Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe
außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung
Vom 12. Juni 1998
GVBl. I S. 233
Auf Grund des § 1
des Gesetzes zur Ausführung des Hebammen- und Entbindungspflegerrechts vom 18.
Dezember 1990 (GVBl. I S. 724), geändert durch Gesetz vom 1. September 1992 (GVBl. I S.
370), wird verordnet:
§ 1
(1) Hebammen und Entbindungspflegern stehen für ihre beruflichen Leistungen im Rahmen der
Hebammenhilfe gegenüber Selbstzahlern Vergütungen nach der
Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 28. Oktober 1986 (BGBI. I S. 1662), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1731), mit der Maßgabe zu, daß die Gebühren für die im Gebührenverzeichnis genannten Leistungen bis zur Höhe des
zweifachen Satzes berechnet werden dürfen. Dies gilt auch für das Wegegeld.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der
Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung und der Umstände bei der
Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(3) Die einfachen Gebühren sind zu berechnen, wenn
1. die Zahlung der Gebühren aus öffentlichen Mitteln erfolgt,
2. nachweislich Minderbemittelte, die keinen Anspruch auf Wochen- oder Familienhilfe
haben, zur Zahlung von Gebühren verpflichtet sind.
(4) Vorschriften über die von den gesetzlichen Versicherungs- oder Leistungsträgern zu
zahlenden Gebühren bleiben unberührt.
§ 2
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.