aufgehoben; vgl. GVBl.
2006 I S. 138, 140,
GVBl. II 355-51 § 5
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
Vom 26. April 1977
GVBl. I S. 168
Auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2, des § 37 Abs. 4 Satz 3
und des § 50 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15.
August 1974 (BGBI. I S. 1946, 1975 I S. 2652), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.
August 1976 (BGBI. I S. 2445), wird verordnet:
§ 1
Die Befugnis der Landesregierung nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs.
2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes durch Rechtsverordnung
Hygienevorschriften zu erlassen, wird dem für das Gesundheitswesen und dem für das
Veterinärwesen zuständigen Minister übertragen.
§ 2
Zuständige Behörde nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz ist
1. für die Zulassung von Ausnahmen nach § 37 Abs. 4 Satz 3
a) von den Vorschriften über das Herstellen, Behandeln und in Verkehrbringen
bestimmter Lebensmittel in den Fällen des § 37 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c der
für das Gesundheitswesen und der für das Veterinärwesen zuständige Minister,
b) von den Vorschriften über das Zusetzen von Fluoriden zu Trinkwasser zur Vorbeugung
gegen Karies nach § 37 Abs. 2 Nr. 5 der für das Gesundheitswesen zuständige
Minister,
c) in den Fällen des § 37 Abs. 2 Nr. 4 in den Landkreisen der Landrat und in den
kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung,
2. für die Entgegennahme der Meldung über die zur Ausfuhr bestimmten Lebensmittel,
Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände, die den
lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen, nach § 50 Abs. 2 Satz 2
in den Landkreisen der Landrat und den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als
Behörden der Landesverwaltung.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft.