



Hessisches Gesetz über die
Ausbildung in der Altenpflegehilfe und zur Ausführung des Altenpflegegesetzes
(Hessisches Altenpflegegesetz - HAltPflG)[*]
Vom 5. Juli 2007
GVBl. I S. 381
Erster Abschnitt
Ausbildung in der
Altenpflegehilfe
§ 1
Berufsbezeichnung
Die Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ dürfen nur
Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.
§ 2
Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin
oder der Antragsteller
1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene
Ausbildungszeit abgeleistet und die vorgeschriebene Prüfung bestanden hat,
2. nicht aus gesundheitlichen Gründen zur Ausübung des
Berufs ungeeignet ist,
3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und
4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen
deutschen Sprachkenntnisse verfügt.
(2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der
Berufsbezeichnung in einem landesrechtlich geregelten Beruf der
Altenpflegehilfe, für den eine Ausbildungsdauer in Vollzeitform von mindestens
zwölf Monaten vorgeschrieben ist, gilt als Erlaubnis nach § 1.
(3) Die Erlaubnis ist von der zuständigen Behörde zurückzunehmen, wenn bei ihrer
Erteilung eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorgelegen hat oder die
nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis ist von der
zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen
nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 weggefallen ist.
(4) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom
2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1
als erfüllt, wenn sie den Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung in ihrem
Herkunftsstaat nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine solche
Ausbildung abgeschlossen haben. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung kann durch
Vorlage eines Ausbildungsnachweises im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie
2005/36/EG des betreffenden Vertragsstaates nachgewiesen werden, sofern die
Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem
Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer und Inhalte aufweist. Aus
diesem Ausbildungsnachweis muss sich ergeben, dass die genannten Personen
1. bereits in einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes als Altenpflegehelferin oder
Altenpflegehelfer anerkannt wurden,
2. eine dreijährige Berufserfahrung in der
Altenpflegehilfe im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzen und dass
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt
hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
(5) Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes kann auch durch Vorlage von
Ausbildungsnachweisen und den Nachweis über gleichgestellte
Berufsqualifikationen belegt werden, sofern eine den Erfordernissen der Art. 11
und 12 der Richtlinie 2005/36/EG genügende Bestätigung der zuständigen Behörde
des Mitgliedstaates vorliegt.
(6) Die zuständige Behörde hat den Antragstellerinnen und Antragstellern, die
den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen
Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur
Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung
dieses Berufes nach Maßgabe des Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 bis 4 zu gestatten.
(7) Der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis muss in einem Mitgliedstaat von
einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten
zuständigen Behörde ausgestellt sein und bescheinigen, dass das
Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar
unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt.
(8) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs nach Abs. 6 müssen der
Antragstellerin oder dem Antragsteller von der zuständigen Behörde ebenfalls
gestattet werden, wenn sie oder er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in
den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf
nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder
mehrerer Befähigungsnachweise ist.
(9) Die zuständige Behörde ist unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 der
Richtlinie 2005/36/EG berechtigt, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller
zu verlangen, dass sie oder er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. In diesem Fall hat die
Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 2 der
Richtlinie 2005/36/EG unter Berücksichtigung des Art. 10 Buchst. f und g der
Richtlinie 2005/36/EG ein Wahlrecht zwischen dem Anpassungslehrgang und der
Eignungsprüfung.
(10) Für Zwecke der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie
2005/36/EG sind nach dessen Abs. 4 unter „Fächer, die sich wesentlich
unterscheiden“ jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche
Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige
Ausbildung der Migrantin oder des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich
Dauer oder Inhalt gegenüber der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildung
aufweist.
(11) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, bei der Anwendung des Abs. 9 nach
Maßgabe des Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu prüfen, ob die von der
Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis
in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den
wesentlichen Unterschied nach Abs. 10 ganz oder teilweise ausgleichen können.
(12) Abs. 4 bis 11 gelten entsprechend für Angehörige aus Staaten außerhalb der
Europäischen Union, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der
Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
Gleichwertigkeit ergibt. Im Übrigen erfüllt eine außerhalb der Europäischen
Union erworbene Ausbildung in der Altenpflegehilfe die Voraussetzungen des Abs.
1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes durch die zuständige Behörde
anerkannt ist.
(13) Die Anerkennung der Berufsqualifikation ermöglicht der Erlaubnisinhaberin
oder dem Erlaubnisinhaber, nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie
2005/36/EG den Beruf aufzunehmen und auszuüben, wenn die berufliche Tätigkeit
der im Herkunftsmitgliedstaat vergleichbar ist.
