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Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe und zur Ausführung des Altenpflegegesetzes
(Hessisches Altenpflegegesetz - HAltPflG)[*]

Vom 5. Juli 2007
GVBl. I S. 381

 

Erster Abschnitt

Ausbildung in der Altenpflegehilfe

 

§ 1

Berufsbezeichnung


Die Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.

 

§ 2

Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die vorgeschriebene Prüfung bestanden hat,

2. nicht aus gesundheitlichen Gründen zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,

3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und

4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.


(2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem landesrechtlich geregelten Beruf der Altenpflegehilfe, für den eine Ausbildungsdauer in Vollzeitform von mindestens zwölf Monaten vorgeschrieben ist, gilt als Erlaubnis nach § 1.


(3) Die Erlaubnis ist von der zuständigen Behörde zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorgelegen hat oder die nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 weggefallen ist.


(4) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie den Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine solche Ausbildung abgeschlossen haben. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung kann durch Vorlage eines Ausbildungsnachweises im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des betreffenden Vertragsstaates nachgewiesen werden, sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer und Inhalte aufweist. Aus diesem Ausbildungsnachweis muss sich ergeben, dass die genannten Personen

1. bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer anerkannt wurden,

2. eine dreijährige Berufserfahrung in der Altenpflegehilfe im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzen und dass

3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.


(5) Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes kann auch durch Vorlage von Ausbildungsnachweisen und den Nachweis über gleichgestellte Berufsqualifikationen belegt werden, sofern eine den Erfordernissen der Art. 11 und 12 der Richtlinie 2005/36/EG genügende Bestätigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vorliegt.


(6) Die zuständige Behörde hat den Antragstellerinnen und Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes nach Maßgabe des Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 bis 4 zu gestatten.


(7) Der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis muss in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt.


(8) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs nach Abs. 6 müssen der Antragstellerin oder dem Antragsteller von der zuständigen Behörde ebenfalls gestattet werden, wenn sie oder er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist.


(9) Die zuständige Behörde ist unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG berechtigt, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu verlangen, dass sie oder er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. In diesem Fall hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG unter Berücksichtigung des Art. 10 Buchst. f und g der Richtlinie 2005/36/EG ein Wahlrecht zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.


(10) Für Zwecke der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2005/36/EG sind nach dessen Abs. 4 unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“ jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Migrantin oder des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildung aufweist.


(11) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, bei der Anwendung des Abs. 9 nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Abs. 10 ganz oder teilweise ausgleichen können.


(12) Abs. 4 bis 11 gelten entsprechend für Angehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichwertigkeit ergibt. Im Übrigen erfüllt eine außerhalb der Europäischen Union erworbene Ausbildung in der Altenpflegehilfe die Voraussetzungen des Abs. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes durch die zuständige Behörde anerkannt ist.


(13) Die Anerkennung der Berufsqualifikation ermöglicht der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber, nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG den Beruf aufzunehmen und auszuüben, wenn die berufliche Tätigkeit der im Herkunftsmitgliedstaat vergleichbar ist.


(14) Die zuständige Behörde kann bei einer Entscheidung über den Antrag auf Zulassung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in diesem Anhang unter Nr. 1 Buchst. d, e und f genannten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Bei berechtigten Zweifeln kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der dort ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Dies gilt auch für Ausbildungen, die von dem Herkunftsstaat bescheinigt wurden, aber tatsächlich in einem weiteren Mitgliedstaat abgeleistet wurden.


(15) Die zuständige Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Sie hat das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Erlaubnis innerhalb kürzester Frist, spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, abzuschließen und diese Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen.


(16) Die zuständige Behörde ist nach Maßgabe der Art. 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und hat dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die in Satz 1 genannten Behörden haben sich nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. EG L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), einzuhalten. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung wird die Dienstleistungsempfängerin oder der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis unterrichtet. Die für die Altenpflege zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, das Verfahren, insbesondere das der Niederlassung, und die Sachverhalte nach Satz 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.

 

§ 3

Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit


(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist.


(2) Die Dienstleistung wird unter der in § 1 aufgeführten Berufsbezeichnung oder der des Herkunftsstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG im Geltungsbereich dieses Gesetzes den berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln.


(3) Die oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.

