



Hessische Verordnung zur
Altenpflege
(Altenpflegeverordnung)
Vom 6. Dezember 2007
GVBl. I S. 882
Aufgrund des
§ 7 und des § 24, jeweils
in Verbindung mit § 26 Abs.
3, und des § 26 Abs. 1 Satz 2 des
Hessischen Altenpflegegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381) wird
verordnet:
Erster Teil
Ausbildung und Prüfung in der
Altenpflegehilfe
§ 1
Ausbildung
(1) Die Altenpflegeschule regelt in einem Ausbildungsplan die Abfolge der sich
abwechselnden theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitte.
(2) Der Unterricht an den Altenpflegeschulen gliedert sich nach den aus der
Anlage 1 ersichtlichen Lernbereichen und
Lernfeldern.
(3) Die praktische Ausbildung in berufspraktischen Ausbildungsabschnitten dient
dazu, die im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten in der beruflichen Praxis anzuwenden, zu vertiefen
und zu erweitern.
(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht nach Abs. 2 und das
erfolgreiche Ableisten der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte nach Abs. 3
sind durch entsprechende Bescheinigungen der Altenpflegeschule nachzuweisen.
§ 2
Praxisbegleitung
Den Lehrkräften an den Altenpflegeschulen obliegt die Begleitung der
berufspraktischen Ausbildungsabschnitte durch die
1. Vermittlung von Auszubildenden in die
Praxisstellen,
2. Beratung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter
in pädagogischen Fragen der berufspraktischen Ausbildung,
3. Unterstützung und Auswertung der berufspraktischen
Ausbildungsabschnitte mittels begleitender Besuche,
4. Aufarbeitung der Erfahrungen aus den
berufspraktischen Ausbildungsabschnitten im praxisbegleitenden Unterricht.
§ 3
Prüfungsausschuss
(1) An jeder Altenpflegeschule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die
ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Er besteht aus
1. einer von der zuständigen Behörde bestellten
fachkundigen Person als vorsitzendem Mitglied,
2. der Leiterin oder dem Leiter der Altenpflegeschule
als stellvertretendem vorsitzenden Mitglied,
3. mindestens drei Lehrkräften,
4. mindestens einer Praxisanleiterin oder einem
Praxisanleiter nach § 4 Abs. 6
des Hessischen Altenpflegegesetzes als Fachprüferinnen oder Fachprüfer.
Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist mindestens
ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder und stellvertretenden
Mitglieder nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 auf Vorschlag der Leitung der
Altenpflegeschule.
(3) Das vorsitzende Mitglied bestimmt die Prüferinnen und Prüfer für die Abnahme
und Bewertung der Prüfungsteile nach § 6.
(4) Der Prüfungsausschuss ist in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 4
beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder, darunter das vorsitzende
Mitglied oder seine Stellvertretung, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
vorsitzenden Mitglieds, in seiner Abwesenheit diejenige seiner Stellvertretung.
(5) In den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 4 kann der Prüfungsausschuss
Fachausschüsse bilden, die insoweit die Aufgaben des Prüfungsausschusses
wahrnehmen.
§ 4
Fachausschüsse
(1) Werden Fachausschüsse gebildet, so gehören ihnen jeweils folgende Mitglieder
an:
1. das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses als leitendes Mitglied,
2. als Fachprüferinnen oder Fachprüfer
a) eine Lehrkraft, die die Auszubildenden in den
prüfungsrelevanten Lernfeldern zuletzt unterrichtet hat oder eine im
betreffenden Fach erfahrene Lehrkraft,
b) eine weitere Lehrkraft als Beisitzerin oder
Beisitzer und zur Protokollführung,
c) eine Praxisanleiterin oder ein Praxisanleiter.
(2) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom vorsitzenden Mitglied des
Prüfungsausschusses bestimmt.
§ 5
Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vor Beendigung des Lehrgangs über
die Leitung der Altenpflegeschule bei der zuständigen Behörde einzureichen. Dem
Antrag sind beizufügen:
1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem
Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsurkunde oder ein
Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,
2. die Bescheinigungen nach § 1 Abs. 4.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die
Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der
Schulleitung fest. Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung sowie die
Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor dem
Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
§ 6
Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem
mündlichen Teil.
(2) Im schriftlichen Teil ist innerhalb einer Bearbeitungsfrist von zwei Stunden
eine Aufsichtsarbeit anzufertigen, die aus dem pflegefachlichen und
pflegepraktischen Lernbereich sowie aus dem Lernbereich Unterstützung alter
Menschen bei der Lebensgestaltung ausgewählt wird. Die Aufgaben für die
Aufsichtsarbeiten werden auf Vorschlag der Leitung der Altenpflegeschulen vom
vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit
wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander
benotet.