(14) Die zuständige Behörde kann bei einer Entscheidung über den Antrag auf
Zulassung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen
und Bescheinigungen verlangen. Die in diesem Anhang unter Nr. 1 Buchst. d, e und
f genannten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter
als drei Monate sein. Bei berechtigten Zweifeln kann sie von der zuständigen
Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der dort
ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Dies gilt auch
für Ausbildungen, die von dem Herkunftsstaat bescheinigt wurden, aber
tatsächlich in einem weiteren Mitgliedstaat abgeleistet wurden.
(15) Die zuständige Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller
binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und auf fehlende
Unterlagen hinzuweisen. Sie hat das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf
Erlaubnis innerhalb kürzester Frist, spätestens vier Monate nach Einreichung der
vollständigen Unterlagen, abzuschließen und diese Entscheidung ordnungsgemäß zu
begründen.
(16) Die zuständige Behörde ist nach Maßgabe der Art. 8 und 56 Abs. 1 der
Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des
Herkunftsstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und hat dabei die
Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die in Satz 1
genannten Behörden haben sich nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie
2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder
strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte
Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten
Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten. Dabei sind die
Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober
1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten (ABl. EG L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284
S. 1), einzuhalten. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung wird die
Dienstleistungsempfängerin oder der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis
unterrichtet. Die für die Altenpflege zuständige Ministerin oder der dafür
zuständige Minister wird ermächtigt, das Verfahren, insbesondere das der
Niederlassung, und die Sachverhalte nach Satz 2 durch Rechtsverordnung zu
regeln.
§ 3
Grundsatz der
Dienstleistungsfreiheit
(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG
den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die oder der
Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat
niedergelassen ist.
(2) Die Dienstleistung wird unter der in § 1 aufgeführten Berufsbezeichnung oder
der des Herkunftsstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit
eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2
und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben
Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der
Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die oder der Dienstleistende unterliegen im
Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG im
Geltungsbereich dieses Gesetzes den berufsständischen, gesetzlichen und
verwaltungsrechtlichen Berufsregeln.
(3) Die oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der
Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei
einer Berufsorganisation befreit.
§ 4
Ausbildungsziel, Dauer und
Struktur der Ausbildung
(1) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Pflege und Betreuung alter
Menschen unter Anleitung einer Fachkraft erforderlich sind.
(2) Die Ausbildung in Vollzeitform nach Abs. 1 dauert mindestens zwölf Monate
und schließt mit einer Prüfung ab. Die Ausbildung besteht aus 700 Stunden
theoretischem und praktischem Unterricht sowie mindestens 900 Stunden
praktischer Ausbildung.
(3) Die Ausbildung nach Abs. 1 kann in Teilzeitform durchgeführt werden und in
diesem Fall bis zu drei Jahre dauern.
(4) Die Ausbildung nach Abs. 1 wird in Altenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2 des
Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
durchgeführt. Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer gesundheitlich zur
Ausübung des Berufs geeignet ist und über den Hauptschulabschluss oder einen
gleichwertigen Bildungsstand verfügt.
(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Ausbildungsabschnitte vorzusehen
in
1. einem Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes in der
Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2971), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), oder in einer stationären
Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wenn es sich dabei um eine
Einrichtung für alte Menschen handelt, und
2. einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des §
71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich
die Pflege alter Menschen einschließt.
(6) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Altenpflegeschule. Die
Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind in einem
Ausbildungsplan inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen. Die
Altenpflegeschule unterstützt und fördert die praktische Ausbildung durch
begleitenden Unterricht, der insbesondere auch der Aufarbeitung der Erfahrungen
aus den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten dient. Die Praxisbegleitung
durch die Altenpflegeschule sowie die Praxisanleitung in den jeweiligen
Einrichtungen und Diensten der Altenhilfe sind durch pädagogisch geeignete
Fachkräfte sicherzustellen. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die
Auszubildenden schrittweise an ihre späteren beruflichen Aufgaben heranzuführen.
§ 5
Urlaub und Fehlzeiten
(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
1. ein tarifvertraglicher Urlaub oder Urlaub bis zu
sechs Wochen jährlich, falls kein Tarifvertrag besteht,
2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen
von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur
Gesamtdauer von vier Wochen, bei Ausbildung in Teilzeitform bis zur
Gesamtdauer von acht Wochen,
3. Unterbrechungen durch Schwangerschaft der Schülerin
für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 und 6 des
Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2319),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748).