 

§ 4

Ausbildungsziel, Dauer und Struktur der Ausbildung


(1) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Pflege und Betreuung alter Menschen unter Anleitung einer Fachkraft erforderlich sind.


(2) Die Ausbildung in Vollzeitform nach Abs. 1 dauert mindestens zwölf Monate und schließt mit einer Prüfung ab. Die Ausbildung besteht aus 700 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht sowie mindestens 900 Stunden praktischer Ausbildung.


(3) Die Ausbildung nach Abs. 1 kann in Teilzeitform durchgeführt werden und in diesem Fall bis zu drei Jahre dauern.


(4) Die Ausbildung nach Abs. 1 wird in Altenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), durchgeführt. Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer gesundheitlich zur Ausübung des Berufs geeignet ist und über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand verfügt.


(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Ausbildungsabschnitte vorzusehen in

1. einem Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2971), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), oder in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt, und

2. einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt.


(6) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Altenpflegeschule. Die Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind in einem Ausbildungsplan inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen. Die Altenpflegeschule unterstützt und fördert die praktische Ausbildung durch begleitenden Unterricht, der insbesondere auch der Aufarbeitung der Erfahrungen aus den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten dient. Die Praxisbegleitung durch die Altenpflegeschule sowie die Praxisanleitung in den jeweiligen Einrichtungen und Diensten der Altenhilfe sind durch pädagogisch geeignete Fachkräfte sicherzustellen. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an ihre späteren beruflichen Aufgaben heranzuführen.

 

§ 5

Urlaub und Fehlzeiten


(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet

1. ein tarifvertraglicher Urlaub oder Urlaub bis zu sechs Wochen jährlich, falls kein Tarifvertrag besteht,

2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von vier Wochen, bei Ausbildung in Teilzeitform bis zur Gesamtdauer von acht Wochen,

3. Unterbrechungen durch Schwangerschaft der Schülerin für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748).


(2) Soweit eine besondere Härte vorliegt, werden über Abs. 1 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag angerechnet, sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dennoch erreicht wird. In anderen Fällen kann die Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend verlängert werden. Bei Vollzeitausbildung soll sie jedoch einschließlich der Unterbrechungen den Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. Entsprechend soll bei Teilzeitausbildung einschließlich der Unterbrechungen ein Zeitraum von dem Doppelten der jeweils vorgesehenen Ausbildungsdauer nicht überschritten werden.


(3) Freistellungsansprüche zur Wahrnehmung von Bildungsurlaub oder von Aufgaben nach den Landespersonalvertretungsgesetzen, dem Bundespersonalvertretungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz sowie den für kirchliche Träger geltenden Mitarbeitervertretungsregelungen bleiben unberührt.

 

§ 6

Verkürzung gleichwertiger Ausbildungen


Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 2 im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit verkürzt werden, wenn eine andere abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen wird. Die Verkürzung darf die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles nach § 4 Abs. 1 nicht gefährden.

 

§ 7

Ausbildungs- und Prüfungsordnung


(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Nähere über

1. den Inhalt, die Gliederung und die Ausgestaltung der Ausbildung,

2. die Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,

3. das Prüfungsverfahren sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen, die Bewertung der Prüfungsergebnisse, die Prüfungsnoten, das Prüfungszeugnis und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1,

4. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie die von Ordnungsverstößen, die Wiederholung von Prüfungen oder Teilen von Prüfungen und

5. die Anerkennung nach § 2 Abs. 2 und 4 bis 16 und die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nach § 6.


(2) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung sind für Diplominhaberinnen oder Diplominhaber, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und die eine Erlaubnis nach § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 beantragen, die Fristen für die Durchführung des Verfahrens nach Maßgabe des Art. 51 der Richtlinie 2005/36/EG zu regeln.

 

§ 8

Ausbildungsvertrag


(1) Die Altenpflegeschule schließt mit der Schülerin oder dem Schüler einen schriftlichen Ausbildungsvertrag für die gesamte Dauer der Ausbildung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts. Sie darf den Ausbildungsvertrag nur abschließen, wenn die Schülerin oder der Schüler den Abschluss des Vertrages über die praktische Ausbildung nach § 12 Abs. 1 nachweist.


