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Verordnung über die zuständige Behörde nach der Brucellose-Verordnung

Vom 18. Januar 1983
GVBl. I S. 23

 

Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1982 (GVBl. I S. 144), wird verordnet:

 

§ 1


Zuständige Behörde nach der Brucellose-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3602) ist

1.

a) für die Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot nach § 2 Satz 2,

b) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2

die für das Veterinärwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister,

2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

 

§ 2

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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