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Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit und nach der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

Vom 19. August 1994
GVBl. I S. 417

 

Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1986 (GVBl. I S. 88), wird verordnet:

 

§ 1


Zuständige Behörde nach der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3610) ist

1.

a) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2,

b) für die Anordnung von Impfungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und Abgabebeschränkungen nach § 3 Abs. 3 Satz 2,

c) für die Anordnung der Tötung nach § 11 Satz 2,

d) für die Änderung des Abstandes der Kontrolluntersuchungen nach Anlage Abschnitt II Nr. 2 Satz 2

das Regierungspräsidium,

2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

 

§ 2


Zuständige Behörde nach der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 605) ist

1.

a) für die Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen des § 2 Abs. 2 und des § 8,

b) für die Anordnung der Tötung in den Fällen des § 7 Abs. 2

das Regierungspräsidium,

2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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