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Verordnung über die zuständige Behörde nach der Verordnung zum Schutz gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer

Vom 22. August 1975
GVBl. I S. 210

Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz in der Fassung vom 9. August 1973 (GVBl. I S. 334) wird verordnet:

 

§ 1


Zuständige Behörde nach der Verordnung zum Schutz gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer vom 2. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1845) ist

1.

a) für die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Impfungen, Maßnahmen diagnostischer Art und Heilversuche zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche nach § 2 Abs. 1 Satz 3,

b) für die Anordnung der Tötung von Einhufern nach § 7 Abs. 1 Satz 1

der Regierungspräsident;

2.

a) für die Anordnung der Untersuchung von Einhuferbeständen nach § 3,

b) für das Erteilen der Genehmigung

aa) nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Einhufer aus dem Gehöft oder sonstigen Standort zu entfernen,

bb) nach § 5 Abs. 1 Nr. 4, Einhufer in das Gehöft oder den sonstigen Standort zu verbringen,

cc) nach § 9 Abs. 1 Satz 3, Einhufer aus einem unter amtlicher Beobachtung stehenden Bestand zu entfernen,

c) für die Zulassung, ansteckungsverdächtige Einhufer nach § 6 Satz 1

aa) innerhalb des Gehöftes, des sonstigen Standortes und der dazugehörigen Wirtschaftsflächen zur Nutzung zu verwenden oder

bb) auf die Weide zu verbringen,

d) für die Anordnung der Blutprobenentnahme nach § 9 Abs. 2,

e) für die Zulassung von Desinfektionsbeschränkungen nach § 11 Abs. 2

in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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