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Hessische Verordnung zur Altenpflege
(Altenpflegeverordnung)

Vom 6. Dezember 2007
GVBl. I S. 882

 

Aufgrund des § 7 und des § 24, jeweils in Verbindung mit § 26 Abs. 3, und des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381) wird verordnet:

 

Erster Teil

Ausbildung und Prüfung in der Altenpflegehilfe

 

§ 1

Ausbildung


(1) Die Altenpflegeschule regelt in einem Ausbildungsplan die Abfolge der sich abwechselnden theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitte.


(2) Der Unterricht an den Altenpflegeschulen gliedert sich nach den aus der Anlage 1 ersichtlichen Lernbereichen und Lernfeldern.


(3) Die praktische Ausbildung in berufspraktischen Ausbildungsabschnitten dient dazu, die im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der beruflichen Praxis anzuwenden, zu vertiefen und zu erweitern.


(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht nach Abs. 2 und das erfolgreiche Ableisten der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte nach Abs. 3 sind durch entsprechende Bescheinigungen der Altenpflegeschule nachzuweisen.

 

§ 2

Praxisbegleitung


Den Lehrkräften an den Altenpflegeschulen obliegt die Begleitung der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte durch die

1. Vermittlung von Auszubildenden in die Praxisstellen,

2. Beratung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in pädagogischen Fragen der berufspraktischen Ausbildung,

3. Unterstützung und Auswertung der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte mittels begleitender Besuche,

4. Aufarbeitung der Erfahrungen aus den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten im praxisbegleitenden Unterricht.

 

§ 3

Prüfungsausschuss


(1) An jeder Altenpflegeschule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Er besteht aus

1. einer von der zuständigen Behörde bestellten fachkundigen Person als vorsitzendem Mitglied,

2. der Leiterin oder dem Leiter der Altenpflegeschule als stellvertretendem vorsitzenden Mitglied,

3. mindestens drei Lehrkräften,

4. mindestens einer Praxisanleiterin oder einem Praxisanleiter nach § 4 Abs. 6 des Hessischen Altenpflegegesetzes als Fachprüferinnen oder Fachprüfer.

Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.


(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 auf Vorschlag der Leitung der Altenpflegeschule.


(3) Das vorsitzende Mitglied bestimmt die Prüferinnen und Prüfer für die Abnahme und Bewertung der Prüfungsteile nach § 6.


(4) Der Prüfungsausschuss ist in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 4 beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder seine Stellvertretung, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, in seiner Abwesenheit diejenige seiner Stellvertretung.


(5) In den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 4 kann der Prüfungsausschuss Fachausschüsse bilden, die insoweit die Aufgaben des Prüfungsausschusses wahrnehmen.

 

§ 4

Fachausschüsse


(1) Werden Fachausschüsse gebildet, so gehören ihnen jeweils folgende Mitglieder an:

1. das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses als leitendes Mitglied,

2. als Fachprüferinnen oder Fachprüfer

a) eine Lehrkraft, die die Auszubildenden in den prüfungsrelevanten Lernfeldern zuletzt unterrichtet hat oder eine im betreffenden Fach erfahrene Lehrkraft,

b) eine weitere Lehrkraft als Beisitzerin oder Beisitzer und zur Protokollführung,

c) eine Praxisanleiterin oder ein Praxisanleiter.


(2) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt.

 

§ 5

Zulassung zur Prüfung


(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vor Beendigung des Lehrgangs über die Leitung der Altenpflegeschule bei der zuständigen Behörde einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,

2. die Bescheinigungen nach § 1 Abs. 4.


(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 6

Prüfung


(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.


(2) Im schriftlichen Teil ist innerhalb einer Bearbeitungsfrist von zwei Stunden eine Aufsichtsarbeit anzufertigen, die aus dem pflegefachlichen und pflegepraktischen Lernbereich sowie aus dem Lernbereich Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung ausgewählt wird. Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden auf Vorschlag der Leitung der Altenpflegeschulen vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander benotet.


