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Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelrecht, nach dem Heilpraktikerrecht sowie in der staatlichen Gesundheitsverwaltung[*]

Vom 20. Februar 2001
GVBl. I S. 127


Aufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), wird verordnet:


§ 1


(1) Zuständige Behörde nach dem Arzneimittelgesetz in der Fassung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), und der Verordnung (EG) 953/2003 des Rates vom 26. Mai 2003 zur Vermeidung von Handelsumlenkungen bei bestimmten grundlegenden Arzneimitteln in die Europäische Union (ABl. EU Nr. L 135 S. 5) ist, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, das Regierungspräsidium Darmstadt.


(2) Zuständige Behörde nach dem Arzneimittelgesetz, soweit Arzneimittel betroffen sind, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, ist das Regierungspräsidium, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.


(3) Abweichend von Abs. 2 ist zuständig für die

1. Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle für Arzneimittel nach § 47 Abs. 1 Nr. 5,

2. Abnahme einer durch Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebenen Sachkenntnisprüfung

das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium.


(4) Abweichend von Abs. 2 ist zuständig,

1. für die Überwachung nach § 64 Abs. 1

a) der Betriebe und Einrichtungen, die freiverkäufliche Arzneimittel in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben,

b) der Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel nur erwerben oder anwenden,

c) der Betriebe und Einrichtungen, die im Auftrag des Tierarztes Fütterungsarzneimittel herstellen,

d) der Personen im Fall des § 64 Abs. 1 Satz 3 bei den zu überwachenden Tätigkeiten, wenn es sich um Tätigkeiten nach Buchst. a oder b handelt,

2. für die Untersagung des Sammelns von Arzneimitteln und die Sicherstellung der gesammelten Arzneimittel nach § 69 Abs. 2,

3. für die Sicherstellung von Arzneimitteln sowie Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen im Sinne des § 59a nach § 69 Abs. 2a und

4. für die Sicherstellung von Werbematerial nach § 69 Abs. 3

in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.


(5) Zuständige Behörde nach der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 (BGBl. I S. 753) ist das für das Arzneimittelwesen zuständige Ministerium.

 

§ 2


Zuständige Behörde

1. nach der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752), sowie

2. nach der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752), ist,

soweit Arzneimittel betroffen sind, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, das Regierungspräsidium, im Übrigen das Regierungspräsidium Darmstadt.

 

§ 3


Zuständige Behörde nach dem Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2189), ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Dieses ist auch für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über das Apothekenwesen zuständig.

 

§ 4


Zuständige Behörde nach der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1196), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059), ist, soweit in § 6 des Heilberufsgesetzes in der Fassung vom 19. Mai 1995 (GVBl. I S. 374), geändert durch Gesetz vom 13. Juni 1997 (GVBl. I S. 186), nichts anderes bestimmt ist, das Regierungspräsidium Darmstadt.

 

§ 5

Zuständige Behörde nach

1. dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2350), geändert durch Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390),

2. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352),

3. dem Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1813)

ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

 

§ 6


(1) Zuständige Behörde nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. 1 S. 359), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2000 (BGBl. I S. 1414), ist für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Tierärzten, tierärztlichen Hausapotheken und in Tierkliniken das Regierungspräsidium, bei Ärzten, Zahnärzten und in Apotheken sowie Krankenhäusern das Regierungspräsidium Darmstadt.


(2) Zuständige Behörde für die staatliche Anerkennung von Einrichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.


(3) Zuständige Behörde für die Überwachung von Drogenkonsumräumen nach § 19 Abs. 1 Satz 4 des Betäubungsmittelgesetzes ist das Gesundheitsamt beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt.

 

§ 7

(1) Zuständige Behörde nach dem Transfusionsgesetz vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752) ist das Regierungspräsidium Darmstadt.


(2) Zuständige Stelle für die Förderung der Aufklärung der Bevölkerung nach § 3 Abs. 4 des Transfusionsgesetzes ist die Hessische Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitserziehung e. V (HAGE).

 

§ 8

Zuständige Behörde für die Rücknahme einer Heilpraktikererlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat.

 

§ 9

Zuständige Behörde für die Zulassung von Gelbfieberimpfstellen nach Art. 67 Abs. 4 der Internationalen Gesundheitsvorschriften in der Fassung vom 10. April 1975 (BGBl. II S. 457) ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

 

§ 10

Zuständige Behörde nach

1. der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666),

2. dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung vorn 16. April 1987 (BGBl. I S. 1226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666),

3. der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1479), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666),

4. dem Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311)

ist das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen.

 

§ 11

(1) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 97 des Arzneimittelgesetzes ist,

1. soweit Arzneimittel betroffen sind, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, soweit die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 4 dieser Verordnung gegeben ist, in den Fällen des § 97 Abs. 2 Nr. 18 bis 26 in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, im Übrigen das Regierungspräsidium,

2. soweit Arzneimittel betroffen sind, die nicht zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, das Regierungspräsidium Darmstadt.


(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 des Gesetzes über das Apothekenwesen ist das Regierungspräsidium Darmstadt.


(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 34 der Apothekenbetriebsordnung ist

1. in den Fällen des § 34 Nr. 2 Buchst. i bis k die Landesapothekerkammer Hessen,

2. im Übrigen das Regierungspräsidium Darmstadt.


(4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in der Fassung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3069), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2000 (BGBl. I S. 1374), ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Soweit Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, betroffen sind, ist das Regierungspräsidium zuständig.


(5) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1. § 10 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten,

2. § 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekenanwärter

ist das Regierungspräsidium Darmstadt.


(6) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Abs. 1

1. das Regierungspräsidium, soweit ihm nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs übertragen ist,

2. das Regierungspräsidium Darmstadt, soweit diesem nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs übertragen ist.


(7) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 des Transfusionsgesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.


(8) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5a des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251), geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), ist in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat.

 

§ 12


Aufgehoben werden

1 . die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5a des Heilpraktikergesetzes vom 16. Dezember 1974 (GVBl. I S. 672, 674),

2. die Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts vom 10. Oktober 1991 (GVBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Januar 2000 (GVBl. I S.42),

3. die Anordnung über die zuständige Behörde für die staatliche Anerkennung von Einrichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 1. März 1982 (GVBl. I S. 60),

4. die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Betäubungsmittelgesetz vom 2. Juni 1982 (GVBl. I S. 109),

5. die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 7. Juli 1975 (GVBl. I S. 173),

6. die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Apothekenwesen und nach der Apothekenbetriebsordnung vom 18. Dezember 1987 (GVBl. 1988 I S. 11), geändert durch Verordnung vom 27. September 1989 (GVBl. I S. 246),

7. die Anordnung über die Zuständigkeit nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 1. August 1972 (GVBl. I S. 299),

8. die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 10. Mai 1974 (GVBl. I S. 233).

 

§ 13

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt, mit Ausnahme des § 11, mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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