


Verordnung zur Bestimmung von
Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelrecht, nach dem Heilpraktikerrecht sowie in
der staatlichen Gesundheitsverwaltung[*]
Vom 20. Februar 2001
GVBl. I S. 127
Aufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3.
April 1998 (GVBl. I S. 98), des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Ersten
Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBl. I
S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967),
und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), wird verordnet:
§ 1
(1) Zuständige Behörde nach dem Arzneimittelgesetz in der Fassung vom 11.
Dezember 1998 (BGBl. I S. 3587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3214), und der Verordnung (EG) 953/2003 des Rates vom 26. Mai
2003 zur Vermeidung von Handelsumlenkungen bei bestimmten grundlegenden
Arzneimitteln in die Europäische Union (ABl. EU Nr. L 135 S. 5) ist, soweit
in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, das Regierungspräsidium Darmstadt.
(2) Zuständige Behörde nach dem Arzneimittelgesetz, soweit Arzneimittel
betroffen sind, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, ist das
Regierungspräsidium, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist zuständig für die
1. Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle für
Arzneimittel nach § 47 Abs. 1 Nr. 5,
2. Abnahme einer durch Rechtsverordnung nach § 50 Abs.
2 Satz 2 vorgeschriebenen Sachkenntnisprüfung
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium.
(4) Abweichend von Abs. 2 ist zuständig,
1. für die Überwachung nach § 64 Abs. 1
a) der Betriebe und Einrichtungen, die
freiverkäufliche Arzneimittel in den Verkehr bringen oder sonst mit
ihnen Handel treiben,
b) der Betriebe und Einrichtungen, die
Arzneimittel nur erwerben oder anwenden,
c) der Betriebe und Einrichtungen, die im Auftrag
des Tierarztes Fütterungsarzneimittel herstellen,
d) der Personen im Fall des § 64 Abs. 1 Satz 3 bei
den zu überwachenden Tätigkeiten, wenn es sich um Tätigkeiten nach
Buchst. a oder b handelt,
2. für die Untersagung des Sammelns von Arzneimitteln
und die Sicherstellung der gesammelten Arzneimittel nach § 69 Abs. 2,
3. für die Sicherstellung von Arzneimitteln sowie
Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen im Sinne des § 59a nach § 69 Abs. 2a
und
4. für die Sicherstellung von Werbematerial nach § 69
Abs. 3
in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in den
kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
(5) Zuständige Behörde nach der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis
im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 (BGBl. I
S. 753) ist das für das Arzneimittelwesen zuständige Ministerium.
§ 2
Zuständige Behörde
1. nach der Betriebsverordnung für pharmazeutische
Unternehmer vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752), sowie
2. nach der Betriebsverordnung für
Arzneimittelgroßhandelsbetriebe vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752), ist,
soweit Arzneimittel betroffen sind, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, das Regierungspräsidium, im Übrigen das
Regierungspräsidium Darmstadt.
§ 3
Zuständige Behörde nach dem Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung vom
15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.
August 1994 (BGBl. I S. 2189), ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Dieses
ist auch für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über das Apothekenwesen zuständig.
§ 4
Zuständige Behörde nach der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung vom 26.
September 1995 (BGBl. I S. 1196), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.
Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059), ist, soweit in § 6 des Heilberufsgesetzes in
der Fassung vom 19. Mai 1995 (GVBl. I S. 374), geändert durch Gesetz vom 13.
Juni 1997 (GVBl. I S. 186), nichts anderes bestimmt ist, das
Regierungspräsidium Darmstadt.
§ 5
Zuständige Behörde nach
1. dem Gesetz über den Beruf des
pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung vom 23. September 1997
(BGBl. I S. 2350), geändert durch Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I
S. 2390),
2. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische
Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352),
3. dem Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter
Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1813)
ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
§ 6
(1) Zuständige Behörde nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes
in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. 1 S. 359), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 27. September 2000 (BGBl. I S. 1414), ist für die Überwachung
des Betäubungsmittelverkehrs bei Tierärzten, tierärztlichen Hausapotheken und
in Tierkliniken das Regierungspräsidium, bei Ärzten, Zahnärzten und in
Apotheken sowie Krankenhäusern das Regierungspräsidium Darmstadt.
(2) Zuständige Behörde für die staatliche Anerkennung von Einrichtungen nach
§ 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes ist
das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
(3) Zuständige Behörde für die Überwachung von Drogenkonsumräumen nach §
19 Abs. 1 Satz 4 des Betäubungsmittelgesetzes ist das Gesundheitsamt beim
Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt.
