Verordnung
über Zuständigkeiten nach der Psittakose-Verordnung
Vom 5. Juni 1975
GVBl. I S. 144
Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum
Viehseuchengesetz in der Fassung vom 9. August 1973 (GVBl. I S. 334) wird verordnet:
§ 1
Zuständige Behörde nach der Psittakose-Verordnung in der Fassung vom 20.
Dezember 2005 (BGBl. I S. 3532) ist
1. in den Fällen des § 2 Abs. 2 die für das Veterinärwesen zuständige
Ministerin oder der hierfür zuständige Minister,
2. in den Fällen des § 2 Abs. 5 Satz 2, des § 7 Abs. 2 und 3, des § 8 Abs. 3
und, soweit diese Vorschriften sinngemäß Anwendung finden, im Fall des § 10 Abs.
1 das Regierungspräsidium,
3. in allen anderen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat
und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister.
§ 2
§ 3
Diese Verordnung tritt am 20. Juni 1975 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2011 außer Kraft.