



Hessisches
Krankenpflegehilfegesetz
(HKPHG)
Vom 21. September 2004
GVBl. I S. 279
E r s t e r A b s c h n i
t t
Berufsbezeichnung und
Erlaubniserteilung
§ 1
Führen der Berufsbezeichnung
Wer die Berufsbezeichnung „Krankenpflegehelferin“ oder „Krankenpflegehelfer“
führen will, bedarf der Erlaubnis.
§ 2
Voraussetzungen für die
Erteilung der Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die den Antrag
stellende Person
1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene
Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt,
3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
Berufes geeignet ist und
4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen
deutschen Sprachkenntnisse verfügt.
(2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der
Berufsbezeichnung in einem landesrechtlich geregelten Beruf der
Krankenpflegehilfe, für den eine Ausbildungsdauer in Vollzeitform von mindestens
zwölf Monaten vorgeschrieben ist, gilt als Erlaubnis nach § 1.
(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei der Erteilung der Erlaubnis eine
der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 nicht vorgelegen hat oder die
Ausbildung oder die nachzuweisende Ausbildung nach Abs. 2 nicht abgeschlossen
war. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen
nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 weggefallen ist.
(4) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom
2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1
als erfüllt, wenn sie den Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung in ihrem
Herkunftsstaat nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine solche
Ausbildung abgeschlossen haben. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung kann durch
Vorlage eines Ausbildungsnachweises im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie
2005/36/EG des betreffenden Vertragsstaates nachgewiesen werden, sofern die
Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem
Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer und Inhalte aufweist. Aus
diesem Ausbildungsnachweis muss sich ergeben, dass die genannten Personen
1. bereits in einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes als Krankenpflegehelferin oder
Krankenpflegehelfer anerkannt wurden,
2. eine dreijährige Berufserfahrung in der
Krankenpflegehilfe im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzen und dass
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt
hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
(5) Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes kann auch durch Vorlage von
Ausbildungsnachweisen und den Nachweis über gleichgestellte
Berufsqualifikationen belegt werden, sofern eine den Erfordernissen der Art. 11
und 12 der Richtlinie 2005/36/EG genügende Bestätigung der zuständigen Behörde
des Mitgliedstaates vorliegt.
(6) Die zuständige Behörde hat den Antragstellerinnen und Antragstellern, die
den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen
Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur
Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung
dieses Berufes nach Maßgabe des Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 bis 4 zu gestatten.
(7) Der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis muss in einem Mitgliedstaat von
einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten
zuständigen Behörde ausgestellt sein und bescheinigen, dass das
Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar
unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt.
(8) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs nach Abs. 6 müssen der
Antragstellerin oder dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn sie oder
er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren
in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt
hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist.
(9) Die zuständige Behörde ist unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 der
Richtlinie 2005/36/EG berechtigt, von der Antragstellerin oder vom Antragsteller
zu verlangen, dass sie oder er einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine
Eignungsprüfung ablegt. In diesem Fall hat die Antragstellerin oder der
Antragsteller nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG, unter
Berücksichtigung der Buchst. f und g des Art. 10 der Richtlinie 2005/36/EG, ein
Wahlrecht zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.
(10) Für Zwecke der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie
2005/36/EG sind nach dessen Abs. 4 unter „Fächer, die sich wesentlich
unterscheiden“, jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche
Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige
Ausbildung der Migrantin oder des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich
Dauer oder Inhalt gegenüber der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildung
aufweist.
(11) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, bei der Anwendung des Abs. 9 nach
Maßgabe des Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu prüfen, ob die von der
Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis
in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den
wesentlichen Unterschied nach Abs. 10 ganz oder teilweise ausgleichen können.
(12) Abs. 4 bis 11 gelten entsprechend für Angehörige aus Staaten außerhalb der
Europäischen Union, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der
Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
Gleichwertigkeit ergibt. Im Übrigen erfüllt eine außerhalb der Europäischen
Union erworbene Ausbildung in der Krankenpflegehilfe die Voraussetzungen des
Abs. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist diese
nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem
Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der
Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt
des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.
(13) Die Anerkennung der Berufsqualifikation ermöglicht der Erlaubnisinhaberin
oder dem Erlaubnisinhaber, nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie
2005/36/EG den Beruf aufzunehmen und auszuüben, wenn die berufliche Tätigkeit
der im Herkunftsmitgliedstaat vergleichbar ist.
(14) Die zuständige Behörde kann bei einer Entscheidung über den Antrag auf
Zulassung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen
und Bescheinigungen verlangen. Die in diesem Anhang unter Nr. 1 Buchst. d, e und
f genannten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter
als drei Monate sein. Bei berechtigten Zweifeln kann sie von der zuständigen
Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der dort
ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Dies gilt auch
für Ausbildungen, die von dem Herkunftsstaat bescheinigt wurden, aber
tatsächlich in einem weiteren Mitgliedstaat abgeleistet wurden.
(15) Die zuständige Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller
binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihn auf
fehlende Unterlagen hinzuweisen. Sie hat das Verfahren für die Prüfung eines
Antrags auf Erlaubnis innerhalb kürzester Frist, spätestens vier Monate nach
Einreichung der vollständigen Unterlagen, abzuschließen und diese Entscheidung
ordnungsgemäß zu begründen.
