a) nach § 5 Abs. 1 Satz 2 zur Anordnung der Beseitigung,
b) nach § 5 Abs. 2 Satz 1 zur Zulassung des Vergrabens an geeigneten Plätzen und
des Verbrennens in zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen,
c) nach § 7 Abs. 1 Satz 3 zur Zulassung der Beseitigung von Erzeugnissen nach dem
Abfallbeseitigungsgesetz,
d) nach § 8 Abs. 1 zur Zulassung der Verfütterung von Tierkörpern,
Tierkörperteilen und Speiseabfällen, die Tierkörperteile oder Erzeugnisse enthalten,
e) nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 zur Zulassung von Ausnahmen zur anderweitigen
Beseitigung im Einzelfall außerhalb von Tierkörperbeseitigungsanstalten,
f) nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zur Anordnung der Abholung,
g) nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zur Aufforderung zur Abholung,
h) nach § 12 Abs. 1 Satz 2 zur Zulassung der Einrichtung von betriebseigenen
Sammelstellen,
i) nach § 17 zur Überwachung der Beseitigung