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Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe

Vom 24. Mai 1996
GVBl. I S. 284

Auf Grund des § 36 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 vom 18. Dezember 1989 (GVBl. I S. 452) wird im Benehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, der Ministerin für Wissenschaft und Kunst und dem Kultusminister verordnet:

 

Erster Teil
Weiterbildung

 

§ 1

Führen der Weiterbildungsbezeichnung


Die staatliche Anerkennung für die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachkrankenschwester oder -pfleger, Fachkinderkrankenschwester oder -pfleger, Fachaltenpflegerin oder Fachaltenpfleger, Pflegedienstleiterin oder Pflegedienstleiter, Lehrerin oder Lehrer für Pflegeberufe oder Hebammenwesen erhält, wer an einer der in dieser Verordnung geregelten Weiterbildungen teilgenommen und die Abschlußprüfung bestanden hat.

 

§ 2

Teilnahme an der Weiterbildung


(1) Zur Weiterbildung kann zugelassen werden, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege oder Altenpflege nachweist und mindestens zwei Jahre im Beruf tätig war. Hiervon abweichende Bestimmungen werden in den Anlagen 4 bis 12 zu dieser Verordnung geregelt. Bei der Zulassung ist den Belangen von Menschen mit Behinderungen und deren besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen.


(2) Die nach § 38 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 staatlich anerkannte Weiterbildungseinrichtung ist zuständig für die Zulassung.


(3) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Weiterbildungseinrichtung zu stellen. Ihm sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf mit Lichtbild,

2. das Zeugnis der abgeschlossenen Ausbildung nach Abs. 1,

3. die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung,

4. Zeugnisse zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1.


(4) Nachgewiesene Anteile bereits abgeschlossener anderer Weiterbildungslehrgänge, die von Inhalt und Umfang den in den Anlagen 4 bis 12 aufgeführten Fachgebieten entsprechen, können auf Antrag angerechnet werden. Der Besuch der anderen Weiterbildungslehrgänge darf zu Beginn der Weiterbildung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.


(5) Zur Vermeidung von besonderen Härten können Ausnahmen von dem Erfordernis der Berufstätigkeit nach Abs. 1 zugelassen werden, sofern der erfolgreiche Abschluß des Weiterbildungslehrgangs dadurch nicht in Frage gestellt wird.

 

§ 3

Inhalt, Dauer und Durchführung der Weiterbildung


(1) Die Weiterbildung wird in der Regel in einem zusammenhängenden Lehrgang durchgeführt, der theoretischen und praktischen Unterricht sowie berufspraktische Anteile umfaßt.


(2) Die Weiterbildung kann im Vollzeitunterricht, im Teilzeitunterricht oder in berufsbegleitender Form erfolgen. Sie darf insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern.


(3) Die Inhalte der einzelnen Weiterbildungen sind in den Anlagen 4 bis 12 zu dieser Verordnung ausgeführt.

 

§ 4

Anrechnung von Fehlzeiten


(1) Auf die Dauer der Weiterbildung werden jeweils bis zu 15 vom Hundert versäumte Stunden im fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht sowie bei den berufspraktischen Anteilen angerechnet.


(2) Auf Antrag kann das Regierungspräsidium auch darüber hinausgehende Fehlzeiten anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

 

Zweiter Teil
Prüfung

 

§ 5

Prüfungsausschuß


(1) An jeder Weiterbildungseinrichtung ist ein Prüfungsausschuß zu bilden. Dem Prüfungsausschuß gehören an:

1. eine Medizinalbeamtin oder ein Medizinalbeamter des Regierungspräsidiums oder eine beauftragte fachkundige Person als vorsitzendes Mitglied,

2. bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Leitung der Weiterbildungseinrichtung, darunter mindestens eine Pflegefachkraft im Sinne von § 1 dieser Verordnung,

3. mindestens zwei weitere an der Weiterbildung verantwortlich beteiligte Personen.