(3) Der praktische Teil erstreckt sich auf die im Rahmen der Pflege von alten
Menschen üblicherweise anfallenden Aufgaben einschließlich der
Pflegedokumentation und dauert mindestens 45 und höchstens 75 Minuten. Er wird
1. in einer Einrichtung nach
§ 4 Abs. 5 Nr. 1 des
Hessischen Altenpflegegesetzes oder
2. mit Einwilligung in der Wohnung einer
pflegebedürftigen Person, die von einer Einrichtung nach
§ 4 Abs. 5 Nr. 2 des
Hessischen Altenpflegegesetzes betreut wird,
in welcher der Prüfling ausgebildet worden ist, abgelegt.
Er kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde an der Altenpflegeschule im
Rahmen einer simulierten Pflegesituation durchgeführt werden, wenn seine
ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist. Die Prüfung wird von zwei
Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4
abgenommen und unabhängig voneinander benotet.
(4) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf den pflegefachlichen und
pflegepraktischen sowie einen weiteren Lernbereich nach der Anlage 1. Dabei
sollen Fragen des prozessorientierten pflegerischen Handelns und Fragen der
bedarfsorientierten Hilfeleistung im häuslichen Bereich im Vordergrund stehen.
Jeder Prüfling wird einzeln nicht länger als 15 Minuten geprüft. Mit
Einwilligung der Prüflinge kann auch eine Gruppenprüfung mit mindestens drei und
höchstens fünf Prüflingen erfolgen. Die Prüfung wird vor drei Mitgliedern des
Prüfungsausschusses unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds oder seiner
Stellvertretung abgelegt. Die Prüfung wird in jedem Lernbereich von einem
Mitglied des Prüfungsausschusses abgenommen und auf dessen Vorschlag von den
Mitgliedern des Prüfungsausschusses benotet, vor denen die Prüfung abgelegt
wurde. Das vorsitzende Mitglied oder seine Stellvertretung kann mit Ausnahme der
Beratung und der Bekanntgabe der Ergebnisse die Anwesenheit von Auszubildenden
oder anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, gestatten.
(5) Die zuständige Behörde kann von ihr beauftragte Personen zur Beobachtung zu
den mündlichen und praktischen Teilen der Prüfung mit Ausnahme der Beratungen
entsenden.
(6) Aus wichtigem Grund kann die zuständige Behörde nach Anhörung der Leitungen
den beteiligten Altenpflegeschulen gestatten, dass ein Prüfling die Prüfung vor
dem Prüfungsausschuss einer anderen Altenpflegeschule ablegt.
§ 7
Benotung
(1) Jede schriftliche Aufsichtsarbeit sowie jede Leistung in der mündlichen und
praktischen Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu
bewerten:
(2) Für die Benotung der Prüfungsteile im Sinne des § 6 Abs. 1 wird die Summe
der Punktzahlen der Einzelbewertung durch die Anzahl der Einzelbewertungen
geteilt; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Bruchteile von
Punktzahlen bis 0,49 werden auf volle Punkte abgerundet, Punktzahlen ab 0,50
werden auf volle Punkte aufgerundet.
§ 8
Bestehen und Wiederholen der
Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der vorgeschriebenen Prüfungsteile mit
mindestens „ausreichend“ benotet wird. Nach der mündlichen Prüfung ermittelt der
Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis und trifft die Feststellung über das
Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung. Bei Bestehen errechnet sich das
Gesamtergebnis aus dem Durchschnitt der nach § 7 Abs. 2 ermittelten
Durchschnittspunktzahl. Der Prüfungsausschuss kann das rechnerisch ermittelte
Gesamtergebnis um bis zu einem Punkt anheben, wenn dies aufgrund der während des
Lehrgangs gezeigten Leistungen und des Gesamteindrucks der Prüfung den
Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet. Für die Bildung der Gesamtnote
gilt die Noten- und Punkteskala des § 7 Abs. 1.
(2) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 2 erteilt. Über das Nichtbestehen
erhält der Prüfling vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine
schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling
nicht mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat.
(4) Hat der Prüfling Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur
Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung
teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom vorsitzenden Mitglied des
Prüfungsausschusses bestimmt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, welche und
wie viele Teile der Prüfung zu wiederholen sind. Ein Nachweis über die weitere
Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung
beizufügen. Die Wiederholungsprüfung soll spätestens vier Monate nach der
letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in
begründeten Fällen zulassen.
