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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 859, GVBl. II 300-41 § 26

 

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Tierseuchengesetz

Vom 18. Februar 1977
GVBl. I S. 116

Auf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 2, des § 7 c Abs. 3, des § 14 Abs. 2 Satz 2, des § 17 b Abs. 2 Satz 2 und des § 79 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 des Viehseuchengesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I 1974 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3249), wird verordnet:

 

§ 1


(1) Die Befugnis der Landesregierung nach Maßgabe

1. des § 7 Abs. 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes zur Erleichterung des kleinen Grenzverkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs abweichende Regelungen von den Ein- oder Durchfuhrbestimmungen nach § 7 Abs. 1, 4 oder 5 des Tierseuchengesetzes zu treffen,

2. des § 7 c Abs. 1 des Tierseuchengesetzes Vorschriften zur Verhütung der Weiterverbreitung von Ansteckungsstoff im Zollgrenzbezirk zu erlassen,

3. ...

4. des § 17 b Abs. 1 des Tierseuchengesetzes, Vorschriften zum Schutz gegen die ständige Gefährdung der Viehbestände durch Tierseuchen zu erlassen, soweit ihr diese Befugnis nach § 17 b Abs. 2 Satz 1 des Tierseuchengesetzes in Rechtsverordnungen übertragen wird,

5. des § 79 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes Rechtsverordnungen zum Schutz gegen die ständige Gefährdung von Tierbeständen durch Tierseuchen oder gegen die besondere Gefahr, die für Tierbestände von Tierseuchen ausgeht, oder nach Maßgabe des § 78 des Tierseuchengesetzes zu erlassen,

wird der für das Veterinärwesen zuständigen Ministerin oder dem dafür zuständigen Minister sowie der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten, den Landräten und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung sowie den Gemeindevorständen der kreisangehörigen Gemeinden übertragen.


(2) Die für das Veterinärwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister kann die Ermächtigung für das ganze Land oder für Teile des Landes ausüben. Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident kann die Ermächtigung für den Regierungsbezirk oder für Teile des Bezirks, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen, ausüben.


(3) Der Landrat als Behörde der Landesverwaltung kann an Stelle des Gemeindevorstandes Vorschriften im Sinne des Abs. 1 erlassen, wenn er die Gefahr der Ausbreitung der Seuche auf andere Gemeinden oder größere Gebiete für gegeben erachtet. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident auch innerhalb der Zuständigkeit des Gemeindevorstandes Vorschriften erlassen.

 

§ 2


Die Befugnis der Landesregierung bei Gefahr im Verzuge Rechtsverordnungen im Sinne des § 79 Abs. 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes zum Schutz der Tierbestände vor Viehseuchen zu erlassen, wird der für das Veterinärwesen zuständigen Ministerin oder dem dafür zuständigen Minister übertragen.

 

§ 3

 

§ 4


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.

 

 

Der Wortlaut des durch Art. 1 § 28 des Gesetzes vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 624) geänderten Vorschriften lautet nach Ablauf des 31. Dezember 2005 wie folgt:

" Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Viehseuchengesetz

§ 11)

(1) Die Befugnis der Landesregierung nach Maßgabe

1. des § 7 Abs. 3 Satz 1 des Viehseuchengesetzes zur Erleichterung des kleinen Grenzverkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs abweichende Regelungen von den Ein- oder Durchfuhrbestimmungen nach § 7 Abs. 1, 4 oder 5 des Viehseuchengesetzes zu treffen,

2. des § 7c Abs. 1 des Viehseuchengesetzes Vorschriften zur Verhütung der Weiterverbreitung von Ansteckungsstoff im Zollgrenzbezirk zu erlassen,

3. des § 14 Abs. 2 Satz 1 des Viehseuchengesetzes die sofortige Anordnung von Schutzmaßnahmen zu veranlassen,

4. des § 17b Abs. 1 des Viehseuchengesetzes, Vorschriften zum Schutz gegen die ständige Gefährdung der Viehbestände durch Viehseuchen zu erlassen, soweit ihr diese Befugnis nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Viehseuchengesetzes in Rechtsverordnungen übertragen wird,

5. des § 79 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes Rechtsverordnungen zum Schutz gegen die ständige Gefährdung von Tierbeständen durch Viehseuchen oder gegen die besondere Gefahr, die für Tierbestände von Viehseuchen ausgeht, oder nach Maßgabe des § 78 des Viehseuchengesetzes zu erlassen,

wird dem für das Veterinärwesen zuständigen Minister sowie den Regierungspräsidenten, den Landräten und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung sowie den Gemeindevorständen der kreisangehörigen Gemeinden übertragen,

(2) Der für das Veterinärwesen zuständige Minister kann die Ermächtigung für das ganze Land oder für Teile des Landes ausüben. Der Regierungspräsident kann die Ermächtigung für seinen Bezirk oder für Teile seines Bezirks, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen, ausüben. Der Landrat als Behörde der Landesverwaltung kann die Ermächtigung für seinen Landkreis oder für Teile des Landkreises, die über das Gebiet einer Gemeinde hinausgehen, ausüben.

(3) Der Landrat als Behörde der Landesverwaltung kann an Stelle des Gemeindevorstandes Vorschriften im Sinne des Abs. 1 erlassen, wenn er die Gefahr der Ausbreitung der Seuche auf andere Gemeinden oder größere Gebiete für gegeben erachtet. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Regierungspräsident auch innerhalb der Zuständigkeit des Gemeindevorstandes Vorschriften erlassen.

§ 2

Die Befugnis der Landesregierung bei Gefahr im Verzuge Rechtsverordnungen im Sinne des § 79 Abs. 3 Satz 1 des Viehseuchengesetzes zum Schutz der Tierbestände vor Viehseuchen zu erlassen, wird dem für das Veterinärwesen zuständigen Minister übertragen. "

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