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Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur Fachkinderkrankenschwester oder zum Fachkinderkrankenpfleger im Funktionsdienst
1. Zur Weiterbildung im Funktionsdienst kann zugelassen werden, wer die staatliche Anerkennung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger besitzt und mindestens ein Jahr in diesem Beruf tätig war. Die Berufstätigkeit soll mindestens sechs Monate Einsatz im Funktionsdienst (Operationsabteilung oder Endoskopie) aufweisen. 2. Die Weiterbildung findet in berufsbegleitender Form statt. Sie umfaßt 800 Stunden fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht mit einer Gewichtung von 2:3 in nachstehenden Fachgebieten: 2.1 Pflegefachlicher Bereich (mindestens 490 Stunden): 2.1.1 Pflegewissenschaftliche Grundlagen: Berufsbild und Berufspolitik, Pflegetheorie, Pflegemodelle, Pflegeforschung, Pflegeprozeß. 2.1.2 Organisation des Pflegedienstes, Qualitätssicherung, Pflegeplanung, Dokumentation. 2.1.3 Pflegefachliche Grundlagen: Materialkunde, Gerätekunde, Instrumentenkunde. 2.1.4 Ethische Grundorientierung in der Pflege unter Berücksichtigung aller Altersstufen: Menschenbild und pflegerisches Handeln, ethische Probleme im Bereich des Berufsfeldes, Sterben und Tod. 2.1.5 Pflege von Patienten jeden Alters vor, während und nach diagnostischen und therapeutischen Eingriffen: Übernahme/Übergabe, indikationsspezifische Lagerung des Patienten einschließlich Prophylaxen, Vorbereitung und Nachsorge von Patienten, Ver- und Entsorgung der Ver- und Gebrauchsgüter einschließlich der Nachbereitung des Arbeitsfeldes, Instrumentieren, Mitarbeit bei Diagnostik und Therapie. 2.1.6 Psychosoziale Betreuung unter Berücksichtigung aller Altersstufen: Kommunikation, Angehörigengespräche, Schulung, Beratung von Patienten und Angehörigen, Schutz der Intimsphäre, Berücksichtigung kultureller und religiöser Aspekte. 2.1.7 Angewandte Krankenhaushygiene. 2.2 Rechtliche und betriebswirtschaftliche Grundlagen (mindestens 30 Stunden): 2.2.1 Berufs-, arbeits-, zivil-, straf- und sozialrechtliche Grundlagen, 2.2.2 Aufbau- und Ablauforganisation im Krankenhaus und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, 2.2.3 Kooperation und Koordination der Berufsgruppen innerhalb und außerhalb des Krankenhauses, 2.2.4 Grundlagen der Betriebswirtschaft und Leistungserfassung. 2.3 Soziologische, pädagogische und psychologische Grundlagen (mindestens 60 Stunden): 2.3.1 Werte, Normen und berufliches Selbstverständnis, 2.3.2 Institution Krankenhaus mit seinen verschiedenen Berufsgruppen, 2.3.3 Wege der Motivation, 2.3.4 Lehr- und Lerntechniken, 2.3.5 Kommunikation, Gesprächsführung und Bewältigungsstrategien, 2.3.6 Gesundheitsbildung und Gesundheitsförderung. 2.4 Naturwissenschaftliche und medizinische Fächer (mindestens 140 Stunden): 2.4.1 Schwerpunkte der Hygiene und Mikrobiologie, 2.4.2 Schwerpunkte der Pharmakologie und Anästhesie einschließlich Reanimation, 2.4.3 Indikation, Methoden und Techniken diagnostischer und therapeutischer Operationen und endoskopischer Eingriffe einschließlich Anatomie, Physiologie und Topographie des 2.4.3.1 Bewegungs- und Stützsystems 2.4.3.2 Atmungssystems, Herz- und Gefäßsystems 2.4.3.3 Verdauungssystems, endokrinen Systems 2.4.3.4 Urogenitalsystems 2.4.3.5 Zentral- und peripheren Nervensystems 2.4.3.6 Transplantationsmedizin 2.4.4 Spezifische Verfahren in der operativen und endoskopischen Pädiatrie. 3. Die restlichen 80 Stunden können von der Weiterbildungseinrichtung eigenständig auf die Fachgebiete nach Nr. 2 verteilt werden. 4. Die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung erfolgen jeweils mindestens: 4.1 24 Wochen in der Allgemein- und Abdominalchirurgie, 4.2 10 Wochen in der Unfallchirurgie, 4.3 12 Wochen in mindestens zwei weiteren Funktionsabteilungen, 4.4 24 Wochen in Abteilungen mit endoskopischen Eingriffen, davon ein Einsatz in der Gastroenterologie sowie Einsätze in mindestens zwei weiteren Abteilungen (z. B. Pneumologie, Urologie, Gynäkologie, Cardiologie). Für Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger ist eine Schwerpunktsetzung im Bereich der pädiatrischen Funktionsdienste erforderlich. 5. Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die pflegerische Begleitung und Betreuung eines Patienten im Rahmen endoskopischer oder operativer Eingriffe, auf die Vorbereitung und Nachsorge des Instrumentariums im Rahmen dieser Eingriffe sowie auf die Mitarbeit bei Diagnostik und Therapie.
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© 2009 |