(2) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Das Regierungspräsidium bestellt das vorsitzende Mitglied und dessen Vertretung und auf Vorschlag der Weiterbildungseinrichtung die übrigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses.


(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn das vorsitzende Mitglied oder dessen Vertretung und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.


(4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.


(5) Abweichend vom ersten Satz des Abs. 1 kann das Regierungspräsidium einen Prüfungsausschuß auch für mehrere Weiterbildungseinrichtungen bilden.

 

§ 6

Zulassung zur Prüfung


Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vier Monate vor Abschluß der Weiterbildung über die Weiterbildungseinrichtung bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen.


(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

1. Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde,

2. Bescheinigung der Weiterbildungseinrichtung nach Anlage 1.


(3) Die Ablehnung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung ist zu begründen.


(4) Der Prüfungstermin ist dem zugelassenen Prüfling spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn durch die Weiterbildungseinrichtung schriftlich mitzuteilen.

 

§ 7

Prüfungsniederschrift


(1) Für jeden Prüfling ist von der Weiterbildungseinrichtung eine Niederschrift über die Prüfung zu fertigen. Sie enthält die Besetzung des Prüfungsausschusses, die Namen der Prüflinge, die Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sowie Beginn und Ende der Prüfung.


(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

 

§ 8

Rücktritt


(1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für den Rücktritt dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Stimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dem Rücktritt zu, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Prüfling aus einem von ihm nicht zu vertretenden oder einem sonstigen wichtigen Grunde an der Prüfung nicht teilnehmen kann. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.


(2) Tritt ein Prüfling ohne Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück oder unterläßt er die Mitteilung nach Abs. 1 Satz 1 aus einem von ihm zu vertretenden Grunde, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

 

§ 9

Versäumnisfolgen


Versäumt ein Prüfling den Prüfungstermin aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde oder ist er aus einem solchen Grunde an der weiteren Teilnahme verhindert, so ist ihm Gelegenheit zu geben, die Prüfung insgesamt oder teilweise nachzuholen; die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

§ 10

Täuschungsversuche


(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder stört er die ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens erheblich, so kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfung als nicht erfolgreich abgeschlossen bewerten. In schweren Fällen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling von der Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.


(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, so kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses innerhalb von einem Jahr seit dem Prüfungstermin das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

 

§ 11

Prüfungsunterlagen


Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre beim Regierungspräsidium aufzubewahren.

 

§ 12

Durchführung der Prüfung


(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.


(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann zuhörenden Personen die Anwesenheit gestatten.


(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildungseinrichtung die Prüfungstermine fest, leitet die Prüfung und bestimmt die Prüferinnen und Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile.

 

§ 13

Schriftliche Prüfung


(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht zu erbringenden Arbeit, die im Antwort-Auswahlverfahren, als Themenarbeit mit frei zu formulierenden Antworten oder in Form einer Kombination beider Methoden erfolgen kann. Dem Prüfling stehen für die schriftliche Prüfung drei Stunden zur Verfügung.


(2) Die Prüfungsaufgaben werden von der Weiterbildungseinrichtung vorgeschlagen und vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses einschließlich der zu benutzenden Hilfsmittel genehmigt. Die Prüfungsaufgaben sind aus mindestens drei der in den jeweiligen Anlagen aufgeführten Fachgebieten zu wählen, wobei eines davon das Fachgebiet Pflege sein muß.


(3) Die Aufsichtführenden werden von der Leitung der Weiterbildungseinrichtung bestimmt. Über den schriftlichen Prüfungsteil ist von den Aufsichtführenden eine Niederschrift zu erstellen.


(4) Die schriftliche Prüfungsarbeit ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander gemäß § 16 zu bewerten. Aus den Noten der Prüferinnen und Prüfer bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung.

 

§ 14

Praktische Prüfung


(1) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchzuführenden Arbeitsaufgabe in der Praxis. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muß eine Pflegefachkraft sein. Die Art der Aufgabe wird in den Anlagen 4 bis 12 zu dieser Verordnung geregelt.


