Verordnung über die zuständige Behörde nach der
Brucellose-Verordnung
Vom 18. Januar 1983
GVBl. I S. 23
Auf Grund des § 28
des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni
1978 (GVBl. I S. 401), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1982 (GVBl. I S. 144), wird
verordnet:
§ 1
Zuständige Behörde nach der Brucellose-Verordnung in der Fassung vom 20.
Dezember 2005 (BGBl. I S. 3602) ist
1.
a) für die Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot nach § 2 Satz 2,
b) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2
die für das Veterinärwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige
Minister,
2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat
und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister.
§ 2
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.