(2) Soweit eine besondere Härte vorliegt, werden über Abs. 1 hinausgehende
Fehlzeiten auf Antrag angerechnet, sofern zu erwarten ist, dass das
Ausbildungsziel dennoch erreicht wird. In anderen Fällen kann die
Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend verlängert werden. Bei
Vollzeitausbildung soll sie jedoch einschließlich der Unterbrechungen den
Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. Entsprechend soll bei
Teilzeitausbildung einschließlich der Unterbrechungen ein Zeitraum von dem
Doppelten der jeweils vorgesehenen Ausbildungsdauer nicht überschritten werden.
(3) Freistellungsansprüche zur Wahrnehmung von Bildungsurlaub oder von Aufgaben
nach den Landespersonalvertretungsgesetzen, dem Bundespersonalvertretungsgesetz,
dem Betriebsverfassungsgesetz sowie den für kirchliche Träger geltenden
Mitarbeitervertretungsregelungen bleiben unberührt.
§ 6
Verkürzung gleichwertiger
Ausbildungen
Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 2 im Umfang der
fachlichen Gleichwertigkeit verkürzt werden, wenn eine andere abgeschlossene
Berufsausbildung nachgewiesen wird. Die Verkürzung darf die Durchführung der
Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles nach § 4 Abs. 1 nicht
gefährden.
§ 7
Ausbildungs- und
Prüfungsordnung
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Nähere über
1. den Inhalt, die Gliederung und die Ausgestaltung
der Ausbildung,
2. die Bildung und Zusammensetzung der
Prüfungsausschüsse,
3. das Prüfungsverfahren sowie Art, Zahl und Umfang
der Prüfungsleistungen, die Bewertung der Prüfungsergebnisse, die
Prüfungsnoten, das Prüfungszeugnis und die Urkunde für die Erlaubnis nach §
1,
4. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des
Fernbleibens von der Prüfung sowie die von Ordnungsverstößen, die
Wiederholung von Prüfungen oder Teilen von Prüfungen und
5. die Anerkennung nach § 2 Abs. 2 und 4 bis 16 und
die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nach § 6.
(2) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung sind für Diplominhaberinnen oder
Diplominhaber, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind und die eine Erlaubnis nach § 1 in Verbindung mit § 2 Abs.
4 beantragen, die Fristen für die Durchführung des Verfahrens nach Maßgabe des
Art. 51 der Richtlinie 2005/36/EG zu regeln.
§ 8
Ausbildungsvertrag
(1) Die Altenpflegeschule schließt mit der Schülerin oder dem Schüler einen
schriftlichen Ausbildungsvertrag für die gesamte Dauer der Ausbildung nach
Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts. Sie darf den Ausbildungsvertrag nur
abschließen, wenn die Schülerin oder der Schüler den Abschluss des Vertrages
über die praktische Ausbildung nach § 12 Abs. 1 nachweist.
(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Angaben enthalten über
1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufs,
2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
3. die sachliche und zeitliche Gliederung sowie das
Ziel der Ausbildung,
4. die für die Ausbildung geltende Ausbildungs- und
Prüfungsordnung,
5. die Dauer der regelmäßigen Ausbildungszeit,
6. die Dauer der Probezeit,
7. die Zahlung und Höhe einer Ausbildungsvergütung,
8. die Dauer des Urlaubs,
9. die Voraussetzungen, unter denen der
Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, und
10. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf
die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das
Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
(3) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und
aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden
Rechtsvorschriften anzuwenden.
(4) Der Ausbildungsvertrag ist von der Altenpflegeschule und von der Schülerin
oder dem Schüler und von ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung zu
unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist
der Schülerin oder dem Schüler und ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung
unverzüglich auszuhändigen.
(5) Bei Änderungen des Ausbildungsvertrages gelten Abs. 1 bis 4 entsprechend.
§ 9
Nichtigkeit von Vereinbarungen
(1) Eine Vereinbarung, durch die die Ausübung der beruflichen Tätigkeit für die
Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beschränkt wird, ist nichtig.
Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei
Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht.
(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
1. Vertragsstrafen,
2. den Abschluss oder die Beschränkung von
Schadenersatzansprüchen oder
3. die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes in
Pauschbeträgen.
(3) Die Nichtigkeit einer Vereinbarung nach Abs. 1 oder 2 lässt die Wirksamkeit
des Vertrages im Übrigen unberührt.
