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§ 9

Niederschrift


Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung sowie etwaige Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Aus der Prüfungsniederschrift müssen sich insbesondere ergeben:

1. Ort, Tag und Dauer,

2. Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Lehrkräfte, die bei der Prüfung mitgewirkt haben,

3. die Gegenstände der Prüfungsteile und die erteilten Noten,

4. die Gesamtnoten,

5. die sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses,

6. außergewöhnliche Vorkommnisse.

 

     

 

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