Verordnung über Zuständigkeiten nach
der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit und nach der
Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
Vom 19. August 1994
GVBl. I S. 417
Auf Grund des § 28
des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni
1978 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1986 (GVBl. I S. 88),
wird verordnet:
§ 1
Zuständige Behörde nach der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche
Krankheit in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3610) ist
1.
a) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2,
b) für die Anordnung von Impfungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und
Abgabebeschränkungen nach § 3 Abs. 3 Satz 2,
c) für die Anordnung der Tötung nach § 11 Satz 2,
d) für die Änderung des Abstandes der Kontrolluntersuchungen nach Anlage
Abschnitt II Nr. 2 Satz 2
das Regierungspräsidium,
2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat
und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister.
§ 2
Zuständige Behörde nach der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre
Schweinekrankheit in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 605) ist
1.
a) für die Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen des § 2
Abs. 2 und des § 8,
b) für die Anordnung der Tötung in den Fällen des § 7 Abs. 2
das Regierungspräsidium,
2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin
oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder
der Oberbürgermeister.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.