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Verordnung über Zuständigkeiten nach der Leukose-Verordnung - Rinder

Vom 29. September 1976
GVBl. I S. 425

Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz in der Fassung vom 9. August 1973 (GVBl. I S. 334) wird verordnet:

 

§ 1


Zuständige Behörde nach der Rinder- Leukose-Verordnung in der Fassung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 459), geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499), ist

1.

a) für das Festlegen des Abstandes der Blutuntersuchung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a,

b) für die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Impfungen und der Heilversuche nach § 3 Satz 2

die für das Veterinärwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister,

2. für die Anordnung der Tötung nach § 9

das Regierungspräsidium,

3.

a) für die Einsichtnahme in die amtstierärztlichen Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3,

b) für die Anordnung der Untersuchung oder amtlichen Beobachtung nach § 7,

c) für die Genehmigung,

aa) nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Rinder aus einem Bestand zu entfernen,

bb) nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 Rinder in einen Bestand einzustellen,

d) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2

in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

 

§ 2

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1976 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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