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Anordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung über Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind

Vom 18. April 1978
GVBl. I S. 252

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBI. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 1978 (GVBI. I S. 153), wird bestimmt:

 

§ 1


Zuständige Behörde nach der Verordnung über Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, vom 2. Januar 1978 (BGBI. I S. 26) ist

1. für die Überprüfung der Nachweise nach § 3 Abs. 1 der Regierungspräsident,

2. für die Überprüfung der Nachweise nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung - Staatliches Veterinäramt -.

 

§ 2


Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

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