


aufgehoben; vgl. GVBl. 2005 I S. 542,
GVBl. II 356-178 § 8
Hessisches Ausführungsgesetz
zum Tierkörperbeseitigungsgesetz
Vom 6. Juni 1978
GVBl. I S. 306
in der Fassung vom 5.
Dezember 2001
GVBl. I S. 522
§ 1
Träger der
Tierkörperbeseitigung
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als zuständige Körperschaften im
Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September
1975 (BGBl. I S. 2313, 2610) die in ihrem Gebiet anfallenden Tierkörper,
Tierkörperteile und Erzeugnisse zu beseitigen (Beseitigungspflichtige). Sie
nehmen diese Aufgabe in Selbstverwaltung wahr.
(2) Die Beseitigungspflichtigen können Tierkörperbeseitigungsanstalten und
Sammelstellen selbst errichten, erwerben und betreiben oder durch vertraglich
verpflichtete Unternehmer (Dritte) errichten oder betreiben lassen. Verträge der
Beseitigungspflichtigen mit Dritten bedürfen der Genehmigung des für das
Veterinärwesen zuständigen Ministeriums. Dabei sind die Grundsätze einer
sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung zu beachten.
(3) Soweit die Gemeinden nach dem Tierkörperbeseitigungsplan Standorte sind,
wirken sie bei dem Betrieb von Sammelstellen mit.
§ 2
Einzugsbereiche
(1) Die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten nach § 15 Abs. 1 des
Tierkörperbeseitigungsgesetzes werden nach Erörterung mit den
Beseitigungspflichtigen von der für das Veterinärwesen zuständigen Ministerin
oder dem dafür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei sind
insbesondere der Tierbestand, der Anfall von Tierkörperteilen und Erzeugnissen
und die Leistungsfähigkeit der Tierkörperbeseitigungsanstalten zu beachten.
(2) Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse, für die nach dem
Tierkörperbeseitigungsgesetz die Pflicht zur Beseitigung in
Tierkörperbeseitigungsanstalten besteht, sind in der
Tierkörperbeseitigungsanstalt zu beseitigen, in deren Einzugsbereich sie
angefallen sind. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des für das Veterinärwesen
zuständigen Ministeriums.
§ 3
Tierkörperbeseitigungsplan
(1) Für das Gebiet des Landes wird ein Tierkörperbeseitigungsplan nach § 15 Abs.
2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes aufgestellt. Er ist Fachplan gemäß
§ 3 Abs.
2 Nr. 2 des Hessischen Landesplanungsgesetzes in der Fassung vom 1. Juni 1970
(GVBl. I S. 360), geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1975 (GVBl. I S. 19). Er
soll mit den Tierkörperbeseitigungsplänen der benachbarten Länder abgestimmt
werden.
(2) Der Tierkörperbeseitigungsplan wird von dem für das Veterinärwesen
zuständigen Minister im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde
aufgestellt. Dabei sind insbesondere die Viehdichte, der Anfall von
Tierkörperteilen und Erzeugnissen sowie die Leistungsfähigkeit bestehender
Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen zu berücksichtigen. Mit den
Landkreisen und kreisfreien Städten sowie den Gemeinden, auf deren Gebiet
Standorte für Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen ausgewiesen
werden, ist der Tierkörperbeseitigungsplan vor der Aufstellung zu erörtern.
§ 4
Planfeststellung und
Verbindlichkeit
(1) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium legt den
Tierkörperbeseitigungsplan der Landesregierung vor, die ihn durch Beschluss
feststellt.
(2) Der Tierkörperbeseitigungsplan wird im Staatsanzeiger
für das Land Hessen bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung ist er für die
Aufgabenträger und betroffenen Gemeinden verbindlich.
(3) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium kann
im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde aus wichtigen Gründen
Abweichungen vom Tierkörperbeseitigungsplan im Einzelfall zulassen.
§ 5
Stillegung von
Tierkörperbeseitigungsanstalten
(1) Ist für eine bestehende Tierkörperbeseitigungsanstalt in der
Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 ein Einzugsbereich nicht ausgewiesen, so gilt
sie mit In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nicht mehr als
Tierkörperbeseitigungsanstalt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des
Tierkörperbeseitigungsgesetzes.
(2) Soweit Abs. 1 enteignende Wirkung hat, ist eine
Entschädigung nach dem Fünften Abschnitt des
Hessischen Enteignungsgesetzes vom
4. April 1973 (GVBl. I S. 107) zu leisten.
§ 6
Kosten der
Tierkörperbeseitigung
(1) Die Beseitigungspflichtigen tragen die Kosten der Tierkörperbeseitigung
einschließlich der nach § 1 Abs. 3 den Gemeinden entstehenden Kosten.
(2) Zur Deckung der Kosten erheben sie von den Besitzern der Tierkörper,
Tierkörperteile und Erzeugnisse Beseitigungsgebühren aufgrund einer Satzung nach
Maßgabe des
Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562). Die
Verwertungserlöse sind als Maßstab bei der Bemessung der Gebühren zu
berücksichtigen. § 15 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum
Tierseuchengesetz bleibt unberührt.
(3) Die Tierseuchenkasse kann von den Beseitigungspflichtigen Einsichtnahme in
die der Berechnung der Gebühren zugrunde liegenden Unterlagen verlangen. Die
Tierseuchenkasse kann auch von dem Besitzer und Betreiber einer
Tierkörperbeseitigungsanstalt die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit
hinsichtlich der Beseitigung der Tierkörper durch einen unabhängigen
Wirtschaftsprüfer auf ihre Kosten verlangen. Der Besitzer oder Betreiber der
Tierkörperbeseitigungsanstalt ist verpflichtet, dem Wirtschaftsprüfer Zugang zu
den Betriebsräumen während der üblichen Geschäftszeiten und Einsichtnahme in die
geschäftlichen Unterlagen zu gewähren.
(4) Ist dem Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt die Beseitigungspflicht
nach § 4 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes übertragen, so gelten die
Abs. 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an Stelle der Gebühren eine
privatrechtliche Vergütung verlangt werden kann.
§ 7
Entgelte
Für die Überlassung der in § 6 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes genannten Tierkörperteile an Tierkörperbeseitigungsanstalten
kann in der Satzung unter Verzicht auf die Beseitigungsgebühr die Zahlung eines
Entgeltes vorgesehen werden.
§ 8
(gegenstandslos)
§ 9
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 6 und des § 8 Abs. 1 und 2 am Tage nach
seiner Verkündung in Kraft. § 6 und § 8 Abs. 1 und 2 treten am 1. Januar 1979 in
Kraft.
§ 10
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

