... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

Vom 29. August 1991
GVBl. I S. 296

 

Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1986 (GVBl. I S. 88), wird verordnet:

 

§ 1


Zuständige Behörde nach der Verordnung gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172) ist

1.

a) für die Zulassung von Ausnahmen vom Impfverbot nach § 2 Abs. 2,

b) für die Anordnung von Impfungen nach § 2 Abs. 3,

c) für die Zulassung von Ausnahmen vom Kennzeichnungsgebot nach § 2 Abs. 4 Satz 2

das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium,

2. für die Anordnung der Tötung und unschädlichen Beseitigung seuchenkranker und seuchenverdächtiger Tiere nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das Regierungspräsidium,

3. im übrigen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen