztes, insbesondere
im Notfall manuelle Ablösung der Plazenta mit anschließender manueller Nachuntersuchung
der Gebärmutter, soweit erforderlich;
8. Untersuchung, Überwachung und Pflege des Neugeborenen in der Regel in den ersten
zehn Tagen nach der Geburt und erforderlichenfalls darüber hinaus einschließlich von
Prophylaxe-Maßnahmen und Blutentnahme für Screening- und andere notwendige
Untersuchungen; Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in Notfällen
und Durchführung von notwendigen Maßnahmen zur Erstversorgung zur Erhaltung der
Vitalfunktionen;
9. Pflege der Wöchnerin, Überwachung des Zustandes der Mutter in der Regel in den
ersten zehn Tagen nach der Geburt und erforderlichenfalls darüber hinaus sowie Erteilung
zweckdienlicher Ratschläge für die bestmögliche Pflege des Neugeborenen;
10. Durchführung der vom Arzt verordneten Behandlung;
11. Abfassen der erforderlichen schriftlichen Dokumentation über die getroffenen
Befunde und Maßnahmen;
12. Ausstellen von Bescheinigungen im Rahmen der Berufsausübung.
(3) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem
jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse gewissenhaft auszuüben. Dies
gilt insbesondere für Fragen der Pränataldiagnostik.
(4) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich über die für die
Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten.
(5) Der Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers ist kein Gewerbe.
§ 2
Hebammen und Entbindungspfleger leisten eigenverantwortlich Hilfe bei allen regelgerechten
Vorgängen der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes. Das Behandeln nicht
regelmäßiger Vorgänge bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen ist
dem Arzt vorbehalten. Hebammen und Entbindungspfleger haben auf Unregelmäßigkeiten und
Risikofaktoren zu achten und erforderlichenfalls dafür zu sorgen, daß ein Arzt
hinzugezogen wird.
§ 3
(1) Hebammen und Entbindungspfleger dürfen ohne ärztliche Anordnung folgende
Arzneimittel anwenden und verabreichen:
1. bei gegebener Indikation in der Eröffnungsperiode ein betäubungsmittelfreies
krampflösendes oder schmerzstillendes Medikament, das für die Geburtshilfe angezeigt
ist,
2. bei bedrohlichen Blutungen in der Nachgeburtsperiode Wehenmittel bzw.
Mutterkornpräparate oder eine Kombination beider Wirkstoffe zur Blutstillung, falls ein
Arzt nicht rechtzeitig zugezogen werden kann oder die rechtzeitige Einweisung in ein
Krankenhaus nicht möglich ist,
3. zur Überbrückung einer Notfallsituation wehenhemmende Mittel bis zur Einweisung in
ein Krankenhaus,
4. im Falle der Versorgung eines Dammschnitts ein nicht verschreibungspflichtiges
Lokalanästhetikum.
(2) Niedergelassene Hebammen und Entbindungspfleger haben die nach Abs. 1 notwendigen
Arzneimittel verfügbar zu halten.
§ 4
Hebammen und Entbindungspfleger haben über die ihnen im Rahmen der Berufsausübung
anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren,
soweit sie nicht zur Offenbarung befugt sind (§ 203 des Strafgesetzbuches); das gilt
auch gegenüber Ärzten sowie Hebammen und Entbindungspflegern, die nicht bei der
Behandlung oder Betreuung mitgewirkt haben. § 7 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 5
(1) Hebammen und Entbindungspfleger haben über die in Ausübung des Berufs getroffenen
Feststellungen und Maßnahmen bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen
und über verabreichte und angewendete Arzneimittel die erforderlichen Aufzeichnungen zu
führen.
(2) Hebammen und Entbindungspfleger haben, soweit sie außerhalb von Krankenhäusern
tätig sind, eine Dokumentation über den Geburtsverlauf, die Versorgung des Neugeborenen
und des Wochenbettverlaufs bei Hausgeburten anzufertigen.
(3) Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
§ 6
(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, dem zuständigen Amtsarzt die
notwendigen Auskünfte zur eigenen Person zu erteilen und diesbezüglich Nachweise
vorzulegen.
(2) Niedergelassene Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, dem Amtsarzt die
notwendigen Auskünfte zu erteilen und ihm Einblick in ihre fallbezogenen Aufzeichnungen
zu gewähren, wenn eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende, Wöchnerin oder ein
Neugeborenes verstorben oder eine Totgeburt erfolgt ist.
(3) Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Melde-, Anzeige- und Beratungspflichten,
insbesondere die Meldepflicht nach dem Bundes-Seuchengesetz, die Anzeigepflichten nach dem
Personenstandsgesetz und die Pflichten zur Sicherung der Beratung Behinderter nach dem
Bundessozialhilfegesetz.
§ 7
(1) Das Gesundheitsamt überwacht in geeigneter Weise, ob Hebammen und Entbindungspfleger
ihre Berufspflichten erfüllen. Es kann hierzu Einblick in die Aufzeichnungen nehmen und
Hebammen und Entbindungspfleger in Berufsfragen beraten.
(2) Bei Hebammen und Entbindungspflegern, die in Krankenhäusern oder Entbindungsheimen
tätig sind, ist die Aufsicht nach Maßgabe der Dienstordnung
für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil - vom 30. März 1935 (RMBI. S. 327,
435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1987 (GVBI. 1988 I S. 11),
wahrzunehmen.
§ 8
(1) Niedergelassene Hebammen und Entbindungspfleger sollen den gesetzlichen Anforderungen
entsprechend
1. sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
versichern,
2. ihre Praxis durch ein Schild kennzeichnen, das Namen, Berufsbezeichnung und
Sprechstunden angibt,
3. nicht in berufsunwürdiger Weise werben,
4. Beginn und Beendigung der Berufsausübung sowie Änderungen der Niederlassung dem
für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzeigen.
(2) Niedergelassene Hebammen und Entbindungspfleger sind zur gegenseitigen Vertretung
verpflichtet. Die jeweilige Vertretung soll dem Gesundheitsamt angezeigt werden.
(3) Niedergelassene Hebammen und Entbindungspfleger berechnen die ihnen zustehenden
Gebühren und Auslagen nach den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen
Gebührenordnungen.
§ 9
Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und dies
gegenüber dem Gesundheitsamt nachzuweisen. Geeignete Mittel der Fortbildung sind
insbesondere die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Hebammenschulen und der
Hebammenverbände.
§ 10