aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 859,
GVBl. II 300-41 § 26
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum
Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Tierseuchengesetz
Vom 18. Februar 1977
GVBl. I S. 116
Auf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 2, des § 7 c Abs. 3, des § 14 Abs. 2
Satz 2, des § 17 b Abs. 2 Satz 2 und des § 79 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 des
Viehseuchengesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I 1974 S. 2),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3249), wird
verordnet:
§ 1
(1) Die Befugnis der Landesregierung nach Maßgabe
1. des § 7 Abs. 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes zur Erleichterung des kleinen
Grenzverkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs abweichende Regelungen von den Ein-
oder Durchfuhrbestimmungen nach § 7 Abs. 1, 4 oder 5 des Tierseuchengesetzes zu
treffen,
2. des § 7 c Abs. 1 des Tierseuchengesetzes Vorschriften zur Verhütung der
Weiterverbreitung von Ansteckungsstoff im Zollgrenzbezirk zu erlassen,
3. ...
4. des § 17 b Abs. 1 des Tierseuchengesetzes, Vorschriften zum Schutz gegen die
ständige Gefährdung der Viehbestände durch Tierseuchen zu erlassen, soweit
ihr diese Befugnis nach § 17 b Abs. 2 Satz 1 des Tierseuchengesetzes in Rechtsverordnungen
übertragen wird,
5. des § 79 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes Rechtsverordnungen zum Schutz gegen
die ständige Gefährdung von Tierbeständen durch Tierseuchen oder gegen die besondere
Gefahr, die für Tierbestände von Tierseuchen ausgeht, oder nach Maßgabe des § 78
des Tierseuchengesetzes zu erlassen,
wird der für das Veterinärwesen zuständigen Ministerin oder dem dafür
zuständigen Minister sowie der Regierungspräsidentin oder dem
Regierungspräsidenten, den Landräten und Oberbürgermeistern als Behörden der
Landesverwaltung sowie den Gemeindevorständen der kreisangehörigen Gemeinden
übertragen.
(2) Die für das Veterinärwesen zuständige Ministerin oder der dafür
zuständige Minister kann die Ermächtigung für das
ganze Land oder für Teile des Landes ausüben. Die Regierungspräsidentin oder der
Regierungspräsident kann die Ermächtigung für den Regierungsbezirk oder für
Teile des Bezirks, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien
Stadt hinausgehen, ausüben.
(3) Der Landrat als Behörde der Landesverwaltung kann an Stelle des Gemeindevorstandes
Vorschriften im Sinne des Abs. 1 erlassen, wenn er die Gefahr der Ausbreitung der Seuche
auf andere Gemeinden oder größere Gebiete für gegeben erachtet. Unter den gleichen
Voraussetzungen kann die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident auch innerhalb der Zuständigkeit des
Gemeindevorstandes Vorschriften erlassen.
§ 2
Die Befugnis der Landesregierung bei Gefahr im Verzuge Rechtsverordnungen im Sinne des
§ 79 Abs. 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes zum Schutz der Tierbestände vor
Viehseuchen zu erlassen, wird der für das Veterinärwesen zuständigen Ministerin
oder dem dafür zuständigen Minister übertragen.
§ 3
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung
in Kraft.
Der Wortlaut des durch Art. 1 § 28 des Gesetzes vom 22. Dezember 2000 (GVBl.
I S. 624) geänderten Vorschriften lautet nach Ablauf des 31. Dezember 2005 wie
folgt:
" Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum
Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Viehseuchengesetz
§ 11)
(1) Die Befugnis der Landesregierung nach Maßgabe
1. des § 7 Abs. 3 Satz 1 des Viehseuchengesetzes zur
Erleichterung des kleinen Grenzverkehrs einschließlich des
Grenzweideverkehrs abweichende Regelungen von den Ein- oder
Durchfuhrbestimmungen nach § 7 Abs. 1, 4 oder 5 des Viehseuchengesetzes zu
treffen,
2. des § 7c Abs. 1 des Viehseuchengesetzes Vorschriften
zur Verhütung der Weiterverbreitung von Ansteckungsstoff im Zollgrenzbezirk
zu erlassen,
3. des § 14 Abs. 2 Satz 1 des Viehseuchengesetzes die
sofortige Anordnung von Schutzmaßnahmen zu veranlassen,
4. des § 17b Abs. 1 des Viehseuchengesetzes, Vorschriften
zum Schutz gegen die ständige Gefährdung der Viehbestände durch
Viehseuchen zu erlassen, soweit ihr diese Befugnis nach § 17b Abs. 2 Satz 1
des Viehseuchengesetzes in Rechtsverordnungen übertragen wird,
5. des § 79 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes
Rechtsverordnungen zum Schutz gegen die ständige Gefährdung von
Tierbeständen durch Viehseuchen oder gegen die besondere Gefahr, die für
Tierbestände von Viehseuchen ausgeht, oder nach Maßgabe des § 78 des
Viehseuchengesetzes zu erlassen,
wird dem für das Veterinärwesen zuständigen Minister
sowie den Regierungspräsidenten, den Landräten und Oberbürgermeistern als
Behörden der Landesverwaltung sowie den Gemeindevorständen der
kreisangehörigen Gemeinden übertragen,
(2) Der für das Veterinärwesen zuständige Minister kann
die Ermächtigung für das ganze Land oder für Teile des Landes ausüben. Der
Regierungspräsident kann die Ermächtigung für seinen Bezirk oder für Teile
seines Bezirks, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien
Stadt hinausgehen, ausüben. Der Landrat als Behörde der Landesverwaltung
kann die Ermächtigung für seinen Landkreis oder für Teile des Landkreises,
die über das Gebiet einer Gemeinde hinausgehen, ausüben.
(3) Der Landrat als Behörde der Landesverwaltung kann an
Stelle des Gemeindevorstandes Vorschriften im Sinne des Abs. 1 erlassen, wenn
er die Gefahr der Ausbreitung der Seuche auf andere Gemeinden oder größere
Gebiete für gegeben erachtet. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der
Regierungspräsident auch innerhalb der Zuständigkeit des Gemeindevorstandes
Vorschriften erlassen.
§ 2
Die Befugnis der Landesregierung bei Gefahr im Verzuge
Rechtsverordnungen im Sinne des § 79 Abs. 3 Satz 1 des Viehseuchengesetzes
zum Schutz der Tierbestände vor Viehseuchen zu erlassen, wird dem für das
Veterinärwesen zuständigen Minister übertragen. "