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Verordnung über die zuständige Behörde nach der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure

Vom 26. Oktober 1976
GVBl. I S. 441

Auf Grund des § 30 Abs. 1 und des § 42 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 12. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 385), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Geflügelfleischhygienegesetz vom 6. November 1973 (GVBl. I S. 420) wird verordnet:

 

§ 1

 

§ 2 bis 4

 

§ 5


Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 899) ist

1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, einen Lehrgang für Geflügelfleischkontrolleure zu veranstalten,

2. nach § 3 Abs. 1 Satz 2, die Erneuerung des amtsärztlichen Zeugnisses zu verlangen,

3. nach § 3 Abs. 1 Satz 3, einen von einem Arzt erbrachten Nachweis der körperlichen, gesundheitlichen und geistigen Eignung der Person anzuerkennen,

4. nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, einen Geflügelschlachtbetrieb zur Einweisung der Geflügelfleischkontrolleure zu benennen,

5. nach § 5 Abs. 1 Nr. 3, eine Nachprüfung anzuordnen,

6. nach § 5 Abs. 2 Nr. 2, die Dauer des Lehrgangs zu verkürzen,

der Regierungspräsident.

 

§ 6

 

§ 7

 

§ 8


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

  

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