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Verordnung über die zuständige Behörde nach der Bienenseuchen-Verordnung

Vom 15. Januar 1979
GVBl. I S. 55

Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401) wird verordnet:

 

§ 1


Zuständige Behörde nach der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2739), geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499), ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

 

§ 2

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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