Anordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung
über Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
Vom 18. April 1978
GVBl. I S. 252
Auf Grund des § 5
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen,
Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBI. I S. 258),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 1978 (GVBI. I S. 153), wird bestimmt:
§ 1
Zuständige Behörde nach der Verordnung über Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, vom 2. Januar 1978 (BGBI. I S. 26) ist
1. für die Überprüfung der Nachweise nach § 3 Abs. 1 der Regierungspräsident,
2. für die Überprüfung der Nachweise nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und
§ 5 Abs. 1 in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der
Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung - Staatliches Veterinäramt -.
§ 2
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
in Kraft.