(16) Die zuständige Behörde ist nach Maßgabe der Art. 8 und 56 Abs. 1 der
Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des
Herkunftsstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und hat dabei die
Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die in Satz 1
genannten Behörden haben sich nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie
2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder
strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte
Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten
Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten. Dabei sind die
Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober
1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten (ABl. EG L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284
S. 1), einzuhalten. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung wird die
Dienstleistungsempfängerin oder der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis
unterrichtet. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der
hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Verfahren, insbesondere das der
Niederlassung, und die Sachverhalte nach Satz 2 durch Rechtsverordnung zu
regeln.
§ 2a
Grundsatz der
Dienstleistungsfreiheit
(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG
den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die
Dienstleistende oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen
Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begibt und rechtmäßig
in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist.
(2) Die Dienstleistung wird unter der in § 1 aufgeführten Berufsbezeichnung oder
der des Herkunftsstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit
eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2
und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben
die Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der
Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die Dienstleistende oder der Dienstleistende
unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG
den im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden berufsständischen, gesetzlichen
und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln.
(3) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6
Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder
Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.
Z w e i t e r A b s
c h n i t t
Ausbildung
§ 3
Ausbildungsziel
Die Ausbildung in der Krankenpflegehilfe soll die fachlichen, personalen und
sozialen Kompetenzen vermitteln, die für die Pflege und Versorgung kranker und
pflegebedürftiger Menschen unter Anleitung und Verantwortung von
Pflegefachkräften erforderlich sind.
§ 4
Dauer und Struktur der
Ausbildung
(1) Die Ausbildung in der Krankenpflegehilfe schließt mit der staatlichen
Prüfung ab. Sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in
Vollzeitform mindestens ein Jahr, in Teilzeitform höchstens drei Jahre. Die
Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht von mindestens
700 Stunden und einer praktischen Ausbildung von mindestens 900 Stunden.
(2) Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern oder
in staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind,
vermittelt. Die praktische Ausbildung wird an einem oder mehreren Krankenhäusern
oder Pflegeeinrichtungen des Krankenhauses durchgeführt.
(3) Die Schulen nach Abs. 2 Satz 1 bedürfen der staatlichen Anerkennung durch
die zuständige Behörde. Sie müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße
Durchführung der Ausbildung bieten.
(4) Die Schulen werden für die Ausbildung staatlich anerkannt, wenn sie folgende
Mindestanforderungen erfüllen:
1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine
entsprechend qualifizierte Fachkraft mit einer abgeschlossenen
Hochschulausbildung,
2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der
Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter
Lehrkräfte mit entsprechender Hochschulausbildung für den theoretischen und
praktischen Unterricht,
3. Vorhaltung der für die Ausbildung erforderlichen
Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel.
(5) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des
Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel
trägt die Schule. Die Schule unterstützt und fördert die praktische Ausbildung
durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist in den praktischen
Ausbildungsfeldern sicherzustellen.
(6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der
Weiterentwicklung der Pflegeberufe dienen sollen, kann von Abs. 2 Satz 1 sowie
von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 8 abgewichen werden, sofern das
Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.
§ 5
Voraussetzungen für den Zugang
zur Ausbildung
Zur Ausbildung in der Krankenpflegehilfe kann zugelassen werden, wer
gesundheitlich zur Ausübung des Berufes geeignet ist und über einen
Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss verfügt.
§ 6
Anrechnung gleichwertiger
Ausbildungen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer
Gleichwertigkeit auf eine Ausbildung nach diesem Gesetz anrechnen. Das Nähere
regelt die Verordnung nach § 8.
§ 7
Anrechnung von Fehlzeiten
Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet:
1. Urlaub einschließlich Bildungsurlaub oder Ferien,
2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen von
der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu zehn vom
Hundert der Stunden des Unterrichts sowie bis zu zehn vom Hundert der
theoretischen und praktischen Ausbildungsstunden nach Maßgabe der nach § 8
erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der
Krankenpflegehilfe und
3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei
Schülerinnen für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 und 6 des
Mutterschutzgesetzes.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten
berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des
Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem
Bundespersonalvertretungsgesetz oder dem Hessischen Personalvertretungsgesetz
sowie nach den für kirchliche Träger geltenden Mitarbeitervertretungsregelungen
bleiben unberührt.
§ 8
Ausbildungs- und
Prüfungsordnung
Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige
Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in einer Ausbildungs- und
Prüfungsordnung die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach § 4 Abs. 1 sowie
das Nähere über die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nach § 6, die
staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 zu regeln.
D r i t t e r A b s
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Ausbildungsverhältnis
§ 9
Ausbildungsvertrag
(1) Zwischen dem Träger der Ausbildung und der Schülerin oder dem Schüler ist
ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses
Abschnitts zu schließen.