(3) Der praktische Teil erstreckt sich auf die im Rahmen der Pflege von alten Menschen üblicherweise anfallenden Aufgaben einschließlich der Pflegedokumentation und dauert mindestens 45 und höchstens 75 Minuten. Er wird

1. in einer Einrichtung nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 des Hessischen Altenpflegegesetzes oder

2. mit Einwilligung in der Wohnung einer pflegebedürftigen Person, die von einer Einrichtung nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 des Hessischen Altenpflegegesetzes betreut wird,

in welcher der Prüfling ausgebildet worden ist, abgelegt. Er kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde an der Altenpflegeschule im Rahmen einer simulierten Pflegesituation durchgeführt werden, wenn seine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist. Die Prüfung wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 abgenommen und unabhängig voneinander benotet.


(4) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf den pflegefachlichen und pflegepraktischen sowie einen weiteren Lernbereich nach der Anlage 1. Dabei sollen Fragen des prozessorientierten pflegerischen Handelns und Fragen der bedarfsorientierten Hilfeleistung im häuslichen Bereich im Vordergrund stehen. Jeder Prüfling wird einzeln nicht länger als 15 Minuten geprüft. Mit Einwilligung der Prüflinge kann auch eine Gruppenprüfung mit mindestens drei und höchstens fünf Prüflingen erfolgen. Die Prüfung wird vor drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds oder seiner Stellvertretung abgelegt. Die Prüfung wird in jedem Lernbereich von einem Mitglied des Prüfungsausschusses abgenommen und auf dessen Vorschlag von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses benotet, vor denen die Prüfung abgelegt wurde. Das vorsitzende Mitglied oder seine Stellvertretung kann mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe der Ergebnisse die Anwesenheit von Auszubildenden oder anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, gestatten.


(5) Die zuständige Behörde kann von ihr beauftragte Personen zur Beobachtung zu den mündlichen und praktischen Teilen der Prüfung mit Ausnahme der Beratungen entsenden.


(6) Aus wichtigem Grund kann die zuständige Behörde nach Anhörung der Leitungen den beteiligten Altenpflegeschulen gestatten, dass ein Prüfling die Prüfung vor dem Prüfungsausschuss einer anderen Altenpflegeschule ablegt.

 

§ 7

Benotung


(1) Jede schriftliche Aufsichtsarbeit sowie jede Leistung in der mündlichen und praktischen Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut , wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
= 13 bis 15 Punkte,
gut wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht
= 10 bis 12 Punkte,
befriedigend wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
= 7 bis 9 Punkte,
ausreichend wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
= 4 bis 6 Punkte,
mangelhaft wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
= 1 bis 3 Punkte,
ungenügend wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer
Zeit nicht behoben werden können
= 0 Punkte.


(2) Für die Benotung der Prüfungsteile im Sinne des § 6 Abs. 1 wird die Summe der Punktzahlen der Einzelbewertung durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Bruchteile von Punktzahlen bis 0,49 werden auf volle Punkte abgerundet, Punktzahlen ab 0,50 werden auf volle Punkte aufgerundet.

 

§ 8

Bestehen und Wiederholen der Prüfung


(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der vorgeschriebenen Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend“ benotet wird. Nach der mündlichen Prüfung ermittelt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis und trifft die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung. Bei Bestehen errechnet sich das Gesamtergebnis aus dem Durchschnitt der nach § 7 Abs. 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Der Prüfungsausschuss kann das rechnerisch ermittelte Gesamtergebnis um bis zu einem Punkt anheben, wenn dies aufgrund der während des Lehrgangs gezeigten Leistungen und des Gesamteindrucks der Prüfung den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet. Für die Bildung der Gesamtnote gilt die Noten- und Punkteskala des § 7 Abs. 1.


(2) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.


(3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling nicht mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat.


(4) Hat der Prüfling Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, welche und wie viele Teile der Prüfung zu wiederholen sind. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung soll spätestens vier Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

 

§ 9

Niederschrift


Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung sowie etwaige Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Aus der Prüfungsniederschrift müssen sich insbesondere ergeben:

1. Ort, Tag und Dauer,

2. Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die bei der Prüfung mitgewirkt haben,

3. die Gegenstände der Prüfungsteile und die erteilten Noten,

4. die Gesamtnote,

5. die sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses,

6. außergewöhnliche Vorkommnisse.

