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aufgehoben; vgl. GVBl. 2002 I S. 542; GVBl. II 356-173 § 2

 

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierseuchengesetz

Vom 16. September 1980
GVBl. I S. 373

Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401) wird verordnet:

 

§ 1


Zuständige Behörde nach dem Tierseuchengesetz in der Fassung vom 28. März 1980 (BGBI. I S. 387) ist

1.

a) für die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17 d Abs. 1 Satz 1,

b) für die Freistellung einer Klinik oder eines Instituts von der Überwachung durch den Amtstierarzt nach § 17 e Satz 2,

c) für die Anordnung einer Lungenseuche-Impfung nach § 51 Abs. 2

der für das Veterinärwesen zuständige Minister;

2.

a) für das Einziehen eines Obergutachtens und die Regelung des Verfahrens nach § 15 Abs. 2,

b) für die Zulassung von Ausnahmen vom Gebot der Beaufsichtigung der Jahr- und Wochenmärkte nach § 16 Abs. 2

der Regierungspräsident;

3. für die Überwachung der Einhaltung

a) der Vorschriften des Tierseuchengesetzes,

b) der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

c) einer vollziehbaren Anordnung, die nach dem Tierseuchengesetz oder nach einer auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnung getroffen worden ist,

nach § 73 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes jede Behörde, die für die Verhütung, Ermittlung oder Bekämpfung von Tierseuchen zuständig ist;

4. in allen anderen Fällen in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung - Staatliches Veterinäramt -.

 

§ 2


Die nach
§ 1 Abs. 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz für die Bekämpfung von Viehseuchen zuständigen Behörden können auch Verfügungen im Sinne des § 79 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes erlassen.

 

§ 3

 

§ 4


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.

  

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