§ 10
Pflichten der Altenpflegeschule
(1) Die Altenpflegeschule hat
1. die Ausbildung in der vorgeschriebenen Form auf der
Grundlage des Rahmenlehrplans für die Altenpflegehilfe planmäßig, zeitlich
und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der
vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
2. der Schülerin oder dem Schüler kostenlos die
Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die
zur Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung
erforderlich sind, und
3. zu gewährleisten, dass die Möglichkeit zur
Durchführung entsprechender Anteile der praktischen Ausbildung in den
vorgeschriebenen Einrichtungen und Diensten der Altenhilfe besteht.
(2) Der Schülerin oder dem Schüler dürfen nur Tätigkeiten übertragen werden, die
dem Ausbildungszweck dienen; sie müssen dem Ausbildungsstand und den Kräften der
Schülerin oder des Schülers angemessen sein.
§ 11
Pflichten der Schülerinnen und
Schüler
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu
erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet,
1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen
teilzunehmen,
2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen
Tätigkeiten sorgfältig auszuführen und
3. die für die Beschäftigten in den jeweiligen
Einrichtungen geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht sowie den
Daten- und Persönlichkeitsschutz einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse
Stillschweigen zu wahren.
§ 12
Praktische Ausbildung
(1) Die Schülerin oder der Schüler schließt mit einem Träger der in § 4 Abs. 5
genannten Einrichtungen (Träger der praktischen Ausbildung) einen Vertrag über
die praktische Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten nach § 4 Abs. 5. Der
Vertrag muss mindestens die Angaben nach § 8 Abs. 2 enthalten. Die praktische
Ausbildung erfolgt auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für die praktische
Ausbildung in der Altenpflegehilfe.
(2) Der Träger der praktischen Ausbildung hat
1. die Ausbildung so zu planen und inhaltlich
auszugestalten, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit
erreicht werden kann,
2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die
Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die
zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen
Prüfung erforderlich sind,
3. sicherzustellen, dass die praktische Ausbildung
nach § 4 Abs. 5 durchgeführt wird.
(3) Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden,
die dem Ausbildungszweck dienen; sie müssen ihrem Ausbildungsstand und ihrer
Leistungsfähigkeit angemessen sein.
(4) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der Schülerin oder dem Schüler für
die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu
gewähren. Der Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht nur, soweit nicht
Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 24. März
1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2007
(BGBl. I S. 554), oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation
geltenden Vorschriften bestehen oder andere vergleichbare Geldleistungen aus
öffentlichen Haushalten gewährt werden.
(5) Sachbezüge können in der Höhe der durch die Sachbezugsverordnung vom 19.
Dezember 1994 (BGBl. I S. 3849), aufgehoben durch Verordnung vom 21. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3385), in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Werte
angerechnet werden, jedoch nicht über 75 vom Hundert der Bruttovergütung hinaus.
Können die Sachbezüge während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung
fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund nicht abgenommen werden, sind sie nach
den Sachbezugswerten abzugelten.
(6) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche
Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und
besonders zu vergüten.
§ 13
Ausbildungsverhältnis und
Probezeit
(1) Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt
drei Monate.
(2) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vorgeschriebenen
Ausbildungszeit.
(3) Wird die vorgeschriebene Prüfung nicht bestanden oder ist die Schülerin oder
der Schüler ohne Verschulden an der Teilnahme gehindert, verlängert sich das
Ausbildungsverhältnis auf schriftlichen Antrag, der binnen 14 Tagen nach dem
Prüfungstermin zu stellen ist, bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung,
höchstens jedoch um ein Jahr.
§ 14
Kündigung des
Ausbildungsverhältnisses
(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem
wichtigen Grund oder
2. von der Schülerin oder dem Schüler mit einer
Kündigungsfrist von vier Wochen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 unter
Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr
zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei
Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer
außergerichtlichen Stelle eingeleitet, wird bis zu dessen Beendigung der Lauf
dieser Frist gehemmt.
§ 15
Beschäftigung im Anschluss an
das Ausbildungsverhältnis
Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich Vereinbarungen getroffen worden
sind, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 16
Vereinbarungen zuungunsten der
Auszubildenden
Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin oder des Schülers von den
Vorschriften dieses Abschnittes abweicht, ist nichtig. § 9 Abs. 3 gilt
entsprechend.
