Hessisches
Ausführungsgesetz zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und zur
Weinüberwachung
(HAG/LMBG)
Vom 16. Juni 1961
GVBl. S. 81
§ 1
(1) Die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen
Mitteln und Bedarfsgegenständen (Lebensmittelüberwachung) und mit Wein
(Weinüberwachung) ist Aufgabe des Landes.
(2) Das Land trägt die Kosten der Lebensmittel- und Weinüberwachung, soweit sie von
staatlichen Behörden und staatlichen Fachanstalten ausgeübt wird.
§ 2
(1) Die Lebensmittel- und Weinüberwachung obliegt in den Landkreisen dem Landrat
als Auftragsangelegenheit nach
§ 4 Abs. 2 der
Hessischen Landkreisordnung und in den kreisfreien Städten dem
Oberbürgermeister als Auftragsangelegenheit nach
§ 4 Abs. 2 der
Hessischen Gemeindeordnung.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die im übrigen zur Ausführung des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden des Landes sowie der
Gemeinden und Gemeindeverbände zu bestimmen.
§ 3
Mit dem Vollzug der Lebensmittel- und Weinüberwachung sind sachkundige Bedienstete aus
dem Geschäftsbereich des für das Veterinärwesen zuständigen Ministers zu beauftragen.
§ 4
(1) Die zuständigen Behörden werden in der Lebensmittel- und Weinüberwachung von
einer Fachanstalt unterstützt.
(2) Fachanstalt im Sinne des Abs. 1 ist das Hessische Landeslabor.
§§ 5 bis 8
§ 8 a
(1) Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker ist, wer
1. ein für die Tätigkeit als Lebensmittelchemiker erforderliches Studium von acht
Halbjahren an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweist,
2. eine praktische Tätigkeit von einem Jahr abgeleistet hat,
3. die staatlichen Prüfungen für Lebensmittelchemiker bestanden und
4. von der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerin oder dem
hierfür zuständigen Minister oder der zuständigen
Behörde eines anderen Landes der Bundesrepublik eine Urkunde über die Befähigung zur
chemischen Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen
erhalten hat.
(2) Das Nähere bestimmt die für die Lebensmittelüberwachung zuständige
Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der für
Wissenschaft und Kunst zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen
Minister in einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte
Lebensmittelchemiker.
§ 8 b
§ 9
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.