§ 9
Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf
und Ergebnisse der Prüfung sowie etwaige Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Aus der
Prüfungsniederschrift müssen sich insbesondere ergeben:
1. Ort, Tag und Dauer,
2. Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die
bei der Prüfung mitgewirkt haben,
3. die Gegenstände der Prüfungsteile und die erteilten
Noten,
4. die Gesamtnote,
5. die sonstigen Entscheidungen des
Prüfungsausschusses,
6. außergewöhnliche Vorkommnisse.
§ 10
Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die
Gründe für den Rücktritt unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des
Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Erkrankung ist eine
ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses kann den Rücktritt nur genehmigen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht
unternommen.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der
Prüfling, die Gründe für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die
Prüfung in dem Prüfungsteil als nicht bestanden. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 11
Versäumnisfolgen
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, wird die Aufsichtsarbeit nicht
oder nicht rechtzeitig abgegeben, unterbricht der Prüfling die Prüfung oder
bricht der Prüfling die Prüfung ab, so gilt die Prüfung in dem Prüfungsteil als
nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 8 Abs. 3 gilt
entsprechend.
(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das
vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt
entsprechend.
§ 12
Ordnungsverstöße und
Täuschungsversuche
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die
ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich
eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Prüfungsteil
mit der Note „ungenügend“ bewerten. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum
Abschluss der gesamten Prüfung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zulässig. Wegen Täuschung
kann die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach
Abschluss der Prüfung erfolgen.
§ 13
Einsicht in Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine
Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind von der
Altenpflegeschule drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und
Prüfungsniederschriften sind von der zuständigen Behörde zehn Jahre
aufzubewahren.
§ 14
Erlaubnisurkunde
Die zuständige Behörde stellt die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der
Anlage 3 aus.
§ 15
Mindestanforderungen an
Altenpflegeschulen
(1) Die zuständige Behörde prüft vor Beginn eines jeden über das bisherige
Lehrangebot hinaus neu einzurichtenden Lehrgangs, ob die Mindestanforderungen
nach § 4 Abs. 4 Satz 1 des
Hessischen Altenpflegegesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis
4 des Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
erfüllt sind.
(2) Für jeden Lehrgang müssen Fachkräfte nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des
Altenpflegegesetzes im Umfang von mindestens einer halben Vollzeitstelle
hauptberuflich tätig sein.
(3) Die erforderlichen Räume sowie ausreichende Lehr- und Lernmittel für den
theoretischen und für den praktischen Unterricht sind gesondert nachzuweisen.
Anzahl und Größe der Pausen- und der Sanitärräume müssen der Zahl der
Ausbildungsplätze entsprechen.
(4) Der Nachweis über die Ausbildungsplätze zur Durchführung der praktischen
Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 des Altenpflegegesetzes wird in der Regel auf
der Grundlage einer von der Altenpflegeschule geführten Liste der Praxisstellen
erbracht, in denen sie aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen
regelmäßige berufspraktische Ausbildungsabschnitte durchführen lässt.
Zweiter Teil
Kostenerstattung nach § 24 des
Hessischen Altenpflegegesetzes
§ 16
Angemessene Kosten der
Ausbildung
(1) Den Altenpflegeschulen werden die angemessenen Kosten der Ausbildungen nach
den §§ 3 und 4 des Altenpflegegesetzes und nach
§ 4 des Hessischen
Altenpflegegesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung erstattet, soweit sie
nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu erstatten sind. Die
Altenpflegeschulen wirken gegenüber den Auszubildenden durch entsprechende
Hinweise und Beratung darauf hin, dass diese etwaige Ansprüche gegen Dritte
rechtzeitig geltend machen.
(2) Die angemessenen Kosten der Ausbildung umfassen die erforderlichen Personal-
und Sachkosten für die Ausbildung und Prüfung nach den Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen nach § 9 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes und
§ 7 Abs. 1 des Hessischen
Altenpflegegesetzes. Sie betragen je besetzten Ausbildungsplatz und für die
jeweilige Gesamtdauer der Ausbildung in der
1. Altenpflege bei einzügigen Altenpflegeschulen 12
516 Euro,
2. Altenpflege bei mehrzügigen Altenpflegeschulen 11
052 Euro,
3. Altenpflegehilfe 3 224 Euro.
Falls zum Erwerb der Fachhochschulreife für die Ausbildung
in der Altenpflege nach § 9 des Altenpflegegesetzes zusätzliche Stunden für
allgemein bildenden Unterricht erforderlich sind, werden diese gesondert
vergütet.