(2) Der praktische Prüfungsteil soll drei Stunden nicht überschreiten.


(3) Die in Abs. 1 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Leistung des Prüflings unabhängig voneinander nach den Bewertungsmaßstäben des § 16. Aus den Noten dieser Prüferinnen und Prüfer bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit ihnen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.

 

§ 15

Mündliche Prüfung


(1) Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus einem fachübergreifenden Gespräch, das schwerpunktmäßig pflegefachliche Inhalte nach den Anlagen 4 bis 12 umfaßt.


(2) Die Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe soll nicht mehr als drei Prüflinge umfassen. Jeder Prüfling soll nicht länger als 20 Minuten geprüft werden.


(3) Die mündliche Prüfung wird von mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern abgenommen. Mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer muß eine Pflegefachkraft sein.


(4) Die in Abs. 3 genannten Prüferinnen und Prüfer bewerten die Leistung des Prüflings unabhängig voneinander nach § 16. Aus den Noten dieser Prüferinnen und Prüfer bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit ihnen die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung.

 

§ 16

Bewertungsmaßstäbe


Die Prüfung wird nach folgenden Grundsätzen bewertet:

"sehr gut" (1)
wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht (rechnerisch 1,0 bis 1,4),

"gut" (2)
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht (rechnerisch 1,5 bis 2,4),

"befriedigend" (3)
wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht (rechnerisch 2,5 bis 3,4),

"ausreichend" (4)
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht (rechnerisch 3,5 bis 4,4),

"mangelhaft" (5)
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (rechnerisch 4,5 bis 5,4),

"ungenügend" (6)
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (rechnerisch 5,5 bis 6,0).

 

§ 17

Bestehen und Wiederholen der Prüfung


(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.


(2) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn er schlechter als ausreichend bewertet wurde.


(3) Hat der Prüfling einen oder mehrere Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Weiterbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Weiterbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Teilnahme an der Weiterbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung auf Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens 12 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann das Regierungspräsidium in begründeten Fällen zulassen.


(4) Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 6 bis 16 entsprechend.

 

§ 18

Zeugnis


Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach der Anlage 2 ausgestellt. Das Zeugnis ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

 

§ 19

Zuständige Behörde


Zuständige Behörde zur Durchführung dieser Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

 

Dritter Teil
Staatliche Anerkennung

 

§ 20

Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung


(1) Über die staatliche Anerkennung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt.


(2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung in einer landesrechtlich geregelten Pflegeweiterbildung gilt als Erlaubnis nach diesen Vorschriften, sofern die Weiterbildung oder das Studium gleichwertig ist.


(3) Wer den Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Lande Hessen hat und den erfolgreichen Abschluss einer gleichwertigen Weiterbildung in einem anderen Bundesland oder eines gleichwertigen Studiums nachweist, kann auf Antrag die staatliche Anerkennung erhalten.


(4) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) gelten die Voraussetzungen des § 1 als erfüllt, wenn sie den Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine solche Ausbildung abgeschlossen haben. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung kann durch Vorlage eines Ausbildungsnachweises im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des betreffenden Vertragsstaates nachgewiesen werden, sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer und Inhalte aufweist. Aus diesem Weiterbildungsnachweis muss sich ergeben, dass die Weiterbildung der genannten Personen

1. bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes anerkannt wurde,

2. diese Personen eine dreijährige Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzen und

3. der Mitgliedstaat, der die Weiterbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.


(5) Die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes kann auch durch Vorlage von Weiterbildungsnachweisen und den Nachweis über gleichgestellte Berufsqualifikationen belegt werden, sofern eine den Erfordernissen der Art. 11 und 12 der Richtlinie 2005/36/EG genügende Bestätigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vorliegt.


(6) Die zuständige Behörde hat den Antragstellerinnen und Antragstellern, die den Befähigungs- oder Weiterbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes nach Maßgabe des Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG zu gestatten.


(7) Die Befähigungs- oder Weiterbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt.


(8) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs nach Abs. 6 müssen der Antragstellerin oder dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn sie oder er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist.


(9) Die zuständige Behörde ist unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG berechtigt, von der Antragstellerin oder vom Antragsteller zu verlangen, dass sie oder er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. In diesem Fall hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG, unter Berücksichtigung der Buchstaben f und g des Art. 10 der Richtlinie 2005/36/EG, ein Wahlrecht zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.


(10) Für Zwecke der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2005/36/EG sind nach dessen Abs. 4 unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“, jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Weiterbildung der Migrantin oder des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der nach dieser Verordnung geforderten Weiterbildung aufweist.


(11) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, bei der Anwendung des Abs. 9 nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Abs. 10 ganz oder teilweise ausgleichen können.


(12) Abs. 4 bis 11 gelten entsprechend für Angehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Weiterbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichwertigkeit ergibt. Im Übrigen erfüllt eine außerhalb der Europäischen Union erworbene Weiterbildung die Voraussetzungen des Abs. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Ist diese nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.


(13) Die Anerkennung der Berufsqualifikation ermöglicht der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG, den Beruf aufzunehmen und auszuüben, wenn die berufliche Tätigkeit der im Herkunftsmitgliedstaat vergleichbar ist.


(14) Die zuständige Behörde kann bei einer Entscheidung über den Antrag auf Zulassung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in diesem Anhang unter Nr. 1 Buchst. d, e und f genannten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Bei berechtigten Zweifeln kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der dort ausgestellten Bescheinigungen und Weiterbildungsnachweise verlangen. Dies gilt auch für Weiterbildungen, die von dem Herkunftsstaat bescheinigt wurden, aber tatsächlich in einem weiteren Mitgliedstaat abgeleistet wurden.


(15) Die zuständige Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihn auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Sie hat das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Erlaubnis innerhalb kürzester Frist, spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, abzuschließen und diese Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen.


(16) Die zuständige Behörde ist nach Maßgabe der Art. 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und hat dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die in Satz 1 genannten Behörden haben sich nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. EG L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), einzuhalten. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung wird die Dienstleistungsempfängerin oder der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis unterrichtet. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Verfahren, insbesondere das der Niederlassung, und die Sachverhalte nach Satz 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.

 

§ 20a

Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit


(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die Dienstleistende oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist.


(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben die Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die Dienstleistende oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG den im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln.


(3) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.


(4) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 22 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG verpflichtet, sich angemessen beruflich fortzubilden.

 

§ 21

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

 

 

Anlage 1
Bescheinigung über die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen

Anlage 2
Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Weiterbildung

Anlage 3
Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung

Anlage 4
Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur Fachkinderkrankenschwester oder zum Fachkinderkrankenpfleger in der Intensivpflege und Anästhesie

Anlage 5
Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur Fachkinderkrankenschwester oder zum Fachkinderkrankenpfleger in der Onkologie

Anlage 6
Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur Fachkinderkrankenschwester oder zum Fachkinderkrankenpfleger für Hygiene (Hygienefachkraft)

Anlage 7
Weiterbildung zur Pflegedienstleiterin oder zum Pflegedienstleiter

Anlage 8
Weiterbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer für Pflegeberufe und für Hebammenwesen

Anlage 9
Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur Fachkinderkrankenschwester oder zum Fachkinderkrankenpfleger in der Nephrologie

Anlage 10
Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur Fachkinderkrankenschwester oder zum Fachkinderkrankenpfleger, zur Fachaltenpflegerin oder zum Fachaltenpfleger in der Psychiatrie

Anlage 11
Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur Fachkinderkrankenschwester oder zum Fachkinderkrankenpfleger, zur Fachaltenpflegerin oder zum Fachaltenpfleger in der Rehabilitation

Anlage 12
Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur Fachkinderkrankenschwester oder zum Fachkinderkrankenpfleger im Funktionsdienst

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