(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Angaben enthalten über

1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufs,

2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,

3. die sachliche und zeitliche Gliederung sowie das Ziel der Ausbildung,

4. die für die Ausbildung geltende Ausbildungs- und Prüfungsordnung,

5. die Dauer der regelmäßigen Ausbildungszeit,

6. die Dauer der Probezeit,

7. die Zahlung und Höhe einer Ausbildungsvergütung,

8. die Dauer des Urlaubs,

9. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, und

10. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind.


(3) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.


(4) Der Ausbildungsvertrag ist von der Altenpflegeschule und von der Schülerin oder dem Schüler und von ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler und ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung unverzüglich auszuhändigen.


(5) Bei Änderungen des Ausbildungsvertrages gelten Abs. 1 bis 4 entsprechend.

 

§ 9

Nichtigkeit von Vereinbarungen


(1) Eine Vereinbarung, durch die die Ausübung der beruflichen Tätigkeit für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beschränkt wird, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht.


(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über

1. Vertragsstrafen,

2. den Abschluss oder die Beschränkung von Schadenersatzansprüchen oder

3. die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes in Pauschbeträgen.


(3) Die Nichtigkeit einer Vereinbarung nach Abs. 1 oder 2 lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

 

§ 10

Pflichten der Altenpflegeschule


(1) Die Altenpflegeschule hat

1. die Ausbildung in der vorgeschriebenen Form auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für die Altenpflegehilfe planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,

2. der Schülerin oder dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind, und

3. zu gewährleisten, dass die Möglichkeit zur Durchführung entsprechender Anteile der praktischen Ausbildung in den vorgeschriebenen Einrichtungen und Diensten der Altenhilfe besteht.


(2) Der Schülerin oder dem Schüler dürfen nur Tätigkeiten übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; sie müssen dem Ausbildungsstand und den Kräften der Schülerin oder des Schülers angemessen sein.

 

§ 11

Pflichten der Schülerinnen und Schüler


Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet,

1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,

2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen Tätigkeiten sorgfältig auszuführen und

3. die für die Beschäftigten in den jeweiligen Einrichtungen geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht sowie den Daten- und Persönlichkeitsschutz einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.

 

§ 12

Praktische Ausbildung


(1) Die Schülerin oder der Schüler schließt mit einem Träger der in § 4 Abs. 5 genannten Einrichtungen (Träger der praktischen Ausbildung) einen Vertrag über die praktische Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten nach § 4 Abs. 5. Der Vertrag muss mindestens die Angaben nach § 8 Abs. 2 enthalten. Die praktische Ausbildung erfolgt auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für die praktische Ausbildung in der Altenpflegehilfe.


(2) Der Träger der praktischen Ausbildung hat

1. die Ausbildung so zu planen und inhaltlich auszugestalten, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,

2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind,

3. sicherzustellen, dass die praktische Ausbildung nach § 4 Abs. 5 durchgeführt wird.


(3) Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; sie müssen ihrem Ausbildungsstand und ihrer Leistungsfähigkeit angemessen sein.


(4) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der Schülerin oder dem Schüler für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Der Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht nur, soweit nicht Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften bestehen oder andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden.


(5) Sachbezüge können in der Höhe der durch die Sachbezugsverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3849), aufgehoben durch Verordnung vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3385), in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 vom Hundert der Bruttovergütung hinaus. Können die Sachbezüge während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund nicht abgenommen werden, sind sie nach den Sachbezugswerten abzugelten.


(6) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.

 

§ 13

Ausbildungsverhältnis und Probezeit


(1) Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt drei Monate.


(2) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vorgeschriebenen Ausbildungszeit.


(3) Wird die vorgeschriebene Prüfung nicht bestanden oder ist die Schülerin oder der Schüler ohne Verschulden an der Teilnahme gehindert, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftlichen Antrag, der binnen 14 Tagen nach dem Prüfungstermin zu stellen ist, bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

 

§ 14

Kündigung des Ausbildungsverhältnisses


(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.


(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grund oder

2. von der Schülerin oder dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.


(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.