§ 17
Mitglieder geistlicher
Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern
Die §§ 7 bis 15 finden auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder einer von
Kirchen oder sonstigen Religionsgemeinschaften anerkannten geistlichen
Gemeinschaft oder die Diakonissen oder Diakonieschwestern sind, keine Anwendung,
wenn der Träger der Altenpflegeschule derselben Kirche oder
Religionsgemeinschaft angehört.
§ 18
Nichtanwendung des
Berufsbildungsgesetzes
Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz vom 23.
März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407), keine Anwendung.
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt die
Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert
Euro geahndet werden.
§ 20
Übergangsvorschriften
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Anerkennung als staatlich
anerkannte Altenpflegehelferin oder als staatlich anerkannter Altenpflegehelfer
gilt als Erlaubnis nach § 1.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung zur staatlich
anerkannten Altenpflegehelferin oder zum staatlich anerkannten Altenpflegehelfer
wird nach den bisher geltenden Bestimmungen abgeschlossen. Nach Abschluss der
Ausbildung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller die Erlaubnis nach
§ 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 vorliegen.
Zweiter Abschnitt
Ausführung des
Altenpflegegesetzes
§ 21
Altenpflegeschulen
Altenpflegeschulen im Sinne von § 4 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes sind
Ausbildungseinrichtungen eigener Art und unterstehen nicht dem hessischen
Schulrecht. Sie bilden auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen aus.
§ 22
Erprobungsprojekte
Über erforderliche Abweichungen von bundesrechtlichen Bestimmungen im Rahmen von
Erprobungsprojekten nach § 4 Abs. 6 des Altenpflegegesetzes entscheidet das für
Altenpflege zuständige Ministerium.
Dritter Abschnitt
Kosten
§ 23
Ausbildungsgebühren
Schülerinnen und Schüler der Ausbildung in den Altenpflegeberufen (Altenpflege
und Altenpflegehilfe) werden nach Maßgabe der aufgrund des § 24 getroffenen
Kostenregelung von der Zahlung von Ausbildungsgebühren freigestellt, soweit die
Ausbildungskosten nicht von anderer Seite getragen werden.
§ 24
Kostenerstattung
Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, dass den Altenpflegeschulen die
angemessenen Kosten der Ausbildung erstattet werden, soweit sie nicht nach § 23
von anderer Seite zu erstatten sind. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt das
Nähere über
1. die angemessenen Kosten der Ausbildung und die Zahl
der Ausbildungsplätze, für die die Kosten erstattet werden,
2. die bedarfsgerechte regionale Verteilung und das
Verfahren zur Berechnung dieser Verteilung und
3. die zur Durchführung zuständige Behörde.
Vierter Abschnitt
Weiterbildung
§ 25
Zusätzliche berufliche
Qualifikationen
Weiterbildung soll die in den Altenpflegeberufen und in der beruflichen Praxis
erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erweitern und vertiefen mit
dem Ziel, zusätzliche berufliche Qualifikationen zu vermitteln, die zur
Übernahme bestimmter Funktionen oder Aufgabenbereiche in der Altenpflege
befähigen. Soweit fachlich möglich, sollen gemeinsame Weiterbildungsgänge für
die in den Alten- und Krankenpflegeberufen Ausgebildeten eingerichtet werden.
Fünfter Abschnitt
Zuständigkeits- und
Schlussvorschriften
§ 26
Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Altenpflegegesetzes und dieses
Gesetzes ist das für Altenpflege zuständige Ministerium. Die für Altenpflege
zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt,
einzelne Aufgaben nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung einer anderen
Behörde oder einer sonstigen geeigneten Stelle zu übertragen.
(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 1 ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 7 sowie die Rechtsverordnung
nach § 24 Satz 1 erlässt die für Altenpflege zuständige Ministerin oder der
dafür zuständige Minister.
(4) Zuständige Behörde für den Erlass der Rahmenlehrpläne für die Altenpflege
und die Altenpflegehilfe ist das für Altenpflege zuständige Ministerium.
(5) Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 3, 6, 8, 9, 11, 12, 14, 15 und 16 ist das
Regierungspräsidium Darmstadt.
§ 27
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Hessische
Altenpflegegesetz vom 12. Dezember 1997 (GVBl. I S. 452) , zuletzt geändert
durch Gesetz vom 29. November 2005 (GVBl. I S. 769), wird aufgehoben.
§ 28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. Abweichend
hiervon treten die §§ 7, 24 und 26 Abs. 3 und 4 am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Das Gesetz tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


