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Verordnung über Zuständigkeiten nach der Fischseuchen-Verordnung

Vom 11. Juni 1982
GVBl. I S. 176


Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401) wird verordnet:

 

§ 1


Zuständige Behörde zur Ausführung der Fischseuchen-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3564) ist

1.

a) für die Zulassung von Ausnahmen vom Impfverbot nach § 5b und

b) die Zulassung von Gebieten nach § 13 das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium,

2. für die Zulassung von Fischhaltungsbetrieben nach § 18 das Regierungspräsidium,

3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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