Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe
Vom 24. Mai 1996
GVBl. I S. 284
Auf Grund des § 36
des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 vom 18. Dezember 1989 (GVBl. I S. 452) wird im
Benehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, der Ministerin
für Wissenschaft und Kunst und dem Kultusminister verordnet:
Erster Teil
Weiterbildung
§ 1
Führen der Weiterbildungsbezeichnung
Die staatliche Anerkennung für die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
Fachkrankenschwester oder -pfleger, Fachkinderkrankenschwester oder -pfleger,
Fachaltenpflegerin oder Fachaltenpfleger, Pflegedienstleiterin oder Pflegedienstleiter,
Lehrerin oder Lehrer für Pflegeberufe oder Hebammenwesen erhält, wer an einer der in
dieser Verordnung geregelten Weiterbildungen teilgenommen und die Abschlußprüfung
bestanden hat.
§ 2
Teilnahme an der Weiterbildung
(1) Zur Weiterbildung kann zugelassen werden, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung in
der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege oder Altenpflege nachweist und
mindestens zwei Jahre im Beruf tätig war. Hiervon abweichende Bestimmungen werden in den
Anlagen 4 bis 12 zu dieser Verordnung geregelt. Bei der Zulassung ist den
Belangen von Menschen mit Behinderungen und deren besonderen Bedürfnissen
Rechnung zu tragen.
(2) Die nach
§ 38
des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 staatlich anerkannte Weiterbildungseinrichtung
ist zuständig für die Zulassung.
(3) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Weiterbildungseinrichtung zu stellen. Ihm sind
beizufügen:
1. ein Lebenslauf mit Lichtbild,
2. das Zeugnis der abgeschlossenen Ausbildung nach Abs. 1,
3. die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung,
4. Zeugnisse zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1.
(4) Nachgewiesene Anteile bereits abgeschlossener anderer Weiterbildungslehrgänge, die
von Inhalt und Umfang den in den Anlagen 4 bis 12 aufgeführten Fachgebieten entsprechen,
können auf Antrag angerechnet werden. Der Besuch der anderen Weiterbildungslehrgänge
darf zu Beginn der Weiterbildung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
(5) Zur Vermeidung von besonderen Härten können Ausnahmen von dem Erfordernis der
Berufstätigkeit nach Abs. 1 zugelassen werden, sofern der erfolgreiche Abschluß des
Weiterbildungslehrgangs dadurch nicht in Frage gestellt wird.
§ 3
Inhalt, Dauer und Durchführung der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung wird in der Regel in einem zusammenhängenden Lehrgang
durchgeführt, der theoretischen und praktischen Unterricht sowie berufspraktische Anteile
umfaßt.
(2) Die Weiterbildung kann im Vollzeitunterricht, im Teilzeitunterricht oder in
berufsbegleitender Form erfolgen. Sie darf insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern.
(3) Die Inhalte der einzelnen Weiterbildungen sind in den Anlagen 4 bis 12 zu dieser
Verordnung ausgeführt.
§ 4
Anrechnung von Fehlzeiten
(1) Auf die Dauer der Weiterbildung werden jeweils bis zu 15 vom Hundert versäumte
Stunden im fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht sowie bei den
berufspraktischen Anteilen angerechnet.
(2) Auf Antrag kann das Regierungspräsidium auch darüber hinausgehende Fehlzeiten
anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel durch die
Anrechnung nicht gefährdet wird.
Zweiter Teil
Prüfung
§ 5
Prüfungsausschuß
(1) An jeder Weiterbildungseinrichtung ist ein Prüfungsausschuß zu bilden. Dem
Prüfungsausschuß gehören an:
1. eine Medizinalbeamtin oder ein Medizinalbeamter des Regierungspräsidiums oder eine
beauftragte fachkundige Person als vorsitzendes Mitglied,
2. bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Leitung der Weiterbildungseinrichtung,
darunter mindestens eine Pflegefachkraft im Sinne von § 1
dieser Verordnung,
3. mindestens zwei weitere an der Weiterbildung verantwortlich beteiligte Personen.
(2) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied zu
bestellen. Das Regierungspräsidium bestellt das vorsitzende Mitglied und dessen
Vertretung und auf Vorschlag der Weiterbildungseinrichtung die übrigen Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn das vorsitzende Mitglied oder dessen
Vertretung und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(5) Abweichend vom ersten Satz des Abs. 1 kann das Regierungspräsidium einen
Prüfungsausschuß auch für mehrere Weiterbildungseinrichtungen bilden.
