


Verordnung über die Erlaubnis
für den Betrieb von Drogenkonsumräumen
Vom 10. September 2001
GVBl. I S. 387
Aufgrund des § 10a Abs. 2 des
Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180), wird
verordnet:
§ 1
Voraussetzungen für die Erteilung
der Erlaubnis
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann auf Antrag eine
Erlaubnis zum Betrieb eines Drogenkonsumraums nach § 10a Abs. 1 Satz 1 des
Betäubungsmittelgesetzes erteilen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
die in § 2 dieser Verordnung aufgeführten Betriebszwecke verfolgt und die
Mindeststandards nach den §§ 3 bis 12 dieser Verordnung erfüllt werden.
§ 2
Betriebszweck
(1) Drogenkonsumräume müssen der Gesundheits-, Überlebens- und Ausstiegshilfe
für Drogenabhängige dienen und in das Gesamtkonzept des regionalen
Drogenhilfesystems eingebunden sein. Der weiterführende und
ausstiegsorientierte Charakter von Drogenkonsumräumen muss in der Konzeption
und der Außendarstellung erkennbar sein.
(2) Der Betrieb von Drogenkonsumräumen muss dazu beitragen,
1. die durch Drogenkonsum bedingten Gesundheitsgefahren
zu senken,
2. die Behandlungsbereitschaft der Nutzerinnen und
Nutzer zu wecken und dadurch den Einstieg in den Ausstieg aus der Sucht
einzuleiten,
3. die Inanspruchnahme weiterführender Hilfen
einschließlich der ärztlichen Versorgung zu fördern,
4. die Belastungen der Öffentlichkeit durch
konsumbezogene Verhaltensweisen zu reduzieren.
§ 3
Ausstattung
(1) Der Drogenkonsumraum muss von anderen Beratungseinrichtungen räumlich
getrennt, ausreichend beleuchtet und stets vollständig einsehbar sein. Nur hier
darf ein Konsum stattfinden. Die Räumlichkeiten müssen die für den
Drogengebrauch wechselnder Personen notwendigen hygienischen Voraussetzungen
erfüllen. Insbesondere müssen Wände, Böden und Einrichtungsgegenstände
abwaschbar und desinfizierbar sein. Ausreichende sanitäre Anlagen müssen
vorhanden sein.
(2) Sterile Einmalspritzen und Kanülen, Tupfer, Ascorbinsäure und
Injektionszubehör sind in ausreichendem Umfang vorzuhalten. Die sachgerechte
Entsorgung gebrauchter Spritzbestecke ist sicherzustellen.
§ 4
Notfallversorgung
(1) Eine sofort einsatzfähige medizinische Notfallversorgung muss
gewährleistet sein. Hierfür ist eine ständige Sichtkontrolle der
Verabreichungsvorgänge durch in der Notfallversorgung geschultes Personal
erforderlich, um im Bedarfsfalle sofortige Wiederbelebungsmaßnahmen oder eine
akute Wundversorgung zu ermöglichen.
(2) Es muss sichergestellt sein, dass der Zugang zum Drogenkonsumraum für
externe Rettungsdienste schnell und problemlos zu erreichen ist.
(3) Die Einzelheiten der Notfallversorgung sind in einem medizinischen
Notfallplan festzuhalten, der ständig zu aktualisieren ist und dem Personal zur
Verfügung stehen muss. Der Notfallplan beinhaltet auch die
Unfallschutzprävention und Maßnahmen bei Verletzungen des Personals. Der
Notfallplan ist der Oberwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 5
Medizinische Beratung und Hilfe
(1) Den Nutzerinnen und Nutzern des Drogenkonsumraums ist in allen
verabreichungsrelevanten Fragen medizinische Beratung und Hilfe zu gewähren.
Hierzu zählen auch Infektions- und Gesundheitsrisiken bei bestimmten
Betäubungsmitteln, soweit deren Zusammensetzung bekannt ist, und bei bestimmten
Konsumformen. Auf zusätzliche Risiken durch unbekannte Beimischungen ist
gesondert hinzuweisen.
(2) Medizinische Beratung und Hilfe dürfen nur durch nachweislich geschultes
Personal erfolgen.
§ 6
Vermittlung von weiterführenden
und ausstiegsorientierten Angeboten
(1) Das Personal hat über eine suchtspezifische Erstberatung hinaus über
weiter gehende und ausstiegsorientierte Beratungs- und Behandlungsangebote zu
informieren und diese bei Bedarf zu vermitteln.
(2) Personen, die einen Entgiftungswunsch äußern, sind die notwendigen
Hilfestellungen bei der Kontaktaufnahme zu geeigneten Einrichtungen zu
gewähren.
§ 7
Verhinderung von Straftaten nach
dem Betäubungsmittelgesetz
(1) Es ist eine Hausordnung zu erlassen und sichtbar auszuhängen. Die
Nutzerinnen und Nutzer sind darin darauf hinzuweisen, dass Straftaten nach dem
Betäubungsmittelgesetz, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln zum
Eigenverbrauch in geringer Menge nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Betäubungsmittelgesetzes, innerhalb des Drogenkonsumraums nicht geduldet
werden.
(2) Die Einhaltung der Hausordnung ist durch das Personal zu überwachen.
(3) Bei erheblichen Verstößen gegen die Hausordnung sind die betreffenden
Personen von der weiteren Nutzung auszuschließen. Über die Dauer des
Ausschlusses entscheidet die Leitung der Einrichtung.
