Verordnung über Zuständigkeiten nach der
Tierimpfstoff-Verordnung
Vom 7. September 1984
GVBl. I S. 259
Auf Grund des § 28
des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni
1978 (GVBl. I S. 401), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1982 (GVBl. I S. 144), wird
verordnet:
§ 1
Zuständige Behörde nach der Tierimpfstoff-Verordnung in der Fassung vom 12.
November 1993 (BGBl. I S. 1886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1248, 1479), ist
1. für die Mitwirkung bei der Herstellung des Einvernehmens nach § 28 das für
das Veterinärwesen zuständige Ministerium,
2.
a) für die Entgegennahme der Anzeige nach § 3,
b) für die Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 4 ,
c) für die Erteilung der Bescheinigung nach § 13b,
d) für die Entgegennahme der Nachweise nach § 31 Abs. 4 und
e) für die Zulassung von Ausnahmen nach den §§ 34 und 37
das Regierungspräsidium,
3. in allen übrigen Fällen und für die Entgegennahme der von Tierärztinnen
oder Tierärzten und Tierhalterinnen oder Tierhaltern geführten Nachweise nach §
31 Abs. 4 unbeschadet der in Nr. 2 bestimmten Zuständigkeit in den Landkreisen
die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die
Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
§ 2
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.