§ 6
Zulassung zur Prüfung
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vier Monate vor Abschluß der Weiterbildung
über die Weiterbildungseinrichtung bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses
zu stellen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1. Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde,
2. Bescheinigung der Weiterbildungseinrichtung nach
Anlage 1.
(3) Die Ablehnung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung ist zu begründen.
(4) Der Prüfungstermin ist dem zugelassenen Prüfling spätestens vier Wochen vor
Prüfungsbeginn durch die Weiterbildungseinrichtung schriftlich mitzuteilen.
§ 7
Prüfungsniederschrift
(1) Für jeden Prüfling ist von der Weiterbildungseinrichtung eine Niederschrift über
die Prüfung zu fertigen. Sie enthält die Besetzung des Prüfungsausschusses, die Namen
der Prüflinge, die Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sowie Beginn und Ende der
Prüfung.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
§ 8
Rücktritt
(1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe
für den Rücktritt dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Stimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dem
Rücktritt zu, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Die Zustimmung darf nur erteilt
werden, wenn der Prüfling aus einem von ihm nicht zu vertretenden oder einem sonstigen
wichtigen Grunde an der Prüfung nicht teilnehmen kann. Im Falle einer Krankheit kann die
Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Tritt ein Prüfling ohne Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des
Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück oder unterläßt er die Mitteilung nach Abs.
1 Satz 1 aus einem von ihm zu vertretenden Grunde, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 9
Versäumnisfolgen
Versäumt ein Prüfling den Prüfungstermin aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde
oder ist er aus einem solchen Grunde an der weiteren Teilnahme verhindert, so ist ihm
Gelegenheit zu geben, die Prüfung insgesamt oder teilweise nachzuholen; die Entscheidung
trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. § 8
Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 10
Täuschungsversuche
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung
nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder stört er die ordnungsgemäße
Durchführung des Prüfungsverfahrens erheblich, so kann das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses die Prüfung als nicht erfolgreich abgeschlossen bewerten. In
schweren Fällen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling von
der Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, so
kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses innerhalb von einem Jahr seit dem
Prüfungstermin das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für
nicht bestanden erklären.
§ 11
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine
Prüfungsunterlagen zu gewähren. Anträge auf Zulassung zur Prüfung und
Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre beim Regierungspräsidium aufzubewahren.
§ 12
Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen
Teil.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
kann zuhörenden Personen die Anwesenheit gestatten.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt im Benehmen mit der Leitung
der Weiterbildungseinrichtung die Prüfungstermine fest, leitet die Prüfung und bestimmt
die Prüferinnen und Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile.
§ 13
Schriftliche Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht zu erbringenden
Arbeit, die im Antwort-Auswahlverfahren, als Themenarbeit mit frei zu formulierenden
Antworten oder in Form einer Kombination beider Methoden erfolgen kann. Dem Prüfling
stehen für die schriftliche Prüfung drei Stunden zur Verfügung.
(2) Die Prüfungsaufgaben werden von der Weiterbildungseinrichtung vorgeschlagen und vom
vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses einschließlich der zu benutzenden
Hilfsmittel genehmigt. Die Prüfungsaufgaben sind aus mindestens drei der in den
jeweiligen Anlagen aufgeführten Fachgebieten zu wählen, wobei eines davon das Fachgebiet
Pflege sein muß.
(3) Die Aufsichtführenden werden von der Leitung der Weiterbildungseinrichtung bestimmt.
Über den schriftlichen Prüfungsteil ist von den Aufsichtführenden eine Niederschrift zu
erstellen.
(4) Die schriftliche Prüfungsarbeit ist von mindestens zwei Mitgliedern des
Prüfungsausschusses unabhängig voneinander gemäß § 16
zu bewerten. Aus den Noten der Prüferinnen und Prüfer bildet das vorsitzende Mitglied
des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern die Prüfungsnote
für den schriftlichen Teil der Prüfung.
§ 14
Praktische Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer in Anwesenheit von mindestens zwei
Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchzuführenden Arbeitsaufgabe in der Praxis.
Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muß eine Pflegefachkraft sein. Die Art
der Aufgabe wird in den Anlagen 4 bis 12 zu dieser Verordnung geregelt.
(2) Der praktische Prüfungsteil soll drei Stunden nicht überschreiten.
(3) Die in Abs. 1 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Leistung des
Prüflings unabhängig voneinander nach den Bewertungsmaßstäben des § 16.
Aus den Noten dieser Prüferinnen und Prüfer bildet das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses im Benehmen mit ihnen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der
Prüfung.
§ 15
Mündliche Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus einem fachübergreifenden Gespräch, das
schwerpunktmäßig pflegefachliche Inhalte nach den Anlagen 4 bis 12 umfaßt.
(2) Die Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe soll
nicht mehr als drei Prüflinge umfassen. Jeder Prüfling soll nicht länger als 20 Minuten
geprüft werden.
(3) Die mündliche Prüfung wird von mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern abgenommen.
Mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer muß eine Pflegefachkraft sein.
(4) Die in Abs. 3 genannten Prüferinnen und Prüfer bewerten die Leistung des Prüflings
unabhängig voneinander nach § 16. Aus den Noten dieser
Prüferinnen und Prüfer bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im
Benehmen mit ihnen die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung.
§ 16
Bewertungsmaßstäbe
Die Prüfung wird nach folgenden Grundsätzen bewertet:
"sehr gut" (1)
wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht (rechnerisch 1,0 bis
1,4),
"gut" (2)
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht (rechnerisch 1,5 bis 2,4),
"befriedigend" (3)
wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht (rechnerisch 2,5 bis 3,4),
"ausreichend" (4)
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
(rechnerisch 3,5 bis 4,4),
"mangelhaft" (5)
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die
notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden können (rechnerisch 4,5 bis 5,4),
"ungenügend" (6)
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
(rechnerisch 5,5 bis 6,0).
§ 17
Bestehen und Wiederholen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende
Leistungen erbracht werden.
(2) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn er schlechter als
ausreichend bewertet wurde.
(3) Hat der Prüfling einen oder mehrere Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur
Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Weiterbildung
teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von dem vorsitzenden Mitglied des
Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Weiterbildung darf einschließlich der
für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein
Nachweis über die weitere Teilnahme an der Weiterbildung ist dem Antrag des Prüflings
auf Zulassung auf Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß
spätestens 12 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann das
Regierungspräsidium in begründeten Fällen zulassen.
(4) Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 6 bis 16
entsprechend.
§ 18
Zeugnis
Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach der
Anlage 2
ausgestellt. Das Zeugnis ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu
unterzeichnen.
§ 19
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde zur Durchführung dieser Weiterbildungs- und Prüfungsordnung
für Pflegeberufe ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
Dritter Teil
Staatliche Anerkennung
§ 20
Voraussetzungen der staatlichen
Anerkennung
(1) Über die staatliche Anerkennung wird eine Urkunde nach dem Muster der
Anlage 3 ausgestellt.
(2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der
Weiterbildungsbezeichnung in einer landesrechtlich geregelten
Pflegeweiterbildung gilt als Erlaubnis nach diesen Vorschriften, sofern die
Weiterbildung oder das Studium gleichwertig ist.
(3) Wer den Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Lande Hessen hat und den
erfolgreichen Abschluss einer gleichwertigen Weiterbildung in einem anderen
Bundesland oder eines gleichwertigen Studiums nachweist, kann auf Antrag die
staatliche Anerkennung erhalten.
(4) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom
2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) gelten die Voraussetzungen des § 1 als
erfüllt, wenn sie den Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung in ihrem
Herkunftsstaat nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine solche
Ausbildung abgeschlossen haben. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung kann durch
Vorlage eines Ausbildungsnachweises im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie
2005/36/EG des betreffenden Vertragsstaates nachgewiesen werden, sofern die
Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem
Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer und Inhalte aufweist. Aus
diesem Weiterbildungsnachweis muss sich ergeben, dass die Weiterbildung der
genannten Personen
1. bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes anerkannt wurde,
2. diese Personen eine dreijährige Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaates besitzen und
3. der Mitgliedstaat, der die Weiterbildung anerkannt hat, diese
Berufserfahrung bescheinigt.
(5) Die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes kann auch durch Vorlage von
Weiterbildungsnachweisen und den Nachweis über gleichgestellte
Berufsqualifikationen belegt werden, sofern eine den Erfordernissen der Art. 11
und 12 der Richtlinie 2005/36/EG genügende Bestätigung der zuständigen Behörde
des Mitgliedstaates vorliegt.
