... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung

Vom 12. Juni 1998
GVBl. I S. 233

 

Auf Grund des § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Hebammen- und Entbindungspflegerrechts vom 18. Dezember 1990 (GVBl. I S. 724), geändert durch Gesetz vom 1. September 1992 (GVBl. I S. 370), wird verordnet:

 

§ 1


(1) Hebammen und Entbindungspflegern stehen für ihre beruflichen Leistungen im Rahmen der Hebammenhilfe gegenüber Selbstzahlern Vergütungen nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 28. Oktober 1986 (BGBI. I S. 1662), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1731), mit der Maßgabe zu, daß die Gebühren für die im Gebührenverzeichnis genannten Leistungen bis zur Höhe des zweifachen Satzes berechnet werden dürfen. Dies gilt auch für das Wegegeld.


(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung und der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.


(3) Die einfachen Gebühren sind zu berechnen, wenn

1. die Zahlung der Gebühren aus öffentlichen Mitteln erfolgt,

2. nachweislich Minderbemittelte, die keinen Anspruch auf Wochen- oder Familienhilfe haben, zur Zahlung von Gebühren verpflichtet sind.


(4) Vorschriften über die von den gesetzlichen Versicherungs- oder Leistungsträgern zu zahlenden Gebühren bleiben unberührt.

 

§ 2

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.  

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen