Verordnung über die zuständige Behörde
nach Verordnungen zur Geflügelpest
Vom 14. Juni 1985
GVBl. I S. 116
Auf Grund des § 28
des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni
1978 (GVBl. I S. 401), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1982 (GVBl. I S. 144), wird
verordnet:
§ 1
Zuständige Behörde nach der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 20.
Dezember 2005 (BGBl. I S. 3539) ist
1. in den Fällen des § 5 Abs. 3 und 4 die für das Veterinärwesen zuständige
Ministerin oder der hierfür zuständige Minister,
2. in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 13 Abs. 1a und des § 17 Abs. 3 das
Regierungspräsidium,
3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat
und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister.
§ 2
(1) Zuständige Behörde nach der Geflügelpestschutzverordnung vom
1. September 2005 (BAnz. Nr. 167 vom 3. September 2005), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 10. Februar 2006 (BGBl. I. S. 328), ist
1.
a) für die Bestimmung der Untersuchungseinrichtung nach § 1
Abs. 1 Nr. 1,
b) für die Anordnung der Untersuchung anderen Wildgeflügels
nach § 1 Abs. 1 Satz 2,
c) für die Genehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium,
2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin
oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder
der Oberbürgermeister.
(2) Zuständige Behörde nach der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum
Schutz vor der Klassischen Geflügelpest vom 15. Februar 2006 (BAnz. Nr. 33 vom
16. Februar 2006) ist
1. für die Bestimmung der Untersuchungseinrichtung nach § 1
Abs. 3 Satz 3
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium,
2. für die Genehmigung nach § 1 Abs. 6 Satz 2
das Regierungspräsidium,
3. in allen übrigen Fällen
in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den
kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
(3) Zuständige Behörde nach der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vom 19.
Februar 2006 (eBAnz. AT8 2006 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.
März 2006 (eBAnz. AT14 2006 V1), ist in den Landkreisen die Landrätin oder der
Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister.
(4) Zuständige Behörde nach der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom
15. März 2006 (eBAnz. AT11 2006 V1), geändert durch Verordnung vom 23. März 2006
(eBAnz AT14 2006 V1), ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und
in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.