1.
a) für die Genehmigungen nach § 2 Abs. 2,
b) für die Mitteilungen nach § 8 Abs. 3,
c) für die Anordnung der Tötung nach § 23 und
d) für die Vorlage des Tilgungsplans nach § 26
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium,
2.
a) für die Anordnung der Tötung und unschädlichen Beseitigung nach § 3 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2, Satz 4 und Satz 5,
b) für die Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen des § 8,
c) für die Anordnung der Tötung und unschädlichen Beseitigung nach § 14 Abs.
2 Nr. 3,
d) für die Festlegung des gefährdeten Bezirks nach § 24 Abs. 2,
e) für die Anordnungen nach § 24 Abs. 8 und 9 und
f) für die Einrichtung von Tierseuchenbekämpfungszentren nach § 32
das Regierungspräsidium,
3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat
und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister.