aufgehoben;
vgl. GVBl. 2007 I S. 800,
GVBl. II 61-60 § 29
Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für
die Durchführung des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale
Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen
Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
Vom 16. Januar 1990
GVBl. I S. 18
Auf Grund des
§ 1
des Gesetzes über die Ermächtigung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für die
Durchführung des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale
Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen
Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, vom 18. Mai 1977
(GVBl. I S. 198) wird verordnet:
§ 1
Zuständige Behörde nach dem Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale
Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen
Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (BGBl. 1974 II S.
566), zuletzt geändert am 19. April 1986 (BGBl. 1988 II S. 632), ist
1.
a) für die Bestimmung oder Anerkennung von Prüfstellen nach Anlage 1 Anhang 1 Ziff. 1
Satz 1 und
b) für die Bestimmung der Anwendung von Prüfverfahren und für die Beauftragung von
Sachverständigen nach Anlage 1 Anhang 2 Ziff. 29 oder 49
das Ministerium für Wirtschaft und Technik,
2. für die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a
in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien
Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
§ 2
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.