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§ 1

Ausbildung


(1) Der Unterricht an den Altenpflegeschulen gliedert sich nach den aus den Anlagen 1 (Altenpflege) und 4 (Altenpflegehilfe) ersichtlichen Lernbereichen und Lernfeldern. Einzelne Lernfelder können mit Zustimmung der zuständigen Behörde bis zu einer Gesamtstundenzahl von 800 Stunden gemeinsam mit der Krankenpflegeausbildung absolviert werden.


(2) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel theoretischer und praktischer Ausbildungsabschnitte, deren Abfolge die Altenpflegeschule im Ausbildungsplan regelt.


(3) Die praktische Ausbildung in berufspraktischen Ausbildungsabschnitten dient dazu, die im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der beruflichen Praxis anzuwenden, zu vertiefen und zu erweitern.


(4) Eine Verkürzung der Ausbildung nach § 7 des Hessischen Altenpflegegesetzes erfolgt anteilig in den Ausbildungsbereichen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Hessischen Altenpflegegesetzes. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde andere Anteile festlegen. Die Verteilung der verbleibenden Stundenansätze auf die Lernbereiche nach § 1 Abs. 1 und auf die praktischen Ausbildungsabschnitte nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Altenpflegegesetzes regelt die Altenpflegeschule im Ausbildungsplan. Wünschen der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler soll so weit wie möglich entsprochen werden.


(5) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht nach Abs. 1 und das erfolgreiche Ableisten der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte nach Abs. 3 sind durch entsprechende Bescheinigungen der Altenpflegeschule nachzuweisen.

 

     

 

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