 

§ 10

Rücktritt von der Prüfung


(1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für den Rücktritt unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Erkrankung ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann den Rücktritt nur genehmigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.


(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung in dem Prüfungsteil als nicht bestanden. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

§ 11

Versäumnisfolgen


(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, wird die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, unterbricht der Prüfling die Prüfung oder bricht der Prüfling die Prüfung ab, so gilt die Prüfung in dem Prüfungsteil als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.


(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

 

§ 12

Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche


Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Prüfungsteil mit der Note „ungenügend“ bewerten. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zulässig. Wegen Täuschung kann die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung erfolgen.

 

§ 13

Einsicht in Prüfungsunterlagen


Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind von der Altenpflegeschule drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind von der zuständigen Behörde zehn Jahre aufzubewahren.

 

§ 14

Erlaubnisurkunde


Die zuständige Behörde stellt die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 3 aus.

 

§ 15

Mindestanforderungen an Altenpflegeschulen


(1) Die zuständige Behörde prüft vor Beginn eines jeden über das bisherige Lehrangebot hinaus neu einzurichtenden Lehrgangs, ob die Mindestanforderungen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Altenpflegegesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 des Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), erfüllt sind.


(2) Für jeden Lehrgang müssen Fachkräfte nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Altenpflegegesetzes im Umfang von mindestens einer halben Vollzeitstelle hauptberuflich tätig sein.


(3) Die erforderlichen Räume sowie ausreichende Lehr- und Lernmittel für den theoretischen und für den praktischen Unterricht sind gesondert nachzuweisen. Anzahl und Größe der Pausen- und der Sanitärräume müssen der Zahl der Ausbildungsplätze entsprechen.


(4) Der Nachweis über die Ausbildungsplätze zur Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 des Altenpflegegesetzes wird in der Regel auf der Grundlage einer von der Altenpflegeschule geführten Liste der Praxisstellen erbracht, in denen sie aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen regelmäßige berufspraktische Ausbildungsabschnitte durchführen lässt.

 

Zweiter Teil

Kostenerstattung nach § 24 des Hessischen Altenpflegegesetzes

 

§ 16

Angemessene Kosten der Ausbildung


(1) Den Altenpflegeschulen werden die angemessenen Kosten der Ausbildungen nach den §§ 3 und 4 des Altenpflegegesetzes und nach § 4 des Hessischen Altenpflegegesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung erstattet, soweit sie nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu erstatten sind. Die Altenpflegeschulen wirken gegenüber den Auszubildenden durch entsprechende Hinweise und Beratung darauf hin, dass diese etwaige Ansprüche gegen Dritte rechtzeitig geltend machen.


(2) Die angemessenen Kosten der Ausbildung umfassen die erforderlichen Personal- und Sachkosten für die Ausbildung und Prüfung nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 9 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes und § 7 Abs. 1 des Hessischen Altenpflegegesetzes. Sie betragen je besetzten Ausbildungsplatz und für die jeweilige Gesamtdauer der Ausbildung in der

1. Altenpflege bei einzügigen Altenpflegeschulen 12 516 Euro,

2. Altenpflege bei mehrzügigen Altenpflegeschulen 11 052 Euro,

3. Altenpflegehilfe 3 224 Euro.

Falls zum Erwerb der Fachhochschulreife für die Ausbildung in der Altenpflege nach § 9 des Altenpflegegesetzes zusätzliche Stunden für allgemein bildenden Unterricht erforderlich sind, werden diese gesondert vergütet.


(3) Scheidet ein Prüfling nach Ablauf von drei Monaten aus, werden für diesen Ausbildungsplatz bis zum Ende des Lehrgangs 90 vom Hundert der Beträge nach Abs. 2 Satz 2 erstattet.

