... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

Hessisches Krankenpflegehilfegesetz
(HKPHG)

Vom 21. September 2004
GVBl. I S. 279

 

E r s t e r  A b s c h n i t t

Berufsbezeichnung und Erlaubniserteilung

 

§ 1

Führen der Berufsbezeichnung


Wer die Berufsbezeichnung „Krankenpflegehelferin“ oder „Krankenpflegehelfer“ führen will, bedarf der Erlaubnis.

 

§ 2

Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die den Antrag stellende Person

1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,

2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt,

3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes geeignet ist und

4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.


(2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem landesrechtlich geregelten Beruf der Krankenpflegehilfe, für den eine Ausbildungsdauer in Vollzeitform von mindestens zwölf Monaten vorgeschrieben ist, gilt als Erlaubnis nach § 1.


(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei der Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung oder die nachzuweisende Ausbildung nach Abs. 2 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 weggefallen ist.


(4) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie den Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine solche Ausbildung abgeschlossen haben. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung kann durch Vorlage eines Ausbildungsnachweises im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des betreffenden Vertragsstaates nachgewiesen werden, sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer und Inhalte aufweist. Aus diesem Ausbildungsnachweis muss sich ergeben, dass die genannten Personen

1. bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer anerkannt wurden,

2. eine dreijährige Berufserfahrung in der Krankenpflegehilfe im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzen und dass

3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.


(5) Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes kann auch durch Vorlage von Ausbildungsnachweisen und den Nachweis über gleichgestellte Berufsqualifikationen belegt werden, sofern eine den Erfordernissen der Art. 11 und 12 der Richtlinie 2005/36/EG genügende Bestätigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vorliegt.


(6) Die zuständige Behörde hat den Antragstellerinnen und Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes nach Maßgabe des Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 bis 4 zu gestatten.


(7) Der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis muss in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt.


(8) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs nach Abs. 6 müssen der Antragstellerin oder dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn sie oder er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist.


(9) Die zuständige Behörde ist unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG berechtigt, von der Antragstellerin oder vom Antragsteller zu verlangen, dass sie oder er einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. In diesem Fall hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG, unter Berücksichtigung der Buchst. f und g des Art. 10 der Richtlinie 2005/36/EG, ein Wahlrecht zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.


(10) Für Zwecke der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2005/36/EG sind nach dessen Abs. 4 unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“, jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Migrantin oder des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildung aufweist.


(11) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, bei der Anwendung des Abs. 9 nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Abs. 10 ganz oder teilweise ausgleichen können.


(12) Abs. 4 bis 11 gelten entsprechend für Angehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichwertigkeit ergibt. Im Übrigen erfüllt eine außerhalb der Europäischen Union erworbene Ausbildung in der Krankenpflegehilfe die Voraussetzungen des Abs. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist diese nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.


(13) Die Anerkennung der Berufsqualifikation ermöglicht der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber, nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG den Beruf aufzunehmen und auszuüben, wenn die berufliche Tätigkeit der im Herkunftsmitgliedstaat vergleichbar ist.


(14) Die zuständige Behörde kann bei einer Entscheidung über den Antrag auf Zulassung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in diesem Anhang unter Nr. 1 Buchst. d, e und f genannten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Bei berechtigten Zweifeln kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der dort ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Dies gilt auch für Ausbildungen, die von dem Herkunftsstaat bescheinigt wurden, aber tatsächlich in einem weiteren Mitgliedstaat abgeleistet wurden.


(15) Die zuständige Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihn auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Sie hat das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Erlaubnis innerhalb kürzester Frist, spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, abzuschließen und diese Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen.


(16) Die zuständige Behörde ist nach Maßgabe der Art. 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und hat dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die in Satz 1 genannten Behörden haben sich nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. EG L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), einzuhalten. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung wird die Dienstleistungsempfängerin oder der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis unterrichtet. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Verfahren, insbesondere das der Niederlassung, und die Sachverhalte nach Satz 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.

 

§ 2a

Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit


(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die Dienstleistende oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist.


(2) Die Dienstleistung wird unter der in § 1 aufgeführten Berufsbezeichnung oder der des Herkunftsstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben die Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die Dienstleistende oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG den im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln.


(3) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.

 

Z w e i t e r   A b s c h n i t t

Ausbildung

 

§ 3

Ausbildungsziel


Die Ausbildung in der Krankenpflegehilfe soll die fachlichen, personalen und sozialen Kompetenzen vermitteln, die für die Pflege und Versorgung kranker und pflegebedürftiger Menschen unter Anleitung und Verantwortung von Pflegefachkräften erforderlich sind.

 

§ 4

Dauer und Struktur der Ausbildung


(1) Die Ausbildung in der Krankenpflegehilfe schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform mindestens ein Jahr, in Teilzeitform höchstens drei Jahre. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht von mindestens 700 Stunden und einer praktischen Ausbildung von mindestens 900 Stunden.


(2) Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt. Die praktische Ausbildung wird an einem oder mehreren Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen des Krankenhauses durchgeführt.


(3) Die Schulen nach Abs. 2 Satz 1 bedürfen der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde. Sie müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung bieten.


(4) Die Schulen werden für die Ausbildung staatlich anerkannt, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:

1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung,

2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht,

3. Vorhaltung der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel.


(5) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Schule. Die Schule unterstützt und fördert die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist in den praktischen Ausbildungsfeldern sicherzustellen.