§ 7
(1) Zuständige Behörde nach dem Transfusionsgesetz vom
1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752) ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
(2) Zuständige Stelle für die Förderung der Aufklärung der Bevölkerung nach
§ 3 Abs. 4 des Transfusionsgesetzes ist die Hessische Arbeitsgemeinschaft für
Gesundheitserziehung e. V (HAGE).
§ 8
Zuständige Behörde für die Rücknahme einer
Heilpraktikererlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Ersten
Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist in den Landkreisen der
Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der
Magistrat.
§ 9
Zuständige Behörde für die Zulassung von
Gelbfieberimpfstellen nach Art. 67 Abs. 4 der Internationalen
Gesundheitsvorschriften in der Fassung vom 10. April 1975 (BGBl. II S. 457) ist
das Regierungspräsidium Darmstadt.
§
10
Zuständige Behörde nach
1. der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April
1987 (BGBl. I S. 1219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 1993
(BGBl. I S. 1666),
2. dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
in der Fassung vorn 16. April 1987 (BGBl. I S. 1226), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666),
3. der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung vom 19.
Juli 1989 (BGBl. I S. 1479), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September
1993 (BGBl. I S. 1666),
4. dem Gesetz über die Berufe des Psychologischen
Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16.
Juni 1998 (BGBl. I S. 1311)
ist das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im
Gesundheitswesen.
§ 11
(1) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 97 des Arzneimittelgesetzes ist,
1. soweit Arzneimittel betroffen sind, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind, soweit die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 4 dieser
Verordnung gegeben ist, in den Fällen des § 97 Abs. 2 Nr. 18 bis 26 in den
Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in den kreisfreien Städten die
Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, im Übrigen das
Regierungspräsidium,
2. soweit Arzneimittel betroffen sind, die nicht zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, das Regierungspräsidium Darmstadt.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 25 des Gesetzes über das Apothekenwesen ist das
Regierungspräsidium Darmstadt.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 34 der Apothekenbetriebsordnung ist
1. in den Fällen des § 34 Nr. 2 Buchst. i bis k die
Landesapothekerkammer Hessen,
2. im Übrigen das Regierungspräsidium Darmstadt.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete
des Heilwesens in der Fassung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3069), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 1. September 2000 (BGBl. I S. 1374), ist das
Regierungspräsidium Darmstadt. Soweit Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, betroffen sind, ist
das Regierungspräsidium zuständig.
(5) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach
1. § 10 des Gesetzes über den Beruf des
pharmazeutisch-technischen Assistenten,
2. § 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung
vorgeprüfter Apothekenanwärter
ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
(6) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Abs. 1
1. das Regierungspräsidium, soweit ihm nach § 6 Abs. 1
dieser Verordnung die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs übertragen
ist,
2. das Regierungspräsidium Darmstadt, soweit diesem
nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung die Überwachung des
Betäubungsmittelverkehrs übertragen ist.
(7) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 32 des Transfusionsgesetzes ist das
Regierungspräsidium Darmstadt.
(8) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 5a des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939
(RGBl. I S. 251), geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), ist
in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den
kreisfreien Städten der Magistrat.
§ 12
Aufgehoben werden
1 . die Verordnung
über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 5a des Heilpraktikergesetzes vom 16. Dezember
1974 (GVBl. I S. 672, 674),
2. die Verordnung
über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts vom 10.
Oktober 1991 (GVBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.
Januar 2000 (GVBl. I S.42),
3. die Anordnung
über die zuständige Behörde für die staatliche Anerkennung von
Einrichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 des
Betäubungsmittelgesetzes vom 1. März 1982 (GVBl. I S. 60),
4. die Verordnung
über Zuständigkeiten nach dem Betäubungsmittelgesetz vom 2. Juni 1982 (GVBl.
I S. 109),
5. die Verordnung
über Zuständigkeiten nach der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom
7. Juli 1975 (GVBl. I S. 173),
6. die Verordnung
über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Apothekenwesen und nach der
Apothekenbetriebsordnung vom 18. Dezember 1987 (GVBl. 1988 I S. 11),
geändert durch Verordnung vom 27. September 1989 (GVBl. I S. 246),
7. die Anordnung
über die Zuständigkeit nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
pharmazeutisch-technische Assistenten vom 1. August 1972 (GVBl. I S. 299),
8. die Verordnung
über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter
Apothekeranwärter vom 10. Mai 1974 (GVBl. I S. 233).
§ 13
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt, mit Ausnahme des § 11, mit Ablauf des 31. Dezember 2011
außer Kraft.