(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten:
1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den
Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende
Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie über die inhaltliche und zeitliche
Gliederung der praktischen Ausbildung,
4. die Dauer der täglichen oder wöchentlichen
Ausbildungszeit,
5. die Dauer der Probezeit,
6. Angaben über Zahlung und Höhe der
Ausbildungsvergütung,
7. die Dauer des Urlaubs oder der Ferien und
8. die Voraussetzungen, unter denen der
Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann.
(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Person, die zur Vertretung des Trägers
der Ausbildung berechtigt ist, und der Schülerin oder dem Schüler, bei
Minderjährigen auch von deren gesetzlicher Vertretung zu unterzeichnen. Eine
Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem
Schüler und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
(4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform.
§ 10
Pflichten des Trägers der
Ausbildung
(1) Der Träger der Ausbildung hat
1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen
Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das
Ausbildungsziel nach § 3 in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden
kann, und
2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die
Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur
Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen
Prüfung erforderlich sind.
(2) Den Schülerinnen und Schülern dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem
Ausbildungszweck dienen; sie müssen dem Ausbildungsstand und den Kräften der
Schülerin oder des Schülers angemessen sein.
§ 11
Pflichten der Schülerin und des
Schülers
Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die in § 3 genannten
Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu
erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet,
1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen
teilzunehmen,
2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen
Aufgaben sorgfältig auszuführen und
3. die für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 4 Abs. 2
Satz 2 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über
Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
§ 12
Ausbildungsvergütung
(1) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin und dem Schüler für die gesamte
Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren, soweit
nicht Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder
Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften
bestehen.
(2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Satz 1
Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden,
jedoch nicht über 75 vom Hundert der Bruttovergütung hinaus. Kann die Schülerin
oder der Schüler während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung
fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind
diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
(3) Eine über die vertraglich vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche
Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und
besonders zu vergüten.
§ 13
Probezeit
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt drei
Monate.
§ 14
Ende des
Ausbildungsverhältnisses
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vorgeschriebenen
Ausbildungszeit.
(2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder
kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der
Ausbildungszeit nicht ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf
ihren oder seinen schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen
Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um vier Monate.
§ 15
Kündigung des
Ausbildungsverhältnisses
(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt
werden
1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen
oder aus einem sonstigen wichtigen Grund,
2. von Schülerinnen und Schülern mit einer
Kündigungsfrist von vier Wochen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 unter
Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr
zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei
Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer
außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf
der Frist gehemmt.
§ 16
Beschäftigung im Anschluss an
das Ausbildungsverhältnis
Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich Vereinbarungen getroffen worden
sind, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 17
Nichtigkeit von Vereinbarungen
Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin oder des Schülers von den
Vorschriften dieses Abschnittes abweicht, ist nichtig.
§ 18
Mitglieder geistlicher
Gemeinschaften, Diakonissen,
Diakonieschwestern
Die §§ 9 bis 17 finden auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder einer von
Kirchen oder sonstigen Religionsgemeinschaften anerkannten geistlichen
Gemeinschaft oder die Diakonissen oder Diakonieschwestern sind, keine Anwendung,
wenn der Träger der Krankenpflegehilfeschule derselben Religionsgemeinschaft
angehört.
V i e r t e r A b s
c h n i t t
Zuständigkeiten
§ 19
Zuständige Behörde
Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige
Minister bestimmt die zuständige Behörde zur Durchführung dieses Gesetzes. Dies
gilt auch für die Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 20 zuständigen Behörde.
F ü n f t e r A b s
c h n i t t
Bußgeldvorschriften
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung
„Krankenpflegehelferin“ oder „Krankenpflegehelfer“ führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3000 Euro geahndet
werden.
S e c h s t e r A b
s c h n i t t
Anwendungsvorschriften
§ 21
Nichtanwendung des
Berufsbildungsgesetzes
Auf die in diesem Gesetz geregelte Ausbildung zur Krankenpflegehelferin oder zum
Krankenpflegehelfer findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.
§ 22
Weitergeltung der Erlaubnis zur
Führung der Berufsbezeichnung
(1) Eine vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach dem Krankenpflegegesetz vom 4.
Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2002
(BGBl. I S. 1467), erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
„Krankenpflegehelferin“ oder „Krankenpflegehelfer“ gilt als Erlaubnis nach § 1.
(2) Eine vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung zur
„Krankenpflegehelferin“ oder zum „Krankenpflegehelfer“ wird nach den bis zum
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften abgeschlossen. Die nach
erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis
nach § 1.
§ 23
Weitergeltung staatlicher
Anerkennungen von Schulen
(1) Schulen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach dem
Krankenpflegegesetz die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin
als staatlich anerkannt, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird. Die
Anerkennung ist zurückzunehmen, falls das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nachgewiesen wird.
(2) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als
Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die bei In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes
1. eine Schule leiten oder als Lehrkräfte an einer
Schule unterrichten oder
2. die für die in Nr. 1 genannten Tätigkeiten nach dem
Krankenpflegegesetz erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und nicht als
Schulleitung oder als Lehrkräfte erwerbstätig sind oder
3. an einer für die in Nr. 1 genannten Tätigkeiten nach
dem in Nr. 2 genannten Gesetz erforderlichen Weiterbildung teilnehmen und
diese erfolgreich abschließen.
§ 24
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


