Verordnung über Zuständigkeiten nach der
Fischseuchen-Verordnung
Vom 11. Juni 1982
GVBl. I S. 176
Auf Grund des § 28
des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni
1978 (GVBl. I S. 401) wird verordnet:
§ 1
Zuständige Behörde zur Ausführung der Fischseuchen-Verordnung in der Fassung vom
20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3564) ist
1.
a) für die Zulassung von Ausnahmen vom Impfverbot nach § 5b und
b) die Zulassung von Gebieten nach § 13 das für das Veterinärwesen zuständige
Ministerium,
2. für die Zulassung von Fischhaltungsbetrieben nach § 18 das
Regierungspräsidium,
3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat
und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.