(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

 

§ 15

Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis


Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich Vereinbarungen getroffen worden sind, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

 

§ 16

Vereinbarungen zuungunsten der Auszubildenden


Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin oder des Schülers von den Vorschriften dieses Abschnittes abweicht, ist nichtig. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

§ 17

Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern


Die §§ 7 bis 15 finden auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder einer von Kirchen oder sonstigen Religionsgemeinschaften anerkannten geistlichen Gemeinschaft oder die Diakonissen oder Diakonieschwestern sind, keine Anwendung, wenn der Träger der Altenpflegeschule derselben Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört.

 

§ 18

Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes


Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), keine Anwendung.

 

§ 19

Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt die Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ führt.


(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

 

§ 20

Übergangsvorschriften


(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Anerkennung als staatlich anerkannte Altenpflegehelferin oder als staatlich anerkannter Altenpflegehelfer gilt als Erlaubnis nach § 1.


(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegehelferin oder zum staatlich anerkannten Altenpflegehelfer wird nach den bisher geltenden Bestimmungen abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller die Erlaubnis nach § 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 vorliegen.

 

Zweiter Abschnitt

Ausführung des Altenpflegegesetzes

 

§ 21

Altenpflegeschulen


Altenpflegeschulen im Sinne von § 4 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes sind Ausbildungseinrichtungen eigener Art und unterstehen nicht dem hessischen Schulrecht. Sie bilden auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen aus.

 

§ 22

Erprobungsprojekte


Über erforderliche Abweichungen von bundesrechtlichen Bestimmungen im Rahmen von Erprobungsprojekten nach § 4 Abs. 6 des Altenpflegegesetzes entscheidet das für Altenpflege zuständige Ministerium.

 

Dritter Abschnitt

Kosten

 

§ 23

Ausbildungsgebühren


Schülerinnen und Schüler der Ausbildung in den Altenpflegeberufen (Altenpflege und Altenpflegehilfe) werden nach Maßgabe der aufgrund des § 24 getroffenen Kostenregelung von der Zahlung von Ausbildungsgebühren freigestellt, soweit die Ausbildungskosten nicht von anderer Seite getragen werden.

 

§ 24

Kostenerstattung


Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, dass den Altenpflegeschulen die angemessenen Kosten der Ausbildung erstattet werden, soweit sie nicht nach § 23 von anderer Seite zu erstatten sind. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt das Nähere über

1. die angemessenen Kosten der Ausbildung und die Zahl der Ausbildungsplätze, für die die Kosten erstattet werden,

2. die bedarfsgerechte regionale Verteilung und das Verfahren zur Berechnung dieser Verteilung und

3. die zur Durchführung zuständige Behörde.

 

Vierter Abschnitt

Weiterbildung

 

§ 25

Zusätzliche berufliche Qualifikationen


Weiterbildung soll die in den Altenpflegeberufen und in der beruflichen Praxis erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erweitern und vertiefen mit dem Ziel, zusätzliche berufliche Qualifikationen zu vermitteln, die zur Übernahme bestimmter Funktionen oder Aufgabenbereiche in der Altenpflege befähigen. Soweit fachlich möglich, sollen gemeinsame Weiterbildungsgänge für die in den Alten- und Krankenpflegeberufen Ausgebildeten eingerichtet werden.

 

Fünfter Abschnitt

Zuständigkeits- und Schlussvorschriften

 

§ 26

Zuständige Behörde


(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Altenpflegegesetzes und dieses Gesetzes ist das für Altenpflege zuständige Ministerium. Die für Altenpflege zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, einzelne Aufgaben nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung einer anderen Behörde oder einer sonstigen geeigneten Stelle zu übertragen.


(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 1 ist das Regierungspräsidium Darmstadt.


(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 7 sowie die Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 erlässt die für Altenpflege zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister.


(4) Zuständige Behörde für den Erlass der Rahmenlehrpläne für die Altenpflege und die Altenpflegehilfe ist das für Altenpflege zuständige Ministerium.


(5) Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 3, 6, 8, 9, 11, 12, 14, 15 und 16 ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

 

§ 27

Aufhebung bisherigen Rechts


Das Hessische Altenpflegegesetz vom 12. Dezember 1997 (GVBl. I S. 452) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2005 (GVBl. I S. 769), wird aufgehoben.

 

§ 28

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. Abweichend hiervon treten die §§ 7, 24 und 26 Abs. 3 und 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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