(6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe dienen sollen, kann von Abs. 2 Satz 1 sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 8 abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.

 

§ 5

Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung


Zur Ausbildung in der Krankenpflegehilfe kann zugelassen werden, wer gesundheitlich zur Ausübung des Berufes geeignet ist und über einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss verfügt.

 

§ 6

Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen


Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf eine Ausbildung nach diesem Gesetz anrechnen. Das Nähere regelt die Verordnung nach § 8.

 

§ 7

Anrechnung von Fehlzeiten


Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet:

1. Urlaub einschließlich Bildungsurlaub oder Ferien,

2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu zehn vom Hundert der Stunden des Unterrichts sowie bis zu zehn vom Hundert der theoretischen und praktischen Ausbildungsstunden nach Maßgabe der nach § 8 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Krankenpflegehilfe und

3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes.


Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder dem Hessischen Personalvertretungsgesetz sowie nach den für kirchliche Träger geltenden Mitarbeitervertretungsregelungen bleiben unberührt.

 

§ 8

Ausbildungs- und Prüfungsordnung


Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach § 4 Abs. 1 sowie das Nähere über die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nach § 6, die staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 zu regeln.

 

D r i t t e r   A b s c h n i t t

Ausbildungsverhältnis

 

§ 9

Ausbildungsvertrag


(1) Zwischen dem Träger der Ausbildung und der Schülerin oder dem Schüler ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.


(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten:

1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,

2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,

3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie über die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung,

4. die Dauer der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,

5. die Dauer der Probezeit,

6. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,

7. die Dauer des Urlaubs oder der Ferien und

8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann.


(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Person, die zur Vertretung des Trägers der Ausbildung berechtigt ist, und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen auch von deren gesetzlicher Vertretung zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.


(4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform.

 

§ 10

Pflichten des Trägers der Ausbildung


(1) Der Träger der Ausbildung hat

1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel nach § 3 in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, und

2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.


(2) Den Schülerinnen und Schülern dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; sie müssen dem Ausbildungsstand und den Kräften der Schülerin oder des Schülers angemessen sein.

 

§ 11

Pflichten der Schülerin und des Schülers


Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die in § 3 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet,

1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,

2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und

3. die für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.

 

§ 12

Ausbildungsvergütung


(1) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin und dem Schüler für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren, soweit nicht Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften bestehen.


(2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 vom Hundert der Bruttovergütung hinaus. Kann die Schülerin oder der Schüler während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.


(3) Eine über die vertraglich vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.

 

§ 13

Probezeit


Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt drei Monate.

 

§ 14

Ende des Ausbildungsverhältnisses


(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vorgeschriebenen Ausbildungszeit.


(2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren oder seinen schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um vier Monate.

 

§ 15

Kündigung des Ausbildungsverhältnisses


(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.


(2) Nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder aus einem sonstigen wichtigen Grund,

2. von Schülerinnen und Schülern mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.


(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.


(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf der Frist gehemmt.

 

§ 16

Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis


Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich Vereinbarungen getroffen worden sind, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

 

§ 17

Nichtigkeit von Vereinbarungen


Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin oder des Schülers von den Vorschriften dieses Abschnittes abweicht, ist nichtig.

 

§ 18

Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen,
Diakonieschwestern


Die §§ 9 bis 17 finden auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder einer von Kirchen oder sonstigen Religionsgemeinschaften anerkannten geistlichen Gemeinschaft oder die Diakonissen oder Diakonieschwestern sind, keine Anwendung, wenn der Träger der Krankenpflegehilfeschule derselben Religionsgemeinschaft angehört.

 

V i e r t e r   A b s c h n i t t

Zuständigkeiten

 

§ 19

Zuständige Behörde


Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister bestimmt die zuständige Behörde zur Durchführung dieses Gesetzes. Dies gilt auch für die Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 zuständigen Behörde.

 

F ü n f t e r   A b s c h n i t t

Bußgeldvorschriften

 

§ 20

Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung „Krankenpflegehelferin“ oder „Krankenpflegehelfer“ führt.


(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3000 Euro geahndet werden.

 

S e c h s t e r   A b s c h n i t t

Anwendungsvorschriften

 

§ 21

Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes


Auf die in diesem Gesetz geregelte Ausbildung zur Krankenpflegehelferin oder zum Krankenpflegehelfer findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.

 

§ 22

Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung


(1) Eine vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach dem Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Krankenpflegehelferin“ oder „Krankenpflegehelfer“ gilt als Erlaubnis nach § 1.


(2) Eine vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung zur „Krankenpflegehelferin“ oder zum „Krankenpflegehelfer“ wird nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften abgeschlossen. Die nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1.

 

§ 23

Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen


(1) Schulen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach dem Krankenpflegegesetz die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nachgewiesen wird.


(2) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

1. eine Schule leiten oder als Lehrkräfte an einer Schule unterrichten oder

2. die für die in Nr. 1 genannten Tätigkeiten nach dem Krankenpflegegesetz erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und nicht als Schulleitung oder als Lehrkräfte erwerbstätig sind oder

3. an einer für die in Nr. 1 genannten Tätigkeiten nach dem in Nr. 2 genannten Gesetz erforderlichen Weiterbildung teilnehmen und diese erfolgreich abschließen.

 

§ 24

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen