Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung
zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
Vom 29. August 1991
GVBl. I S. 296
Auf Grund des § 28
des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni
1978 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1986 (GVBl. I S. 88),
wird verordnet:
§ 1
Zuständige Behörde nach der Verordnung gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23.
Mai 1991 (BGBl. I S. 1172) ist
1.
a) für die Zulassung von Ausnahmen vom Impfverbot nach § 2 Abs. 2,
b) für die Anordnung von Impfungen nach § 2 Abs. 3,
c) für die Zulassung von Ausnahmen vom Kennzeichnungsgebot nach § 2 Abs. 4 Satz
2
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium,
2. für die Anordnung der Tötung und unschädlichen Beseitigung seuchenkranker und
seuchenverdächtiger Tiere nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das Regierungspräsidium,
3. im übrigen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den
kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.