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Verordnung über die zuständigen Behörden nach der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung
 

Vom 28. Juli 1975
GVBl. I S. 203

Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz in der Fassung vom 9. August 1973 (GVBl. I S. 334) wird verordnet:

 

§ 1


Zuständige Behörde nach der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3513) ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme des § 1 Nr. 1, der am Tage nach der Verkündung in Kraft tritt, am 7. September 1975 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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