Anordnung über Zuständigkeiten nach der
Hühner-Salmonellen-Verordnung
Vom 28. Februar 1995
GVBl. I S. 150
Auf Grund des § 28
des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni
1978 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1986 (GVBl. I S. 88),
wird bestimmt:
§ 1
Zuständige Behörde nach der Hühner-Salmonellen-Verordnung in der Fassung vom 11.
April 2001 (BGBl. I S. 544), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2005
(BGBl. I S. 2618, 2653) ist
1. für die Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot nach § 9 Abs. 2 das für
das Veterinärwesen zuständige Ministerium,
2.
a) für die Genehmigung von Ausnahmen von dem Impfgebot für wissenschaftliche
Zwecke nach § 2 Abs. 2,
b) für die Anordnung der Tötung und unschädlichen Beseitigung sowie die
unschädliche Beseitigung der unbebrüteten Eier nach § 6 Abs. 2
das Regierungspräsidium,
3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat
und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister.
§ 2
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.