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Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur Fachkinderkrankenschwester oder zum Fachkinderkrankenpflegerin der Nephrologie
1. Zur Weiterbildung in der Nephrologie kann zugelassen werden wer die staatliche Anerkennung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger besitzt und mindestens zwei Jahre im Beruf tätig war. Die Berufstätigkeit soll mindestens sechs Monate Einsatz in der nephrologischen Pflege aufweisen. 2. Die Weiterbildung findet in berufsbegleitender Form statt. Sie umfaßt 720 Stunden fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht, davon mindestens 280 Stunden fachtheoretischen Unterricht, in nachstehenden Fachgebieten: 2.1 Pflegefachlicher Bereich (mind. 360 Stunden): 2.1.1 Pflegeprozeß, Pflegemodelle, Qualitätsmanagement in der Pflege, Pflegeforschung, Pflegedokumentation, rehabilitative Pflege, 2.1.2 berufsfachliche und berufskundliche Themen aus den verschiedenen Bereichen der nephrologischen Pflege, 2.1.3 spezielle Pflegemaßnahmen bei Menschen aller Altersstufen mit nephrologischen Erkrankungen einschließlich spezieller Ernährungsformen, 2.1.4 Durchführung verschiedener Nierenersatztherapieformen und spezieller Behandlungsverfahren, Kontrolle der Behandlung, Überwachung der Patienten, Verhütung und Behebung von Komplikationen, Erkennen und Einschätzen von Veränderungen, 2.1.5 Hygiene in der Nephrologie. 2.2 Medizinischer Bereich (mind. 120 Stunden): 2.2.1 Allgemeine physiologische und pathologische Grundlagen der Nephrologie, 2.2.2 diagnostische und therapeutische Verfahren in der Nephrologie, z. B. bei 2.2.2.1 Nierenersatztherapien einschließlich Transplantation, 2.2.2.2 chronischer Niereninsuffizienz, 2.2.2.3 akutem Nierenversagen, 2.2.2.4 terminalem Nierenversagen, 2.2.2.5 speziellen Behandlungsverfahren, 2.2.2.6 Nierenerkrankungen im Kindesalter, 2.2.3 Komplikationen und Notfallversorgung in der Nephrologie, 2.2.4 spezielle Arzneimittellehre, 2.2.5 Früherkennung, Nachsorge und Rehabilitation. 2.3 Kommunikativer, psychosozialer und pädagogischer Bereich (mind. 120 Stunden): 2.3.1 Psychosoziale Auswirkungen nephrologischer Erkrankungen, 2.3.2 Gesundheitsförderung und Beratung von Betroffenen, Angehörigen und Helferinnen und Helfern, 2.3.3 Anleitungen und Hilfestellungen für chronisch kranke Menschen, 2.3.4 Anleitung und Beratung von professionellen und nichtprofessionellen Helferinnen und Helfern, 2.3.5 Theorie und Praxis von Lehr- und Lernprozessen, 2.3.6 Gesprächsführung, Umgang mit Tod und Sterben, 2.3.7 ethische Fragen in Zusammenhang mit nephrologischen Erkrankungen. 2.4 Rechtskundlicher und institutioneller Bereich (mind. 60 Stunden): 2.4.1 Rechtsgrundlagen, die im Zusammenhang mit der Pflege von Menschen mit nephrologischen Erkrankungen von Bedeutung sind, z. B. Haftungsrecht, Schweigepflicht, Transplantationsgesetz, Datenschutz, Umwelt- und Verbraucherschutz, 2.4.2 Kooperation mit anderen Diensten innerhalb und außerhalb des Krankenhauses oder anderer Einrichtungen, 2.4.3 Aufbau- und Ablauforganisation der Pflegedienste im stationären, ambulanten und häuslichen Bereich, 2.4.4 Grundlagen der Leistungserfassung in der nephrologischen Pflege. 3. Die restlichen 60 Stunden können von der Weiterbildungseinrichtung eigenständig auf die Fachgebiete nach Nr. 2 verteilt werden. 4. Die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung erfolgen in folgenden Bereichen: 4.1 Stationäre nephrologische Behandlung (mindestens 8 Wochen). Eine entsprechende Berufserfahrung von 3 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre kann hier im Umfang bis zu 4 Wochen angerechnet werden. 4.2 Nierentransplantation (mind. 2 Fallbegleitungen von jeweils mind. 1 Woche), 4.3 Dialyse unter intensivmedizinischen Bedingungen und Einsatz von Spezialverfahren (mindestens 8 Wochen bzw. mindestens 10 Fallbegleitungen mit mindestens 4 unterschiedlichen Verfahren), 4.4 Chronische Hämodialysebehandlung (mindestens 12 Wochen), 4.5 Peritonealdialysebehandlung einschließlich Training (mindestens 2 Fallbegleitungen von jeweils mindestens 1 Woche), 4.6 Nephrologische Ambulanz (mindestens 1 Woche), 4.7 Der Einsatz in der pädiatrischen Nephrologie ist für Krankenschwestern und Krankenpfleger fakultativ. Für Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger ist ein Mindesteinsatz von 6 Wochen in der pädiatrischen Nephrologie obligatorisch. Die praktische Unterweisung durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte ist sicherzustellen. 5. Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Planung, Durchführung und Bewertung nephrologischer Pflege oder Pflege bei Dialyseverfahren an einem oder zwei Patientinnen oder Patienten einschließlich der Vorbereitung und der Mithilfe bei allen von der Ärztin oder dem Arzt vorzunehmenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen. Alle dafür benötigten Gegenstände sind funktionsfähig bereitzustellen.
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© 2009 |