(3) Scheidet ein Prüfling nach Ablauf von drei Monaten aus, werden für diesen
Ausbildungsplatz bis zum Ende des Lehrgangs 90 vom Hundert der Beträge nach Abs.
2 Satz 2 erstattet.
§ 17
Modalitäten der
Kostenerstattung
(1) Die Altenpflegeschule ist verpflichtet, bis spätestens vier Wochen vor
Kursbeginn und unverzüglich nach Beendigung des Kurses für die Gesamtabrechnung
folgende Angaben an die zuständige Behörde zu melden:
1. die Anzahl der abgeschlossenen Ausbildungsverträge,
2. die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, für die
Kosten der Ausbildung ganz oder anteilig zu erstatten sind,
3. den Nachweis, dass Ansprüche auf Leistungen Dritter
aufgrund anderer Rechtsvorschriften nicht bestehen.
(2) Die zuständige Behörde zahlt den Altenpflegeschulen jeweils zum 15. Mai und
zum 15. Oktober nach der zu diesem Zeitpunkt bekannten Zahl der Auszubildenden
die nach § 1 Abs. 2 berechneten Ausbildungskosten. Nur in Einzelfällen können
auf Antrag Abschläge gezahlt werden.
(3) Überzahlungen werden mit der ersten Zahlung für einen Folgekurs verrechnet.
Wird kein Folgekurs angeboten, erfolgt eine Rückforderung. Unterzahlungen werden
bei Nachschulungen wegen Ausbildungsverlängerungen durch eine Nachzahlung mit
der letzten Zahlung für den betreffenden Ausbildungskurs ausgeglichen.
Nachgewiesene Nachschulungsmonate können auf Antrag auch nach Abschluss der
Ausbildung einzeln abgerechnet werden.
§ 18
Zahl der Ausbildungsplätze
Die Zahl der Ausbildungsplätze, für die Kosten nach § 16 Abs. 1 erstattet werden
können, beträgt höchstens 3 500. Diese Ausbildungsplätze werden den
Altenpflegeschulen von der zuständigen Behörde auf der Grundlage des von ihr
mittels der
1. amtlichen Arbeitsmarktdaten,
2. amtlichen Pflegestatistik,
3. Anzahl der gesuchten Pflegekräfte in der Alten- und
Krankenpflege,
4. Höhe des Beschäftigtenbestandes in den
Einrichtungen der Alten- und Krankenpflege,
5. Zahl der Absolventinnen und Absolventen in den
Pflegeberufen
festgestellten regionalen Bedarfs zugeteilt.
Ausbildungsplätze, für die die Kosten ganz oder anteilig aufgrund anderer
Rechtsvorschriften erstattet werden, sind bei der Zuteilung der
Ausbildungsplätze nach Satz 2 zu berücksichtigen.
Dritter Teil
Zuständigkeiten in der
Altenpflege
§ 19
Zuständige Behörde
(1) Dem Regierungspräsidium Darmstadt wird die Befugnis übertragen,
1. im Anwendungsbereich des Hessischen
Altenpflegegesetzes
a) nach § 2 Abs. 1 die Erlaubnis zur Führung der
Berufsbezeichnung zu erteilen,
b) nach § 5 Abs. 2 Urlaub und Fehlzeiten
anzurechnen und die Ausbildungsdauer zu verlängern und
c) nach § 6 die Dauer der Ausbildung zu verkürzen.
2. im Anwendungsbereich des Altenpflegegesetzes
a) nach § 2 Entscheidungen zur Führung der
Berufsbezeichnung zu treffen,
b) nach § 5 Abs. 1 Altenpflegeschulen staatlich
anzuerkennen,
c) nach § 7 die Ausbildungsdauer zu verkürzen und
d) nach § 8 Urlaub und Fehlzeiten anzurechnen und
die Ausbildungsdauer zu verlängern.
(2) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständige Behörde im Sinne des Ersten
Teils.
(3) Das Regierungspräsidium Gießen ist zuständige Behörde im Sinne des Zweiten
Teils.
Vierter Teil
Schlussvorschriften
§ 20
Übergangsvorschrift
(1) Für Ausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden,
gelten die bisherigen Regelungen weiter.
(2) Für Ausbildungsplätze, deren Kosten bei Inkrafttreten dieser Verordnung vom
Lande Hessen finanziert werden, gilt der regionale Bedarf bis zu einer etwaigen
Neufeststellung als gegeben.
§ 21
Aufhebung bisherigen Rechts
Die
Kostenausgleichsverordnung vom 27. Dezember 1997 (GVBl. I S. 484) , zuletzt
geändert durch Verordnung vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 410), wird
aufgehoben.
§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


