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Verordnung über Zuständigkeiten nach der Psittakose-Verordnung

Vom 5. Juni 1975
GVBl. I S. 144

Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz in der Fassung vom 9. August 1973 (GVBl. I S. 334) wird verordnet:

 

§ 1


Zuständige Behörde nach der Psittakose-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3532) ist

1. in den Fällen des § 2 Abs. 2 die für das Veterinärwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister,

2. in den Fällen des § 2 Abs. 5 Satz 2, des § 7 Abs. 2 und 3, des § 8 Abs. 3 und, soweit diese Vorschriften sinngemäß Anwendung finden, im Fall des § 10 Abs. 1 das Regierungspräsidium,

3. in allen anderen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

 

§ 2

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am 20. Juni 1975 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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