(6) Die zuständige Behörde hat den Antragstellerinnen und Antragstellern, die
den Befähigungs- oder Weiterbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen
Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur
Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung
dieses Berufes nach Maßgabe des Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG zu gestatten.
(7) Die Befähigungs- oder Weiterbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat
von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten
zuständigen Behörde ausgestellt sein und bescheinigen, dass das
Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar
unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt.
(8) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs nach Abs. 6 müssen der
Antragstellerin oder dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn sie oder
er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren
in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt
hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist.
(9) Die zuständige Behörde ist unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 der
Richtlinie 2005/36/EG berechtigt, von der Antragstellerin oder vom Antragsteller
zu verlangen, dass sie oder er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. In diesem Fall hat die
Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 2 der
Richtlinie 2005/36/EG, unter Berücksichtigung der Buchstaben f und g des Art. 10
der Richtlinie 2005/36/EG, ein Wahlrecht zwischen dem Anpassungslehrgang und der
Eignungsprüfung.
(10) Für Zwecke der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie
2005/36/EG sind nach dessen Abs. 4 unter „Fächer, die sich wesentlich
unterscheiden“, jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche
Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige
Weiterbildung der Migrantin oder des Migranten bedeutende Abweichungen
hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der nach dieser Verordnung geforderten
Weiterbildung aufweist.
(11) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, bei der Anwendung des Abs. 9 nach
Maßgabe des Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu prüfen, ob die von der
Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis
in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den
wesentlichen Unterschied nach Abs. 10 ganz oder teilweise ausgleichen können.
(12) Abs. 4 bis 11 gelten entsprechend für Angehörige aus Staaten außerhalb der
Europäischen Union, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der
Weiterbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
Gleichwertigkeit ergibt. Im Übrigen erfüllt eine außerhalb der Europäischen
Union erworbene Weiterbildung die Voraussetzungen des Abs. 1, wenn die
Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Ist diese nicht gegeben
oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand
feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis
wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des
mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.
(13) Die Anerkennung der Berufsqualifikation ermöglicht der Erlaubnisinhaberin
oder dem Erlaubnisinhaber nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie
2005/36/EG, den Beruf aufzunehmen und auszuüben, wenn die berufliche Tätigkeit
der im Herkunftsmitgliedstaat vergleichbar ist.
(14) Die zuständige Behörde kann bei einer Entscheidung über den Antrag auf
Zulassung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen
und Bescheinigungen verlangen. Die in diesem Anhang unter Nr. 1 Buchst. d, e und
f genannten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter
als drei Monate sein. Bei berechtigten Zweifeln kann sie von der zuständigen
Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der dort
ausgestellten Bescheinigungen und Weiterbildungsnachweise verlangen. Dies gilt
auch für Weiterbildungen, die von dem Herkunftsstaat bescheinigt wurden, aber
tatsächlich in einem weiteren Mitgliedstaat abgeleistet wurden.
(15) Die zuständige Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller
binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihn auf
fehlende Unterlagen hinzuweisen. Sie hat das Verfahren für die Prüfung eines
Antrags auf Erlaubnis innerhalb kürzester Frist, spätestens vier Monate nach
Einreichung der vollständigen Unterlagen, abzuschließen und diese Entscheidung
ordnungsgemäß zu begründen.
(16) Die zuständige Behörde ist nach Maßgabe der Art. 8 und 56 Abs. 1 der
Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des
Herkunftsstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und hat dabei die
Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die in Satz 1
genannten Behörden haben sich nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie
2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder
strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte
Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten
Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten. Dabei sind die
Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober
1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten (ABl. EG L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284
S. 1), einzuhalten. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung wird die
Dienstleistungsempfängerin oder der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis
unterrichtet. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der
hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Verfahren, insbesondere das der
Niederlassung, und die Sachverhalte nach Satz 2 durch Rechtsverordnung zu
regeln.
§ 20a
Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG
den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die
Dienstleistende oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen
Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begibt und rechtmäßig
in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist.
(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des
Herkunftsmitgliedstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit
eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2
und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben
die Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der
Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die Dienstleistende oder der Dienstleistende
unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG
den im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden berufsständischen, gesetzlichen
und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln.
(3) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6
Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder
Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.
(4) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 22
Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG verpflichtet, sich angemessen beruflich
fortzubilden.
§ 21
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.