§ 8
Verhinderung von Straftaten im
Umfeld der Einrichtung
Die Träger von Drogenkonsumräumen haben mit den zuständigen Gesundheits-,
Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden Grundzüge ihrer Zusammenarbeit
verbindlich festzulegen. Einrichtungsbedingte Auswirkungen auf das unmittelbare
räumliche Umfeld sind zu dokumentieren. Die Träger haben - insbesondere mit
den zuständigen Polizeidienststellen - regelmäßig Kontakt zu halten mit dem
Ziel, frühzeitig Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im
unmittelbaren Umfeld des Drogenkonsumraums zu verhindern.
§ 9
Nutzerkreis, Konsumstoffe und
Konsumarten
(1) Nutzerinnen und Nutzer des Drogenkonsumraums dürfen grundsätzlich nur
volljährige Personen mit Betäubungsmittelabhängigkeit und Konsumerfahrung
sein. Minderjährigen kann die Nutzung gestattet werden, wenn die Zustimmung der
Erziehungsberechtigten vorliegt oder die Leitung der Einrichtung dies nach
sorgfältiger Prüfung im Einzelfall für begründet hält. Das zuständige
Jugendamt ist in diesem Falle einzubeziehen.
(2) Von der Benutzung des Konsumraumes sind auszuschließen:
1 . offenkundige Erstkonsumenten,
2. erkennbar alkoholisierte oder durch andere
Suchtmittel vergiftete Personen,
3. Opiatabhängige, die sich erkennbar in einer
substitutionsgestützten Behandlung befinden,
4. Personen, denen erkennbar die Einsichtsfähigkeit in
die durch die Verabreichung erfolgende Gesundheitsschädigung fehlt.
(3) Die zum sofortigen Konsum mitgeführten Betäubungsmittel sind vor der
Verabreichung einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Eine Substanzanalyse durch
das Personal ist nicht zulässig.
(4) Der Konsum von Betäubungsmitteln im Drogenkonsumraum kann u. a. Opiate,
Kokain, Amphetamin oder deren Derivate betreffen und intravenös, inhalativ,
nasal oder oral erfolgen.
§ 10
Dokumentation und Evaluation
Es ist eine fortlaufende Dokumentation über den Betrieb der Einrichtung unter
Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu führen. Hierzu sind
Tagesprotokolle zu fertigen, die über Umfang und Ablauf der Nutzerkontakte,
Zahl und Tätigkeit des Personals sowie besondere Vorkommnisse Auskunft geben.
Diese Protokolle sind zu Monatsberichten zusammenzufassen und im Hinblick auf
die Zweckbestimmung auszuwerten. Auf Verlangen sind die Monatsberichte der
Überwachungsbehörde vorzulegen.
§ 11
Anwesenheitspflicht
Während der Öffnungszeiten ist die ständige Anwesenheit von Personal in
ausreichender Zahl zu gewährleisten. Alle zum Personal gehörenden Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter müssen für die Erfüllung der in den §§ 3 bis 9 dieser
Verordnung genannten Anforderungen fachlich ausgebildet und zuverlässig sein.
§ 12
Verantwortlichkeit
(1) Die Leitung eines Drogenkonsumraumes muss fachlich ausgebildet und
zuverlässig sein. Sie ist verantwortlich für die Einhaltung der in dieser
Verordnung festgelegten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie
der Anordnungen der Überwachungsbehörde (Verantwortlicher im Sinne des § 10a
Abs. 2 Nr. 10 des Betäubungsmittelgesetzes).
(2) Der Träger der Einrichtung hat für die Einhaltung der in Abs. 1
aufgeführten Anforderungen, Auflagen und Anordnungen ebenfalls Sorge zu tragen.
Er hat weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass die Leitung und das Personal keine
aktive Hilfe beim unmittelbaren Verbrauch der Betäubungsmittel leisten.
§ 13
Erlaubnisverfahren
Der Antrag ist über den zuständigen Oberbürgermeister oder Landrat und das
Regierungspräsidium an das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium zu
richten.
(2) Der Antrag muss enthalten:
1. Namen und Anschrift des Trägers der Einrichtung.
2. Namen und Anschrift der im Sinne des § 12
verantwortlichen Einrichtungsleitung und deren Vertretung.
3. Nachweise über die erforderliche Sachkenntnis der
Einrichtungsleitung und deren Vertretung sowie Erklärungen darüber, ob und
aufgrund welcher Umstände sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig
erfüllen können.
4. Führungszeugnisse nach dem
Bundeszentralregistergesetz von Einrichtungsleitung und Personal sowie eine
Versicherung des Trägers über die persönliche Zuverlässigkeit der
Einrichtungsleitung und des Personals.
5. Beschreibung der Lage des Drogenkonsumraums nach Ort
(gegebenenfalls Flurbezeichnung), Straße, Hausnummer, Gebäude und
Gebäudeteil sowie der Bauweise des Gebäudes.
6. Darstellung der räumlichen und baulichen
Ausstattung.
7. Darstellung des Beratungskonzepts, einschließlich
eines Nachweises der Erfüllung der Voraussetzungen des § 2.
8. Benennung der in der Einrichtung zum Konsum
zugelassenen Betäubungsmittel und Konsumarten.
9. Plan für die medizinische Notfallversorgung nach §
4.
10. Hausordnung nach § 7 Abs. 1.
11. Entwurf einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit
mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden
nach § 8.
§ 14
Überwachung
Die Drogenkonsumräume unterliegen der Überwachung durch das Gesundheitsamt
(Überwachungsbehörde).
§ 15
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

