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Verordnung über Zuständigkeiten nach der Tollwut-Verordnung

Vom 29. August 1991
GVBl. I S. 297

 

Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1986 (GVBl. I S. 88), wird verordnet:

 

§ 1


Zuständige Behörde nach der Tollwut- Verordnung in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 599), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499), ist

1.

a) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Nr. 1 und 2 und

b) für die Anordnung der verstärkten Bejagung und oralen Immunisierung nach § 12 Abs. 1

das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium,

2. für die Anordnung der Tötung und unschädlichen Beseitigung nach § 10 Abs. 3 das Regierungspräsidium,

3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

 

§ 2

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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