Verordnung über die Zuständigkeit für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuch und nach dem Vorläufigen Tabakgesetz
Vom 24. April 2006
GVBl. I S. 138, 141
§ 1
(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach
§ 60 Abs. 2 Nr. 2 bis 18 und Nr. 25, Abs. 3 Nr. 1 und in allen übrigen Fällen
des § 60 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005
(BGBl. I S. 2618), soweit sich die Ordnungswidrigkeit auf den Verkehr mit
Futtermitteln bezieht,
ist das Regierungspräsidium Gießen und
in allen übrigen Fällen des § 60 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches
in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien
Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, auf dem
Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main das Hessische Landeslabor,
soweit die Ordnungswidrigkeit bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr begangen wurde.
(2) Das Regierungspräsidium Gießen ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten der nach Maßgabe von § 1 des Gesetzes über den Übergang
auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I
S. 2618, 2653) weiter anzuwendenden Vorschriften des Futtermittelgesetzes;
hinsichtlich der übrigen weiter anzuwendenden Vorschriften nach Maßgabe von § 1
dieses Gesetzes sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in
den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, auf
dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main das Hessische Landeslabor,
soweit die Ordnungswidrigkeit bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr begangen wurde.
§ 2
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 53, 54, 58 und 59 des Vorläufigen Tabakgesetzes
in der Fassung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2297), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), ist in den Landkreisen die
Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die
Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.