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Anordnung über Zuständigkeiten nach der Hühner-Salmonellen-Verordnung

Vom 28. Februar 1995
GVBl. I S. 150

 

Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1986 (GVBl. I S. 88), wird bestimmt:

 

§ 1


Zuständige Behörde nach der Hühner-Salmonellen-Verordnung in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 544), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) ist

1. für die Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot nach § 9 Abs. 2 das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium,

2.

a) für die Genehmigung von Ausnahmen von dem Impfgebot für wissenschaftliche Zwecke nach § 2 Abs. 2,

b) für die Anordnung der Tötung und unschädlichen Beseitigung sowie die unschädliche Beseitigung der unbebrüteten Eier nach § 6 Abs. 2

das Regierungspräsidium,

3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

 

§ 2


Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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