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aufgehoben; vgl. GVBl. 2005 I S. 777; GVBl. II 356-179 § 5

 

Anordnung über Zuständigkeiten nach der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung

Vom 16. Dezember 1976
GVBl. I S. 502

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBI. I S. 258), geändert durch Gesetz vom 21. Oktober 1975 (GVBI. I S. 234), wird bestimmt:

 

§ 1


Nach der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung vom 1. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2587) ist

1. der für das Veterinärwesen zuständige Minister zuständig,

a) nach § 13 Abs. 1 die Erfüllung der Voraussetzungen für Verfahren nach § 5 Abs. 1 in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zu prüfen und die Anwendung dieser Verfahren zu genehmigen;

b) nach § 14 Satz 1 für die Überprüfung eines bereits angewendeten Verfahrens Nachweise über die ausreichende Wirksamkeit und Zuverlässigkeit zu fordern;

c) nach § 14 Satz 2 festzustellen, daß ein angewendetes Behandlungsverfahren den Anforderungen des § 5 nicht entspricht, und die Frist zur Behebung des Mangels festzusetzen;

2. der Regierungspräsident zuständig, nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Ausnahmen von den Geboten des § 3 Abs. 1 Satz 2 zuzulassen;

3. das Staatliche Veterinäramt zuständig, nach § 11 Abs. 3 Ausnahmen von den Seuchenschutzmaßnahmen des § 11 Abs. 1 zuzulassen.

 

§ 2


Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft.

 

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