Verordnung über Zuständigkeiten nach der
Leukose-Verordnung - Rinder
Vom 29. September 1976
GVBl. I S. 425
Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum
Viehseuchengesetz in der Fassung vom 9. August 1973 (GVBl. I S. 334) wird verordnet:
§ 1
Zuständige Behörde nach der Rinder- Leukose-Verordnung in der Fassung vom 13.
März 1997 (BGBl. I S. 459), geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3499), ist
1.
a) für das Festlegen des Abstandes der Blutuntersuchung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4
Buchst. a,
b) für die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Impfungen und der
Heilversuche nach § 3 Satz 2
die für das Veterinärwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige
Minister,
2. für die Anordnung der Tötung nach § 9
das Regierungspräsidium,
3.
a) für die Einsichtnahme in die amtstierärztlichen Bescheinigungen nach § 5
Abs. 3,
b) für die Anordnung der Untersuchung oder amtlichen Beobachtung nach § 7,
c) für die Genehmigung,
aa) nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Rinder aus einem Bestand zu entfernen,
bb) nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 Rinder in einen Bestand einzustellen,
d) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2
in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien
Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
§ 2
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1976 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2011 außer Kraft.