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Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche und nach der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Vom 29. September 1987
GVBl. I S. 176

 

Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1986 (GVBl. I S. 88), wird verordnet:

 

§ 1


Zuständige Behörde nach der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3574) ist

1.

a) für die Genehmigungen nach § 2 Abs. 2,

b) für die Mitteilungen nach § 8 Abs. 3,

c) für die Anordnung der Tötung nach § 23 und

d) für die Vorlage des Tilgungsplans nach § 26

das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium,

2.

a) für die Anordnung der Tötung und unschädlichen Beseitigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 4 und Satz 5,

b) für die Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen des § 8,

c) für die Anordnung der Tötung und unschädlichen Beseitigung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3,

d) für die Festlegung des gefährdeten Bezirks nach § 24 Abs. 2,

e) für die Anordnungen nach § 24 Abs. 8 und 9 und

f) für die Einrichtung von Tierseuchenbekämpfungszentren nach § 32

das Regierungspräsidium,

3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

 

§ 2


Zuständige Behörde nach der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241) ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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