 

§ 17

Modalitäten der Kostenerstattung


(1) Die Altenpflegeschule ist verpflichtet, bis spätestens vier Wochen vor Kursbeginn und unverzüglich nach Beendigung des Kurses für die Gesamtabrechnung folgende Angaben an die zuständige Behörde zu melden:

1. die Anzahl der abgeschlossenen Ausbildungsverträge,

2. die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, für die Kosten der Ausbildung ganz oder anteilig zu erstatten sind,

3. den Nachweis, dass Ansprüche auf Leistungen Dritter aufgrund anderer Rechtsvorschriften nicht bestehen.


(2) Die zuständige Behörde zahlt den Altenpflegeschulen jeweils zum 15. Mai und zum 15. Oktober nach der zu diesem Zeitpunkt bekannten Zahl der Auszubildenden die nach § 1 Abs. 2 berechneten Ausbildungskosten. Nur in Einzelfällen können auf Antrag Abschläge gezahlt werden.


(3) Überzahlungen werden mit der ersten Zahlung für einen Folgekurs verrechnet. Wird kein Folgekurs angeboten, erfolgt eine Rückforderung. Unterzahlungen werden bei Nachschulungen wegen Ausbildungsverlängerungen durch eine Nachzahlung mit der letzten Zahlung für den betreffenden Ausbildungskurs ausgeglichen. Nachgewiesene Nachschulungsmonate können auf Antrag auch nach Abschluss der Ausbildung einzeln abgerechnet werden.

 

§ 18

Zahl der Ausbildungsplätze


Die Zahl der Ausbildungsplätze, für die Kosten nach § 16 Abs. 1 erstattet werden können, beträgt höchstens 3 500. Diese Ausbildungsplätze werden den Altenpflegeschulen von der zuständigen Behörde auf der Grundlage des von ihr mittels der

1. amtlichen Arbeitsmarktdaten,

2. amtlichen Pflegestatistik,

3. Anzahl der gesuchten Pflegekräfte in der Alten- und Krankenpflege,

4. Höhe des Beschäftigtenbestandes in den Einrichtungen der Alten- und Krankenpflege,

5. Zahl der Absolventinnen und Absolventen in den Pflegeberufen

festgestellten regionalen Bedarfs zugeteilt. Ausbildungsplätze, für die die Kosten ganz oder anteilig aufgrund anderer Rechtsvorschriften erstattet werden, sind bei der Zuteilung der Ausbildungsplätze nach Satz 2 zu berücksichtigen.

 

Dritter Teil

Zuständigkeiten in der Altenpflege

 

§ 19

Zuständige Behörde


(1) Dem Regierungspräsidium Darmstadt wird die Befugnis übertragen,

1. im Anwendungsbereich des Hessischen Altenpflegegesetzes

a) nach § 2 Abs. 1 die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung zu erteilen,

b) nach § 5 Abs. 2 Urlaub und Fehlzeiten anzurechnen und die Ausbildungsdauer zu verlängern und

c) nach § 6 die Dauer der Ausbildung zu verkürzen.

2. im Anwendungsbereich des Altenpflegegesetzes

a) nach § 2 Entscheidungen zur Führung der Berufsbezeichnung zu treffen,

b) nach § 5 Abs. 1 Altenpflegeschulen staatlich anzuerkennen,

c) nach § 7 die Ausbildungsdauer zu verkürzen und

d) nach § 8 Urlaub und Fehlzeiten anzurechnen und die Ausbildungsdauer zu verlängern.


(2) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständige Behörde im Sinne des Ersten Teils.


(3) Das Regierungspräsidium Gießen ist zuständige Behörde im Sinne des Zweiten Teils.

 

Vierter Teil

Schlussvorschriften

 

§ 20

Übergangsvorschrift


(1) Für Ausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, gelten die bisherigen Regelungen weiter.


(2) Für Ausbildungsplätze, deren Kosten bei Inkrafttreten dieser Verordnung vom Lande Hessen finanziert werden, gilt der regionale Bedarf bis zu einer etwaigen Neufeststellung als gegeben.

 

§ 21

Aufhebung bisherigen Rechts


Die Kostenausgleichsverordnung vom 27. Dezember 1997 (GVBl. I S. 484) , zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 410), wird aufgehoben.

 

§ 22

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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